BayPatAnwOBefUeVO · Bayern

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung

Amtliche Abkürzung:
BayPatAnwOBefUeVO
Ausfertigungsdatum:
06.10.1999
Fundstelle:
GVBl. S. 444, BayRS 303-2-3-J
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung zustehenden Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts München übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.München, den 6. Oktober 1999 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Manfred Weiß, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.