BayLehrAkDLG · Bayern

Verordnung über die Errichtung der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen[1]

Amtliche Abkürzung:
BayLehrAkDLG
Ausfertigungsdatum:
18.02.1971
Fundstelle:
GVBl. S. 973; 2019 S. 6
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wird die Akademie für Lehrerfortbildung mit dem Sitz in Dillingen a.d. Donau errichtet.(2) Die Akademie für Lehrerfortbildung führt den Namen „Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP)“.

§ 2

(1) Aufgabe der Akademie ist es, Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer aller Schulgattungen durchzuführen und dabei den steigenden fachlichen Anforderungen und der Weiterentwicklung des Schulwesens Rechnung zu tragen.(2) Die Akademie ist für die Beratung und Fortbildung in Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie in Informations- und Kommunikationstechnik in Bayern zuständig.(3) Der Studienbetrieb an der Akademie wird im Herbst 1971 aufgenommen werden.

§ 3

Über die Organisation und die Verwaltung der Akademie für Lehrerfortbildung trifft das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst weitere Regelungen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1971 in Kraft.München, den 18. Februar 1971 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Professor Hans Maier, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.