Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV (Umweltgebührenordnung – UGebO)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.1995
- Fundstelle:
- GVBl. S. 103, BayRS 2013-2-6-U/G
Geltungsbereich
(1) 1Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, der Regierungen und Landratsämter auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Wasserwirtschaftsämter (Behörden), insbesondere für Beratungen, Begutachtungen, Stellungnahmen, Untersuchungen und Ingenieurleistungen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben. 2Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erheben für ihre Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. 3Sie gelten als Behörden im Sinn dieser Verordnung.(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lehrveranstaltungen.(3) 1Diese Verordnung gilt ferner nicht für die wiederkehrende Abgabe digitaler Daten (Abonnement) und für die Abgabe von Daten, die über die sich ändernden Veröffentlichungs- oder Produktverzeichnisse der einzelnen Behörden vertrieben werden. 2In diesen Fällen werden, soweit der Haushaltsplan keine Ausnahmen zulässt, privatrechtliche Entgelte (individuelle Abgabepreise) nach den Bestimmungen des Art. 63 BayHO erhoben, die sich an den Gebühren dieser Verordnung orientieren können.
Höhe der Gebühren
(1) Für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten und für die mit ihnen vergleichbaren Leistungen bemessen sich die Gebühren nach diesem Verzeichnis.(2) 1Für sonstige Leistungen und für den Einsatz besonderer Geräte kann die Behörde besondere Gebührenvereinbarungen treffen. 2Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte1.vierte Qualifikationsebene87 €2.dritte Qualifikationsebene66 €3.zweite Qualifikationsebene48 €4.erste Qualifikationsebene40 €.(3) 1Für das Ausarbeiten von Untersuchungsergebnissen, das Abfassen von Gutachten und für andere, ebenfalls nicht nach Absatz 1 zu bemessende Leistungen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand. 2Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:1.vierte Qualifikationsebene87 €2.dritte Qualifikationsebene66 €3.zweite Qualifikationsebene48 €4.erste Qualifikationsebene40 €. 3Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes bleiben Zeiten der An- und Rückreise unberücksichtigt; diese Zeiten sind pauschal bereits in den vorstehenden Stundensätzen enthalten.(4) Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 % der Sätze berechnet.(5) 1Die Mindestgebühr für eine Leistung beträgt 15 €. 2Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Beschäftigter zusammen nicht über einer Stunde, so ist eine Pauschalgebühr von 60 € zu erheben.(6) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Tätigkeit beendet ist, so sind die Auslagen und in den Fällen der Absätze 1 und 2 je nach Stand der Sachbehandlung eine Gebühr bis zur vollen Höhe der im Gebührenverzeichnis bestimmten oder der vereinbarten Gebühr, sonst die Gebühr nach Absatz 3, zu erheben.
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren;wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstgebäudes der Behörde bzw. ihrer Außenstelle;die anderen Behörden, Dienststellen oder Personen für ihre Tätigkeiten zustehenden Beträge,Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,Aufwendungen für vorgeschriebene Versicherungen,Aufwendungen für fotografische Arbeiten.(2) Werden auf einer Dienstreise Tätigkeiten für verschiedene Schuldner vorgenommen, so werden die Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der auf die jeweiligen Verrichtungen verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Behörde bzw. ihrer Außenstellen angemessen aufgeteilt.(3) 1Für die auf besonderen Antrag erteilten Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften sind Auslagen zu erhebenfür Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,für technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen und Pläne) nach den Gestehungskosten. 2Mehrfertigungen für die öffentliche Ausschreibung von Bauleistungen sind durch den Einbehalt der Entschädigung für die Verdingungsunterlagen nach § 8b VOB/A abgegolten.
Aufrundung
Der geschuldete Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,wer die Behörde in Anspruch nimmt,in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,wer die Schuld gegenüber der Behörde schriftlich übernimmt.(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Befreiungen
(1) Gebühren und Auslagen werden unbeschadet anderer Vorschriften nicht erhoben für eine Inanspruchnahme der Wasserwirtschaftsämter durch die Bezirke, soweit es sich um Gewässerausbau-, Gewässerunterhaltungs- oder Gewässerpflegemaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung handelt.(2) 1Die Behörden des Freistaates Bayern sind von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 2Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. 3Landratsämter bei der Wahrnehmung von Staatsaufgaben sind nur insoweit von der Zahlung befreit, als sie nicht berechtigt sind, die Gebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder sie von einem Dritten nicht einziehen können. 4Nicht befreit sind die Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung der Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV.(3) Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art sind gebührenfrei.
Abstandnahme von Gebührenerhebungen
(1) Von der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, soweitan der Durchführung der Leistungen ein besonderes wissenschaftliches oder öffentliches Interesse besteht oderErgebnisse wissenschaftlicher oder wasserwirtschaftlicher Untersuchungen, die die Behörde aus eigener Initiative durchgeführt hat, interessierten Personen oder Stellen bekanntgegeben werden.(2) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen, ausgenommen es besteht ein dienstliches oder öffentliches Interesse, Personen oder Stellen über bestimmte Ergebnisse zu unterrichten.
