BayHundAgressV · Bayern

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Amtliche Abkürzung:
BayHundAgressV
Ausfertigungsdatum:
10.07.1992
Fundstelle:
GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:Pit–BullBandogAmerican Staffordshire TerrierStaffordshire BullterrierTosa–Inu.(2) 1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:AlanoAmerican BulldogBullmastiffBullterrierCane CorsoDog ArgentinoDogue de BordeauxFila BrasileiroMastiffMastin EspanolMastino NapoletanoPerro de Presa Canario (Dogo Canario)Perro de Presa MallorquinRottweiler. 2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.München, den 10. Juli 1992 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.