HwOZustV · Bayern

Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung (HwOZustV)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2004
Fundstelle:
GVBl. 2005 S. 6, BayRS 7110-1-W
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen.

§ 2

Als zuständige Behörde zur Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt.

§ 3

1Abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung können die Handwerkskammern die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gebühren selbst einziehen und beitreiben. 2Für die Einziehung und Beitreibung sind die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 4

1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Juni 2005 tretendie Zweite Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung (2. ZustVHwO) vom 24. März 1976 (BayRS 7110–2–W) unddie Verordnung über die Einziehung von Beiträgen der Handwerkskammern vom 10. April 1973 (BayRS 7110–5–W)außer Kraft.München, den 14. Dezember 2004 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.