Fälligkeit, Vorschuß, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Tätigkeit, in den Fällen des § 2 Abs. 7 mit der Zurücknahme oder der vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.(2) 1Eine Tätigkeit, die auf Antrag vorgenommen wird, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.
Unrichtige Sachbehandlung
Gebühren und Auslagen, die durch unrichtige Sachbehandlung der Behörde entstanden sind, werden nicht erhoben.
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bayerischen Geologischen Landesamts in München, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz in München und der Bayerischen Landesanstalt für Wasserforschung in München (GUW-GebO) vom 13. November 1985 (GVBl S. 763, BayRS 2013-2-6-U), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1990 (GVBl S. 18), Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (Wasserwirtschafts-Gebührenordnung – WasGebO) vom 29. Oktober 1987 (GVBl S. 396, BayRS 753-3-U), geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1991 (GVBl S. 54).(3) Werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung Gebühren für Tätigkeiten fällig, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, so bemißt sich die Gebühr nach den zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit gültigen Vorschriften, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen wurde, daß die Gebühr nach den am Fälligkeitstag geltenden Vorschriften bemessen wird.München, den 15. Februar 1995 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Dr. Thomas Goppel, Staatsminister1Dieses Gebührenverzeichnis gilt für die Inanspruchnahme des Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, der Regierungen und Landratsämter auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Wasserwirtschaftsämter (Behörden) für die Abgabe vorhandener Daten, Probenentnahme, Probenaufbereitung und Analytik, Ingenieurleistungen und besondere, im Einzelnen aufgeführte Gebührentatbestände. 2Dieses Gebührenverzeichnis gilt auch für Maßnahmen der Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV.In den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses sind solche Aufwendungen nicht enthalten, für die nach § 3 der Verordnung Auslagen zu erheben sind.Umfasst ein Auftrag mehrere gleiche oder nur unwesentlich verschiedene Untersuchungen oder Einzelproben innerhalb desselben Gesamtvorhabens, so wird die Gebühr für die erste Untersuchung bzw. erste Probe voll berechnet, für jede Wiederholung kann die Gebühr bis zu 50 % ermäßigt werden.Für eilige Proben kann ein Zuschlag von 30 % erhoben werden.Sonderuntersuchungen, die eine Methodenerarbeitung erforderlich machen, werden gesondert nach Aufwand gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 der Verordnung berechnet.Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV erheben für ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung Gebühren nach dem in Nr. 7 festgelegten Rahmen.Allgemeine Berechnungsgrundsätze:Die Preise für die einzelnen Analyseverfahren beziehen sich, wenn nichts anderes vermerkt ist, auf die Bestimmung der jeweiligen Parameter in wässeriger Matrix. Um dem erhöhten Aufwand für die Analyse und Probenaufbereitung von Feststoffproben Rechnung zu tragen, ist für diese Proben jeweils die Gebühr für die erforderliche Probenaufbereitung (vgl. Nr. 3) zusätzlich zu erheben.InhaltsübersichtAbgabe von bereits in Datensammlungen vorliegenden DatenAbgabe auf PapierBereitstellung und Abgabe von Daten aus Datenbanken, Fachinformationsdiensten und digitalen ArchivenManuelle ProbenentnahmeProbenentnahme von Boden und ähnlichen FeststoffenProbenentnahme von AbfällenProbenentnahme von SchlämmenProbenentnahme von WasserProbenentnahme von Gewässer-SedimentenProbenentnahme von Gasen oder LuftProbenaufbereitungMischen (Homogenisierung)TrocknenBrechenMahlenTrocknen/Fraktionieren, Sieben (max. 2 Fraktionen)/MahlenFiltrationZentrifugationExtraktionDestillationElutionen einschließlich aller Schritte bis zur AnalyseAufschluss mit SäurenZusätzliche Probenaufbereitung z.B. mittels Säulen- oder Gelpermeations-Chromatographie, Ionenaustauscher, Elektrodeposition bei schwierigen MatricesAllgemeine Analytik für alle MedienPhysikalisch-chemische ParameterAnorganische