PrVProfV · Bayern

Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung (PrVProfV)

Ausfertigungsdatum:
06.05.2008
Fundstelle:
GVBl. S. 293, BayRS 2032-2-42-J
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erste Juristische Staatsprüfung

1Beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen erhalten für ihre Mitwirkung bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung folgende Vergütung:1.Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung621,92 €,2.für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe207,31 €,3.für die Bewertung der schriftlichen Arbeitenfür jede Erst- und Zweitbewertung je Arbeit13,84 €,4.für den Stichentscheidfür jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit13,84 €,mindestens jedoch je Aufgabe83,04 €,5.für die mündliche Prüfungfür jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling20,04 €. 2Die Vergütungssätze gelten bereits für den mündlichen Teil des Termins 2024/1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung.

§ 2

Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren

Für Stellungnahmen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.

§ 3

Örtliche Prüfungsleitung und andere beauftragte Stellen

Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen und deren Zahlbarmachung der Örtlichen Prüfungsleitung oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.München, den 6. Mai 2008 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Beate Merk, Staatsministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.