AV-Milch · Bayern

Verordnung über den Verkehr mit Erzeugnissen nach dem Milch- und Margarinegesetz (AV-Milch)

Ausfertigungsdatum:
11.08.1994
Fundstelle:
GVBl. S. 915, BayRS 2125-5-3-U/L
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständigkeiten

(1) (aufgehoben) (2) Zuständige Behörde im Sinn des § 4a Abs. 3 der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl I S. 2 555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl I S. 258), ist die Landesanstalt für Ernährung.

§ 3

Mitwirkung des Milchprüfrings Bayern e. V.

(1) 1Der Milchprüfring Bayern e. V. übermittelt dem zuständigen Veterinäramt die Kontrollberichte, aus denen hervorgeht, ob die Anforderungen der Milchverordnung an die Tierbestände, die räumlichen Voraussetzungen sowie an den hygienischen Umgang mit der Milch erfüllt werden. 2Er teilt dem Veterinäramt auch die Milcherzeugerbetriebe mit, deren Anlieferungsmilch den Vorschriften für das Herstellen von wärmebehandelter Milch nicht entspricht.(2) Der Milchprüfring Bayern e. V. übermittelt die im Rahmen der Milch-Güteprüfung festgestellten Mängel auch dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Ernährung und dem Tiergesundheitsdienst Bayern e. V..

§ 7

Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Vollzug des Milchgesetzes (BayRS 2125-5-3-I), geändert durch Verordnung vom 31. Juli 1985 (GVBl S. 455), außer Kraft.München, den 11. August 1994 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Dr. Gebhard Glück, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In VertretungMarianne Deml, Staatssekretärin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.