ParameterOrganische ParameterBiologisch-ökologische ParameterMikrobiologische ParameterBiologische Testverfahren mit Wasserorganismen, Toxizitätsteste nach AbwVFischuntersuchungenRadiologische ParameterMikroskopieIngenieurleistungenGrundlagen der GebührAnrechenbare KostenGebührenzoneLeistungsbildGebührentafelAuslagenBesondere GebührentatbeständeSpezielle Untersuchungen an Gesteinen und BödenHydrologische und wasserchemische UntersuchungenLärm-, Erschütterungs- und Licht-UntersuchungenSpezielle radiologische UntersuchungenSpezielle Luft- und Abgas- und sonstige UntersuchungenAnalytische Qualitätssicherung der Labors (AQS)Maßnahmen der Qualitätssicherung der medizinischen StrahlenanwendungMaßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StrlSchV durch die ärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchVMaßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StrlSchV durch die zahnärztliche Stelle nach § 128 StrlSchVNr.LeistungBetrag in Euro1.Abgabe von bereits in Datensammlungen vorliegenden DatenDie nachfolgenden Gebührensätze gelten für bereits erhobene Daten. Die Abgabe erfolgt im jeweils vorliegenden Format. Für Daten, die eine weitere Aufbereitung erfordern, ist eine Abrechnung nach Aufwand gemäß § 2 der Verordnung vorzunehmen. Die zur Verfügung gestellten Daten unterliegen dem Urheberrecht. Art und Umfang der Nutzung werden in einer gesonderten Vereinbarung (Verpflichtungserklärung) geregelt.1.1Abgabe auf Papier1.1.1Je Blatt (Erstfertigung – DIN A4 bzw. DIN A3) Text und/oder Tabelle bzw. Grafik oder Grafik mit Text und/oder Tabelle2,001.1.2Je Blatt (Mehrfertigung von Nr. 1.1.1)2,001.1.3Je Plotkarte1.1.3.1bis DIN A310,001.1.3.2über DIN A315,001.1.4Farbkopien einer vorhandenen Karte (maximal DIN A3)3,001.1.5Für die unter den Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 genannten Gebührensätze gelten folgende Rabatte:–1.1.5.1ab 5-facher Fertigung10 % Rabatt–1.1.5.2ab 10-facher Fertigung20 % Rabatt–1.1.6Mindestgebühr nach Nr. 1.1–1.1.6.1Wenn die Gesamtgebühr unter 15,00 Euro liegt15,001.1.6.2Wenn die Gesamtgebühr zwischen 15,00 und 30,00 Euro liegt30,001.2Bereitstellung und Abgabe von Daten aus Datenbanken, Fachinformationsdiensten und digitalen Archiven–1.2.1Die Bereitstellung und Abgabe von punktbezogenen und flächigen Daten wird, soweit sie nicht z.B. in Darstellungs- und Download-Diensten frei zur Verfügung gestellt sind, nach den in § 2 Abs. 3 Satz 2 angegebenen Stundensätzen berechnet. Die Gebühr nach Nr. 1.2.2 fällt in jedem Fall an; die Gebühr nach Nr. 1.2.3 entsteht je nach Auftrag.–1.2.2Nutzungsgebühr (pauschal)Mit der Abgabe wird ein beschränktes, an den beantragten Verwendungszweck gebundenes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Daten übertragen.100,001.2.3Auslagen für Datenträger, Porto und Versand (pauschal)7,502.Manuelle ProbenentnahmeIn den Sätzen ist der Aufwand für die manuelle Probenentnahme mit einem Zeitaufwand bis zu 1/2 Stunde für eine Person und für die manuellen Probenentnahmegeräte enthalten. Erhöhter Zeitaufwand und der Einsatz besonderer technischer oder apparativer Probenentnahmegeräte bzw. -einrichtungen wird gesondert nach Aufwand berechnet.2.1Probenentnahme von Boden und ähnlichen Feststoffen–2.1.1Probenentnahme von gestörten Bodenproben57,502.1.2Probenentnahme von ungestörten Bodenproben68,002.2Probenentnahme von Abfällen70,002.3Probenentnahme von Schlämmen60,002.4Probenentnahme von Wasser45,002.5Probenentnahme von Gewässer-Sedimenten75,002.6Probenentnahme von Gasen oder Luft80,003.Probenaufbereitung–3.1Mischen (Homogenisierung)7,503.2Trocknen3.2.1Trocknen im Trockenschrank oder Lufttrocknung5,753.2.2Gefriertrocknen15,003.3Brechen15,003.4Mahlen15,003.5Trocknen/Fraktionieren, Sieben (max. 2 Fraktionen)/Mahlen40,253.6Filtration10,003.7Zentrifugation11,503.8Extraktion17,253.9Destillation28,753.10Elutionen einschließlich aller Schritte bis zur Analyse:–3.10.1DIN 38414-S4 bzw. EW 98S27,503.10.2DIN 19730 (Amoniumnitratextraktion)22,503.10.3Kationenaustauschkapzität (effektiv), Perkolation20,003.10.4Extraktion oxalatlöslicher Metalle25,003.10.5Extraktion dithionitlöslicher Metalle25,003.11Aufschluss mit Säuren3.11.1Offener Säureaufschluss unter Rückfluss in Glasapparatur23,003.11.2Offener