BayOeffentlWegeV · Bayern

Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege

Amtliche Abkürzung:
BayOeffentlWegeV
Ausfertigungsdatum:
19.11.1968
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) 1Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG1), wenn er folgende Merkmale aufweist:eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt;eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, daß sie vom Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 2,00 m.2Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.1) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I1) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1968 in Kraft.2)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 19. November 1968 (GVBl. S. 413)2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 19. November 1968 (GVBl. S. 413)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.