Verordnung über die Abgrenzung der Bezirke der Handwerkskammern
- Amtliche Abkürzung:
- BayHaKaAbV
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.1977
- Fundstelle:
- GVBl. S. 895
(1) Die Bezirke der Handwerkskammern sind die Regierungsbezirke in ihrer jeweiligen Abgrenzung.(2) Abweichend von Abs. 1 umfasst der Bezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz in ihren jeweiligen Abgrenzungen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.1(2) (gegenstandslos)1 [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. Mai 1977 (GVBl. S. 323)1 [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. Mai 1977 (GVBl. S. 323)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.