Säureaufschluss von Wasserproben12,503.11.3Mikrowellendruckaufschluss25,003.12Zusätzliche Probenaufbereitung z.B. mittels Säulen- oder Gelpermeations-Chromatographie, Ionenaustauscher, Elektrodeposition bei schwierigen Matrices37,504.Allgemeine Analytik für alle Medien4.1Physikalisch-chemische Parameter4.1.1Trockenverlust/Trockenrückstand12,504.1.2Abdampfrückstand12,504.1.3Wassergehalt/Trockenmasse12,504.1.4Glühverlust/Glührückstand inkl. Vortrocknung bei 105 °C17,504.1.5pH-Werte4.1.5.1pH-Wert: wässerige Medien5,004.1.5.2pH-Wert: Feststoffe10,004.1.5.3pH-Wert nach Calciumcarbonatsättigung15,004.1.6Leitfähigkeit, Redoxpotential7,504.1.7Trübungsmessung10,004.1.8Dichte von Flüssigkeiten und Feststoffen17,504.1.9Temperaturmessung7,504.1.10Aussehen (visuell)2,504.1.11Geruch/Geschmack2,504.1.12Trübung/Sichttiefe (visuelle Messung)5,004.1.13Abfiltrierbare Stoffe30,004.1.14Absetzbare Stoffe, Massenkonzentration oder Volumenanteil17,504.1.15Spektraler Absorptionskoeffizient bei 254, 436, 525 oder 620 nm5,004.1.16Gravimetrische Bestimmung des Staubniederschlags (Staubmenge mittels Differenzwägung)40,004.2Anorganische Parameter4.2.1Elementbestimmungen mit spektroskopischen Methoden4.2.1.1Wasseranalytik (Basisparameter Ca-Mg-Na-K-Fe-Mn) mit Plasma-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)40,004.2.1.2Abwasseranalytik mit Plasma-Emissionsspektrometrie (ICP-OES), pro Element15,004.2.1.3Wasseranalytik (Routineparameter) mit Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS)70,004.2.1.4Abwasseranalytik mit Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS), pro Element15,004.2.1.5Feststoffanalytik (Routineparameter) mit Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS)100,004.2.1.6Elementspeziesanalytik mit Ionenchromatographie/Plasma-Massenspektrometrie (IC-ICP-MS), z.B. Chrom-VI100,004.2.1.7Untersuchung der Lanthanide zur Ermittlung der anthropogenen Gd-Anomalie mit chromatographischer Trennung und Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS)150,004.2.1.8Bestimmung von Quecksilber mit Atomfluoreszenzspektrometrie (AFS) in Wasserproben25,004.2.1.9Bestimmung von Quecksilber mit Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) in Abwasserproben25,004.2.1.10Bestimmung von Quecksilber durch trockene Verbrennung und Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (Kaltdampf-AAS)30,004.2.1.11Quantitative Bestimmung (Standardmethode) mit Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) inkl. Herstellen von Pulverpräparaten oder Presstabletten150,004.2.2Einzelparameter4.2.2.1Ammonium nach DEV E5-115,004.2.2.2Basekapazität/Säurekapazität12,504.2.2.3Calcium/Magnesium nach DEV E320,004.2.2.4Carbonat oder Hydrogencarbonat in Lösung12,504.2.2.5Carbonat in Feststoffen25,004.2.2.6Carbonathärte12,504.2.2.7Chlorid nach DEV D115,004.2.2.8Chlor freies/Gesamtchlor nach DEV G425,004.2.2.9Chlordioxid nach DEV G525,004.2.2.10Chromat/Chrom VI nach DEV D2417,504.2.2.11Cyanid4.2.2.11.1Cyanid gesamt nach DEV D3/D1357,504.2.2.11.2Cyanid leicht freisetzbar nach DEV D3/1345,004.2.2.11.3Aufschlag für Cyanidbestimmungen in Feststoffen15,004.2.2.12Cyanamid15,004.2.2.13Eisen (II) in Feststoffen37,504.2.2.14Fluorid4.2.2.14.1nach DEV D417,504.2.2.14.2in Feststoffen45,004.2.2.15Gesamthärte12,504.2.2.16Hydrazin15,004.2.2.17Kieselsäure nach DEV D2125,004.2.2.18Kohlenstoff, anorganisch (TIC)15,004.2.2.19Nitrat nach DEV D915,004.2.2.20Nitrit nach DEV D1015,004.2.2.21Phosphat4.2.2.21.1gesamt mit Aufschluss20,004.2.2.21.2hydrolysierbar15,004.2.2.21.3ortho-Phosphat12,504.2.2.22Rhodanid nach DEV D1615,004.2.2.23Sauerstoffgehalt und Sauerstoffsättigung7,504.2.2.24Schwefelwasserstoff10,004.2.2.25Stickstoff4.2.2.25.1gesamt25,004.2.2.25.2organisch gebunden (Kjeldahl)30,004.2.2.26Sulfat nach DEV D517,504.2.2.27Sulfidschwefel4.2.2.27.1gelöst20,004.2.2.27.2ungelöst30,004.2.2.28Sulfid, leicht freisetzbar30,004.2.2.29Sulfit nach DEV D622,504.2.2.30Thiosulfat nach DEV D1517,504.2.3Ionenchromatographische Bestimmungen mehrerer Ionen4.2.3.1Anionen gem. DEV D2047,504.2.3.2Einzelionen: jeweils17,504.3Organische Parameter4.3.1Summenparameter4.3.1.1Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB)4.3.1.1.1ohne Verdünnung in der Flasche nach DEV H5215,004.3.1.1.2Verdünnungsmethode