Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der bayerischen Handwerkskammern
- Amtliche Abkürzung:
- BayHwKAmtsBZV
- Ausfertigungsdatum:
- 30.12.1977
(1) Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A2) ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten der bayerischen Handwerkskammern nach Maßgabe der Anlage geregelt.(2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.(3) Die Grundamtsbezeichnung und, soweit vorhanden, der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes3).2) [Amtl. Anm.:] Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, BGBl. FN 2032-13) [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F2) [Amtl. Anm.:] Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, BGBl. FN 2032-13) [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1977 in Kraft4).4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 30. Dezember 1977 (GVBl. 1978 S. 21)4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 30. Dezember 1977 (GVBl. 1978 S. 21)GrundamtsbezeichnungenZusätze1.AssistentVerwaltungs-SekretärTechnischerObersekretärHauptsekretär2.AmtsinspektorTechnischer3.InspektorVerwaltungs-OberinspektorTechnischerAmtmannAmtsrat4.OberamtsratTechnischer5.RatVerwaltungs-OberratTechnischerDirektorLeitender Direktor
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.