Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung
- Amtliche Abkürzung:
- BayPatAnwOBefUeVO
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.1999
- Fundstelle:
- GVBl. S. 444, BayRS 303-2-3-J
Die der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung zustehenden Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts München übertragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.München, den 6. Oktober 1999 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Manfred Weiß, Staatsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.