nach DEV H5130,004.3.1.2Sauerstoffzehrung (BSB2)20,004.3.1.3Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)4.3.1.3.1nach DEV H 41-135,004.3.1.3.2im Strippverfahren für Chloridgehalte über 1 g/L nach DEV H 41-260,004.3.1.4Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX/SPE-AOX) nach DEV H1475,004.3.1.5Adsorbierte, organisch gebundenen Halogene (DIN 38 414 S18)90,004.3.1.6Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX)80,004.3.1.7Ausblasbare organische Halogenverbindungen (POX)50,004.3.1.8Kohlenwasserstoff-Index nach DEV H53110,004.3.1.9Kohlenwasserstoffgehalt ohne Extraktaufreinigung75,004.3.1.10Kohlenstoff, organisch gelöst (DOC)20,004.3.1.11Kohlenstoff, organisch gesamt (TOC)4.3.1.11.1in wässerigen Medien17,504.3.1.11.2in Feststoffen50,004.3.1.12Lipophile Stoffe, schwerflüchtige nach DEV H17/DEV H5650,004.3.1.13Oxidierbarkeit mittels Kaliumpermanganat25,004.3.1.14Phenolindex4.3.1.14.1nach Farbstoff-Extraktion DEV H16-130,004.3.1.14.2nach Destillation DEV H16-335,004.3.1.14.3nach Destillation und Farbstoff-Extraktion DEV H16-245,004.3.1.14.4Aufschlag für Phenolbestimmungen in Feststoffen12,504.3.1.15Mercaptane20,004.3.1.16Tenside, anionisch (MBAS)45,004.3.1.17Calciumligninsulfonsäure25,004.3.1.18Fluoreszenzfarbstoffe (spektrale Untersuchung)25,004.3.2Einzelparameter4.3.2.1Aromatische Kohlenwasserstoffe: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Styrol, Cumol, Trimethylbenzole4.3.2.1.1nach DEV F8 (Dampfraumanalyse)57,504.3.2.1.2Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen17,504.3.2.2Chlorbenzole125,004.3.2.3Chlorphenole125,004.3.2.4Dioxine/Furane, einschließlich Probenvorbereitung, Extraktion, Aufreinigung, quantitative Bestimmung mittels GC-HRMS (Hochauflösung)4.3.2.4.1TE-Bestimmung nach I-TEQ und WHO-TEQ600,004.3.2.4.2zusätzlich Bestimmung der dioxinähnlichen PCB nach WHO300,004.3.2.4.3Bestimmung der bromierten Dioxine/Furane nach Gefahrstoffverordnung950,004.3.2.5Hochdruckflüssigkeitschromatogramm (HPLC), mit qualitativer Auswertung (DAD)125,004.3.2.6Massenspektrometrische Untersuchungen mit HPLC-Trennung, Screeninganalyse/Non-Target-Analytik, qualitativ und halbquantitativ4.3.2.6.1Grundgebühr für Totalionenchromatogramm200,004.3.2.6.2zuzüglich je massenspektrometrisch identifizierter Komponente15,004.3.2.7Gaschromatogramm, qualitativ42,504.3.2.8Gaschromatogramm, quantitativ4.3.2.8.1Grundgebühr30,004.3.2.8.2zuzüglich je GC-Komponente15,004.3.2.9Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)4.3.2.9.1nach DEV F5 (Dampfraumanalyse)60,004.3.2.9.2Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.10Massenspektrometrische Untersuchungen mit GC-Trennung, Screeninganalyse, qualitativ und halbquantitativ4.3.2.10.1Grundgebühr für Totalionenchromatogramm125,004.3.2.10.2zuzüglich je massenspektrometrisch identifizierter Komponente15,004.3.2.10.3Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.11Ausgewählte Organochlorpestizide und schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe4.3.2.11.1Grundgebühr140,004.3.2.11.2Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.12PAK (16 PAK)4.3.2.12.1Analyse mit HPLC und Fluoreszenz-/UV-Detektion105,004.3.2.12.2Analyse mit GC-MS125,004.3.2.12.3Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.13PAK nach Trinkwasserverordnung90,004.3.2.14PCB (6 PCB) nach Ballschmiter4.3.2.14.1Grundgebühr100,004.3.2.14.2Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.15Pentachlorphenol (PCP)4.3.2.15.1Grundgebühr75,004.3.2.15.2Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.15.3Aufschlag für die zusätzliche Bestimmung von Lindan25,004.3.2.16Phenole, gaschromatographisch4.3.2.16.1Grundgebühr125,004.3.2.16.2Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.17Pflanzenschutzmittel (PSM)4.3.2.17.1Bestimmung mit GC-MS135,004.3.2.17.2Bestimmung mit HPLC-MS/MS180,004.3.2.18PFC mit HPLC-MS/MS4.3.2.18.1Grundgebühr120,004.3.2.18.2Aufschlag für Bestimmung in Feststoffen25,004.3.2.19Massenspektrometrische Untersuchung quantitativ mit LC-MS und Direktinjektion4.3.2.19.1Grundgebühr bis 10 Parameter150,004.3.2.19.2Aufschlag für jeden weiteren Parameter10,004.3.2.19.3Untersuchung von 30 und mehr Parametern350,004.3.3Sonderuntersuchungen4.3.3.1Luft- bzw. Innenraumluft-Messung, Elution