BayGnadOV · Bayern

Verordnung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaates Bayern bei der Leistung von Sicherheiten nach Vorschriften der Strafprozessordnung und nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung

Amtliche Abkürzung:
BayGnadOV
Ausfertigungsdatum:
02.02.1977
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bei der Begründung von Sicherheiten und bei Verfügungen über Sicherheiten, die nach Vorschriften der Strafprozeßordnung2) oder nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung3) zugunsten des Freistaates Bayern geleistet werden, wird der Freistaat Bayern vertretendurch die zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn es sich um die Begründung einer Sicherheit oder um die Verfügung über eine Sicherheit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung oder im Rahmen der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung handelt,durch die für die Straf- oder Bußgeldsache zuständige Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-23) [Amtl. Anm.:] BayRS 313-3-J2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-23) [Amtl. Anm.:] BayRS 313-3-J

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft4).(2) (gegenstandslos)4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Februar 1977 (GVBl. S. 69)4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Februar 1977 (GVBl. S. 69)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.