BayProstVerbotsV · Bayern

Verordnung über das Verbot der Prostitution

Amtliche Abkürzung:
BayProstVerbotsV
Ausfertigungsdatum:
26.05.1975
Fundstelle:
GVBl. S. 656
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

1In Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. 2Die Regierungen können durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1975 in Kraft2).(2) (gegenstandslos)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. Mai 1975 (GVBl. S. 80)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. Mai 1975 (GVBl. S. 80)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.