MaxOStat · Bayern

Ordensstatut des Bayerischen Maximiliansordens für Wissenschaft und Kunst (Maximiliansordensstatut – MaxOStat)

Ausfertigungsdatum:
02.05.1980
Fundstelle:
GVBl. S. 538
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst1) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgendes Ordensstatut:
§ 1

Vorschlagsverfahren

(1) 1Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten. 2Sie enthalten:Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen,Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen,eine ausführliche Begründung des Vorschlags.(2) Die Vorschläge der Ordensgemeinschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Ordensinhaber.(3) Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor.

§ 2

Ordensbeirat

(1) 1Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). 2Die Benennung eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG.(2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.(3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.

§ 3

Urkunde

1Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen.

§ 4

Aushändigung

Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.

§ 5

Festsitzung

Die Ordensgemeinschaft trifft sich regelmäßig auf Einladung des Ministerpräsidenten zu einer Festsitzung.

§ 6

Ordensmatrikel, Mitgliederzahl

(1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tags der Verleihung vorgetragen.(3) 1Mitglieder, welche das 85. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in Art. 2 Abs. 2 des Maximiliansordensgesetzes (MaxOG) festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. 2Sie behalten ihre vollen Rechte.

§ 7

Aberkennung

1Der Orden kann auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des Ordens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. 2Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. 3Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.

§ 8

Inkrafttreten

Dieses Ordensstatut tritt am 20. Mai 1980 in Kraft3).3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Mai 1980 (GVBl. S. 211)3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Mai 1980 (GVBl. S. 211)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.