Auf Grund des § 87 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl I S. 557), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3836), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1
Die der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung zustehenden Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts München übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.München, den 6. Oktober 1999 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Manfred Weiß, Staatsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Quelle: www.gesetze-bayern.de.
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