Verordnung über die Großen Kreisstädte (Große Kreisstädteverordnung – GrKrV)in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991(GVBl. S. 123)BayRS 2020-1-1-3-I
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.1991
- Fundstelle:
- GVBl. S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I
Große Kreisstädte
Es bestehen folgende Große Kreisstädte:Bad Kissingen,Bad Reichenhall,Dachau,Deggendorf,Dillingen a.d.Donau,Dinkelsbühl,Donauwörth,Eichstätt,Erding,Forchheim,Freising,Fürstenfeldbruck,Germering,Günzburg,Kitzingen,Kulmbach,Landsberg am Lech,Lindau (Bodensee),Marktredwitz,Neuburg a.d.Donau,Neumarkt i.d.OPf.,Neustadt b.Coburg,Neu-Ulm,Nördlingen,Rothenburg ob der Tauber,Schwandorf,Selb,Traunstein,Weißenburg i.Bay.
Aufgaben
Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis die sonst von den Landratsämtern wahrgenommenen Aufgabender unteren Bauaufsichtsbehörde,der unteren Straßenverkehrsbehörde,zum Vollzugdes Gaststättengesetzes und der Bayerischen Gaststättenverordnung,der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen,des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung,des Art. 19 Abs. 3 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes,des Prostituiertenschutzgesetzes,nach Art. 63 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in Verfahrenüber eine Erlaubnis nach § 10 in Verbindung mit § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie den Art. 15 und 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m3 je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes abgabepflichtig ist,nach § 78 Abs. 5 WHG,nach den §§ 100 und 101 WHG sowie den Art. 58 und 61 BayWG in den Fällen der Buchst. a und b,nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.*)*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juni 1972 (GVBl S. 202). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juni 1972 (GVBl S. 202). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.