BayKelV · Bayern

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf den Zweckverband zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim[1]

Amtliche Abkürzung:
BayKelV
Ausfertigungsdatum:
14.03.1977
Fundstelle:
GVBl. S. 109, BayRS 2130-8-B
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den in der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim – Zweckverband – (Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern vom 1. Juni 1976 - Nr. 230 - 4378 h 10-1; RABl S. 90) festgelegten räumlichen Wirkungsbereich wird auf den Zweckverband übertragen.

§ 2

(1) Dem Zweckverband werden ferner die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der Gemeindezum Erlaß von Veränderungssperren und zur Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff BBauG),zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff BBauG),zur Durchführung der Umlegung (§§ 45 ff BBauG) undzur Grenzregelung (§§ 80 ff BBauG)für den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes übertragen.(2) Der Zweckverband tritt bei Enteignungen nach den §§ 85 ff BBauG an die Stelle der Gemeinden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.München, den 14. März 1977 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Merk, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.