bzw. Thermodesorption, GC-MS-Untersuchung, qualitativ und quantitativ4.3.3.1.1Anreicherung auf Aktivkohle190,004.3.3.1.2Anreicherung auf TENAX275,004.3.3.2Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole (BTEX) in Luft mittels Aktivkohleanreicherungen80,004.3.3.3Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW/FCKW) in Luft mittels Aktivkohleanreicherung87,504.3.3.4Formaldehyd und andere Luftinhaltsstoffe mittels Prüfröhrchen je Parameter20,004.3.3.5Feststoffuntersuchungen mittels Thermodesorption (thermischer Extraktion bzw. Dampfraumanalyse), GC-MS-Identifizierung375,004.4Biologisch-ökologische Parameter4.4.1Benthosuntersuchung100,004.4.2Biologischer Abbau, pro Tag4.4.2.1in Laborbelebtschlammanlage (Bestätigungstest)35,004.4.2.2im Schütteltest (Auswahltest)25,004.4.3Chlorophyll50,004.4.4Phytoplankton4.4.4.1qualitativ40,004.4.4.2quantitativ100,004.4.5Zooplankton4.4.5.1qualitativ40,004.4.5.2quantitativ75,004.5Mikrobiologische Parameter4.5.1Bakteriologische Bestimmungen4.5.1.1Escherichia coli nach DIN EN ISO 9308-330,004.5.1.2Intestinale Enterokokken nach DIN EN ISO 7899-1 (MPN) oder DIN EN ISO 7899-2 (Membranfilter)30,004.5.1.3Gesamtcoliforme nach DIN EN ISO 9308-2 (Colilert)25,004.5.1.4Gesamtcoliforme und Escherichia coli nach DIN EN ISO 9308-2 (Colilert)30,004.5.1.5Koloniezahl25,004.5.1.6Clostridium perfringens nach DIN EN ISO 1418960,004.5.2Molekularbiologische Untersuchungen4.5.2.1DNS-Extraktion aus Einzelorganismen75,004.5.2.2DNS-Extraktion aus komplexem Probenmaterial125,004.5.2.3PCR-Analyse mit etablierten Primern30,004.5.2.4Gelelektrophorese inkl. Dokumentation30,004.5.2.5Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung mit DNS-Sonden (FISH)120,004.5.2.6Quantitative PCR, je Gen135,004.6Biologische Testverfahren mit Wasserorganismen, Toxizitätsteste nach AbwV4.6.1Giftigkeit gegenüber Algen DIN 38412-L33 (Algentest)300,004.6.2Giftigkeit gegenüber Daphnien DIN 38412-L30 (Daphnientest)300,004.6.3Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien DIN EN ISO 11348-2 (Leuchtbakterientest)240,004.6.4Giftigkeit gegenüber Fischeiern DIN EN ISO 15088 (Fischei-Test, Fischgiftigkeit)300,004.6.5Mutagenität DIN 38415-T3 (umu-Test)600,004.6.6Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen DIN EN ISO 20079 (Lemna-Test)600,004.7Fischuntersuchungen4.7.1Fischpathologische Untersuchungen4.7.1.1pathologisch-anatomisch100,00 bis 400,004.7.1.2pathologisch-histologisch pro Organschnitt15,004.7.2Fischbakteriologische Untersuchungen40,004.7.3Virologische Untersuchung40,00 bis 100,004.7.4Blutuntersuchung25,004.8Radiologische Parameter4.8.1Qualitative und quantitative Bestimmung von Radionukliden mittels gamma-Spektrometrie, pro Spektrum4.8.1.1Kurzzeitmessung (bis einschließlich zwei Stunden)66,004.8.1.2Standardmessung (über zwei Stunden bis einschließlich 24 Stunden)100,004.8.1.3Langzeitmessung (über 24 Stunden)198,004.8.1.4Insitu-Gammamessung (Arbeitszeit wird zusätzlich berechnet)80,004.8.2Qualitative und quantitative Bestimmung von Radionukliden mittels alpha-Spektrometrie, pro Spektrum298,004.8.3Bestimmung der alpha-Aktivität/beta-Aktivität/Gesamtaktivität66,004.8.4Auswertung von Wischtests inkl. Probenahme25,004.8.5Flüssigszintillationsmessung126,004.8.6Radiochemische Einzelnuklidbestimmung (Sr 89/90) einschließlich Probenaufbereitung397,004.8.7Bestimmung der Radonkonzentration in Luft50,004.8.8Qualitative und quantitative Bestimmung von Radon und Folgeprodukten, pro Spektrum100,004.8.9Dosimetrische Interpretation von Messwerten4.8.9.1Dosisermittlung nach dem Referenzverfahren, pro Überwachungsfall25,004.8.9.2Dosisermittlung mit Zusatzinformationen, pro Überwachungsfall25,00 bis 258,004.9Mikroskopie4.9.1Mikroskopische Untersuchungen mit Klassifizierung, pro Präparat4.9.1.1Grundgebühr125,004.9.1.2zusätzlich je Mikrophoto-Aufnahme25,004.9.1.3zusätzlich je Färbung25,004.9.2Rasterelektronenmikroskopie (REM)4.9.2.1Qualitative REM-Untersuchung mit Klassifizierung4.9.2.1.1Grundgebühr175,004.9.2.1.2zusätzlich je Photoaufnahme27,504.9.2.1.3zusätzlich Probenvorbereitung100,004.9.2.2Qualitative-semiquantitative REM-Untersuchung einschließlich Elementbestimmung mit EDX4.9.2.2.1Grundgebühr200,004.9.2.2.2zusätzlich Probenvorbereitung150,005.IngenieurleistungenDie Begriffe und Abgrenzungen für die Ingenieurleistungen entsprechen denen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).5.1Grundlagen der GebührDie Gebühr für die Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts (Nr. 5.2), nach der Gebührenzone, der das Objekt angehört (Nr. 5.3) und nach der Gebührentafel (Nr. 5.5).5.2Anrechenbare Kosten5.2.1Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts ohnedie darauf entfallende Umsatzsteuer,die Kosten des Grundstücks,die Baunebenkosten.Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln für die Leistungsphasen (siehe Nr. 5.4.1)1 bis 4, 11 und 12 nach der Kostenberechnung,5 bis 10 nach der Kostenfeststellung.5.2.2Wird ein Objekt in Bauabschnitten verwirklicht, so sind die anrechenbaren Kosten der abschnittsweise zu erbringenden Leistungsphasen nach den für den Bauabschnitt aufzuwendenden Kosten zu ermitteln.5.2.3Wird eine Leistungsphase nicht für das ganze Objekt erbracht, sondern nur für Teile davon, so sind die für diese Objektteile anzuwendenden Kosten anzurechnen.5.2.4Werden die Grundleistungen einer Leistungsphase nur teilweise erbracht, so ist die Gebühr anteilig zu bemessen, soweit eine Bemessung nach Zeitaufwand nicht möglich ist.5.3Gebührenzone5.3.1Die Objekte sind entsprechend den fünf Honorarzonen in § 5 Abs. 1 HOAI fünf Gebührenzonen zuzuordnen.5.3.2Umfasst ein Objekt Bauwerke aus verschiedenen Gebührenzonen, so ist es insgesamt der Zone zuzuordnen, die sich ergibt als Summe der Produkte aus den anrechenbaren Kosten der einer Gebührenzone zuzuordnenden Bauwerke, vervielfacht mit der jeweiligen Gebührenzone, geteilt durch die Gesamtkosten des Objekts. Das Ergebnis ist auf eine Gebührenzone zu runden.Gebührenzone Z = (K1x1+K2x2+K3x3+K4x4+K5x5)/(K)5.4Leistungsbild5.4.1LeistungsphasenDie Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen werden mit folgenden Vomhundertsätzen der Gebühren nach der Gebührentafel bewertet:1 Grundlagenermittlung22 Vorplanung203 Entwurfsplanung254 Genehmigungsplanung55 Ausführungsplanung156 Vorbereitung der Vergabe137 Mitwirkung bei der Vergabe48 Bauoberleitung159 Objektbetreuung und Dokumentation110 Örtliche Bauüberwachung3011 Prüfung der Entwurfsplanung1012 Prüfung der Ausführungsplanung105.4.2Sind die Grundleistungen nicht voll zu erbringen, ist der Leistungsphasensatz nach Nr. 5.4.1 anteilig festzulegen.5.4.3Die Leistungsbilder der Leistungsphasen Nrn.1 bis 9 entsprechen § 43 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 9 HOAI.5.5Gebührentafel: siehe unten5.6AuslagenNeben den Gebühren für Grundleistungen nach den Nrn. 5.1 bis 5.5 und für Besondere Leistungen nach § 3 Abs. 3 HOAI werden als Auslagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nur die Beträge erhoben, die anderen Behörden, Dienststellen oder Personen für Besondere Leistungen zustehen.6Besondere GebührentatbeständeDie Gebühr für den Einsatz von besonderen Geräten berücksichtigt ausschließlich die Bereitstellung der Geräte ohne Fahrer, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Erforderliche Arbeiten werden nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses zusätzlich berechnet. Die Zeiten für An- und Rückreise bleiben unberücksichtigt. Bei einer Einsatzdauer der Geräte von weniger als vier Stunden wird die Hälfte des entsprechenden Tagessatzes berechnet. Soweit keine Einzelgebühren für besondere Messungen berechnet werden, wird der Zeitaufwand gemäß § 2 für die Dauer der Messung berechnet.6.1Spezielle Untersuchungen an Gesteinen und Böden6.1.1Bodenphysikalische Laboruntersuchungen nach DIN6.1Siebanalyse trocken DIN 18 12340,006.1.1.2Siebanalyse nass DIN 18 12352,506.1.1.3Schlämmanalyse DIN 18 12357,506.1.1.4Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse DIN 18 123 oder DIN ISO 11 27790,006.1.1.5Wasserdurchlässigkeit an wassergesättigten Stechzylinderproben nach DIN 19683140,006.1.2Chemische Boden- und Gesteinsuntersuchungen:Bestimmung von C, N, S durch trockene Verbrennung75,006.2Hydrologische und wasserchemische Untersuchungen6.2.1Automatisch registrierende Messung, pro Stunde8,006.2.2Bereitstellung einer Flügelausrüstung für Abflussmessungen, pro Tag50,006.2.3Auswertung einer Abflussmessung6.2.3.1bis 