Weiterbildungsordnung für Tierärzte im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“
- Amtliche Abkürzung:
- BayOeffVetTierAeWO
- Ausfertigungsdatum:
- 09.09.1998
- Fundstelle:
- GVBl. S. 681, BayRS 2122-3-2-U
(1) Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ hat zum Ziel, Tierärzten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit in Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Veterinärwesens die erforderlichen besonderen fachlichen, insbesondere für die Anwendung des öffentlichen Veterinärrechts notwendigen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.(2) Die Weiterbildung hat die Tierseuchenbekämpfung und die Überwachungsaufgaben der öffentlichen Veterinärverwaltung auf den Gebieten Tierschutz, Schlachttier- und Fleischhygiene, Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, Lebensmittelbetriebshygiene, Tierarzneimittel und Tierkörperbeseitigung zum Gegenstand.
(1) 1Tierärzte, die in Bayern tierärztlich tätig sind oder, ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ oder die Bezeichnung „Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen“ zu führen, wenn siedie vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet und im Freistaat Bayern abgeschlossen haben,nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den amtstierärztlichen Dienst oder entsprechenden Laufbahnvorschriften eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschlandden vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgeleistet unddie Anstellungsprüfung bestandenhaben. 2Bestimmungen des Laufbahnrechts hinsichtlich der Begrenzung der Wiederholbarkeit der Anstellungsprüfung finden insoweit keine Anwendung.(2) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Regierung, in deren Bereich die Weiterbildung abgeschlossen wurde.
(1) Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt dreijährige hauptberufliche tierärztliche Tätigkeit in staatlichen oder kommunalen Veterinärämtern oder in den für das Veterinärwesen zuständigen Organisationseinheiten einer Regierung, eines Untersuchungsamts oder einer obersten Landesveterinärbehörde.(2) Mindestens 18 Monate der in Satz 1 genannten Zeit müssen auf eine tierärztliche Tätigkeit in Veterinärämtern entfallen.(3) Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden oder Stellen abgeleistet wurden, werden auf die Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.(4) Im Fall einer Teilzeittätigkeit verlängern sich die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeiten entsprechend.
Welche Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten neben der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ geführt werden dürfen (Art. 50 Abs. 4 Satz 1 HKaG), bemißt sich nach § 4 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern vom 11. Mai 1988 (Deutsches Tierärzteblatt 1989 S. 724) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ gilt auch im Freistaat Bayern.(2) 1Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann erfüllt, wenn der Vorbereitungsdienst und die Anstellungsprüfung auf Grund früher geltender laufbahnrechtlicher Vorschriften absolviert wurden. 2Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin erfüllten Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.München, den 9. September 1998 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Barbara Stamm, Staatsministerin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.