JBeitrGVBV · Bayern

Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz (Vollstreckungsbehörden-Verordnung – JBeitrGVBV)

Ausfertigungsdatum:
17.12.2004
Fundstelle:
GVBl. S. 585, BayRS 36-2-J
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz

An Stelle der Gerichtskassen werden als Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) bestimmt:die Landesjustizkasse Bamberg für alle Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG, die von ihr einzuziehen sind, unddie Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes), sowie für die Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes).

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.München, den 17. Dezember 2004 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Beate Merk, Staatsministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.