10 Messlotrechten25,006.2.3.2ab 11 Messlotrechten50,006.3Lärm-, Erschütterungs- und Licht-Untersuchungen6.3.1Bereitstellung eines Lärmmesswagens, pro Tag165,006.3.2Lärmmessung mit Handpegelmessgerät30,006.3.3Lärmmessung mit Aufzeichnung100,006.3.4Erschütterungsmessung mit Aufzeichnung110,006.3.5Lichtmessung55,006.4Spezielle radiologische Untersuchungen6.4.1Bereitstellung eines Strahlenmesswagens, pro Tag100,006.4.2Kosten für den Einsatz von Dosisleistungs- oder Kontaminationsmessgeräten, pro Messung inkl. Aufbereitung der Messwerte7,006.5Spezielle Luft- und Abgas- und sonstige Untersuchungen:Bereitstellung eines Luftmesswagens, pro Tag200,006.6Analytische Qualitätssicherung der Labors (AQS)6.6.1Teilnahme am Ringversuch, Grundgebühr je Konzentrationsniveau75,007.Maßnahmen zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung7.1Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StrlSchV durch die ärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV7.1.1Strahlentherapie7.1.1.1Grundgebühr je Anforderung150,00 bis 2.800,007.1.1.2Zusatzgebühr je Therapieart außer Protonentherapie200,00 bis 1.800,007.1.1.3Zusatzgebühr Protonentherapie500,00 bis 8.000,007.1.2Nuklearmedizin7.1.2.1Grundgebühr je Anforderung500,00 bis 1.500,007.1.2.2Zusatzgebühr je Gerät (z.B. Gamma-Kamera, PET-Scanner)200,00 bis 650,007.1.2.3Zusatzgebühr je Untersuchungsart100,00 bis 650,007.1.2.4Zusatzgebühr je Therapieart100,00 bis 650,007.1.2.5Zusatzgebühr je Radiochemielabor100,00 bis 650,007.1.2.6Zusatzgebühr je Audit100,00 bis 650,007.1.3Röntgenuntersuchung7.1.3.1Grundgebühr je Anforderung50,00 bis 300,007.1.3.2Zusatzgebühr je überprüfter Untersuchungsart150,00 bis 500,007.1.3.3Zusatzgebühr je überprüfter Röntgendiagnostikeinrichtung150,00 bis 500,007.1.4Röntgentherapie7.1.4.1Grundgebühr je Anforderung (Aktenprüfung)150,00 bis 1.300,007.1.4.2Grundgebühr je Anforderung (Vor-Ort-Audit)1.000,00 bis 2.600,007.1.4.3Zusatzgebühr je Therapiegerät100,00 bis 400,007.2Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StrlSchV durch die zahnärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV7.2.1Prüfgebühr je Röntgengerät/Strahler/Sensor30,00 bis 250,007.2.2Prüfgebühr je DVT30,00 bis 350,00Gebührentafel zu Nr. 5.5Anrechenbare Kosten 1in EuroGebührenzone IGebührenzone IIGebührenzone IIIGebührenzone IVGebührenzone Vsehr geringe Anforderungengeringe Anforderungendurchschnittliche Anforderungenhohe Anforderungensehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro25 0003 4494 1094 1094 7684 7685 4285 4286 0366 0366 69635 0004 4755 3315 3316 1866 1867 0427 0427 8317 8318 68750 0005 8977 0247 0248 1528 1529 2799 27910 32010 32011 44775 0008 0699 6119 61111 15411 15412 69712 69714 12114 12115 663100 00010 07912 00512 00513 93213 93215 85915 85917 63717 63719 564150 00013 78616 42216 42219 05819 05821 69321 69324 12624 12626 762200 00017 21520 50620 50623 79723 79727 08827 08830 12630 12633 417300 00023 53428 03328 03332 53232 53237 03137 03141 18541 18545 684500 00034 86541 53041 53048 19548 19554 86154 86161 01361 01367 679750 00047 57656 67256 67265 76765 76774 86374 86383 25883 25892 3541 000 00059 26470 59470 59481 92481 92493 25493 254103 712103 712115 0421 500 00080 99896 48296 482111 967111 967127 452127 452141 746141 746157 2302 000 000101 054120 373120 373139 692139 692159 011159 011176 844176 844196 1633 000 000137 907164 272164 272190 636190 636217 001217 001241 338241 338267 7025 000 000203 584242 504242 504281 425281 425320 345320 345356 272356 272395 1927 500 000278 415331 642331 642384 868384 868438 095438 095487 227487 227540 45310 000 000347 568414 014414 014480 461480 461546 908546 908608 244608 244674 69015 000 000474 901565 691565 691656 480656 480747 270747 270831 076831 076921 86620 000 000592 324705 563705 563818 801818 801932 040932 0401 036 5681 036 5681 149 80625 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 2011 [Amtl. Anm.:] Zu Zwischenwerten der angegebenen anrechenbaren Kosten sind die Gebühren geradlinig zu interpolieren und auf volle Euro zu runden.1 [Amtl. Anm.:] Zu Zwischenwerten der angegebenen anrechenbaren Kosten sind die Gebühren geradlinig zu interpolieren und auf volle Euro zu runden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.