Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsgebührenverordnung – GGebV)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1991
- Fundstelle:
- GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-U/G
Sachliche Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und staatliche Veterinärämter, der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der gerichtsärztlichen Dienste und für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben.
Schuldner
1Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:wer eine Verrichtung veranlaßt,in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird undwer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat. 2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebühren- und Auslagenfreiheit
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben fürVerrichtungen der Gesundheitsämter, der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für Aufklärung und Beratung, soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung einer Dienststelle führen oder auf Antrag vorgenommen werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebene oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Beschäftigung in bestimmten Betrieben durch die Gesundheitsämter;Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeugnisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden;Verrichtungen der gerichtsärztlichen Dienste gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung;Ermittlungen nach den §§ 25, 26 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Durchführung von Maßnahmen nach § 29 IfSG und Ermittlungen für bayerische Dienststellen im Vollzug des § 60 IfSG,Verrichtungen der Gesundheitsämter nach § 17 Abs. 1 IfSG, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 IfSG und zwar unabhängig davon, ob eine Maßnahme angeordnet wurde oder nicht;Verrichtungen der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nach Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes;Belehrungen nach § 43 IfSG für Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt,Belehrungen nach § 43 IfSG für Einzelpersonen oder Gruppen, die aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit hierzu verpflichtet sind;Verrichtungen der Gesundheitsämter, die ein Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug gesetzlicher Aufgaben veranlaßt;die Untersuchung von aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft stammenden Ausländern durch die Gesundheitsämter einschließlich einer darüber ausgestellten Bescheinigung, wenn die Untersuchung ausländerrechtlich vorgeschrieben ist;die Entnahme von Blutproben zur Bestimmung von Röteln-Antikörpern bei in Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen tätigem weiblichem Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal im gebärfähigen Alter. Das gleiche gilt für die Untersuchung dieser Proben einschließlich der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses;Verrichtungen der staatlichen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes;Verrichtungen der staatlichen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Veranlassung der Einrichtungen des Justizvollzugs im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG), Art. 8 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG), Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) oder § 5 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG);Prüfungen nach § 5 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie andere Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.
Erstattungsfreiheit
(1) Kommunale Gebietskörperschaften haben den in § 1 genannten staatlichen Dienststellen Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten, die sie von Dienststellen oder Gerichten des Freistaates Bayern fordern können, diese jedoch nicht einziehen.(2) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten.
Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung
Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 €, und die Auslagen zu erheben.
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach den anliegenden Verzeichnissen.(2) Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berücksichtigen.(3) Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach den in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren Verrichtungen zu bemessen.(4) Für Verrichtungen, die nicht nach Absatz 3 mit anderen in den Verzeichnissen aufgeführten Verrichtungen vergleichbar sind oder die einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeits- oder Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und nach der Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berechnen.(5) Für Verrichtungen, die auf Verlangen der Schuldner außerhalb der für die Dienststellen des Freistaates Bayern festgesetzten Dienststunden oder bei Ein- und Ausfuhr von Tieren vor 7.30 Uhr und nach 20 Uhr vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben.
Pauschalabkommen
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Zweckverbänden oder sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Dienststellen des Bundes Vereinbarungen treffen, wonach die von diesen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben beantragten Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.(3) 1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach die Verrichtungen, für die diese die Zahlungspflicht übernommen hat, durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden. 2Für häufig wiederkehrende Verrichtungen können Gebührennachlässe vereinbart werden.(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach Verrichtungen der Veterinärämter oder der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für die die Bayerische Tierseuchenkasse die Zahlungsverpflichtung übernommen hat, durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.(5) In die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auch die Auslagen einbezogen werden.(6) Vereinbarungen nach Absatz 3 mit Gebührennachlässen bedürfen der Genehmigung des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erteilt.
Auslagen
(1) Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nur erhobenEntgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre,Reisekostenvergütungen im Sinn der Reisekostenvorschriften und die sonstigen Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle,die anderen Dienststellen oder Personen zustehenden Beträge, und zwar auch dann, wenn diesen Dienststellen keine Gebühren und Auslagen oder Aufwendungen zu erstatten sind,bei Versuchen die Anschaffungskosten für die Tiere,die Kosten zur Fertigung von Fotografien für Beweiszwecke.(2) 1Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstort und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu berücksichtigen. 2Es dürfen jedoch den einzelnen Schuldnern keine höheren Auslagen berechnet werden, als wenn die Dienstreise für jeden allein ausgeführt worden wäre.
Schreibauslagen
1Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. 2Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.
Fälligkeit, Vorschuß
(1) 1Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verrichtung beendet ist, im Fall des § 5 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrags. 2Muß das Ergebnis einer Verrichtung zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgegeben werden, sind die Gebühren und Auslagen erst damit fällig.(2) 1Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Den Antragstellern ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. 3Sind die Antragsteller außerstande, die Gebühren und Auslagen vorzuschießen, ohne ihren oder den Unterhalt ihrer Familien zu beeinträchtigen, so darf von ihnen ein Vorschuß nur gefordert werden, wenn ihre Anträge mutwillig erscheinen.(3) Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie können auch unter Nachnahme übersandt werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.München, den 1. Juni 1991 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
Allgemeine Gebührensätze
Dieses Gebührenverzeichnis gilt für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und als staatliche Veterinärämter, die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die gerichtsärztlichen Dienste, soweit nicht in den Gebührenverzeichnissen 2 bis 4 Abweichendes bestimmt ist; es gilt auch für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention.Tarif-Nr.Leistungsbeschreibung€1.1. Befunde, Gutachten 1.1.1.Befundvermerk (Befundschein, Befundmitteilung, Befundbericht)8,50 bis 85,001.1.2.Kurzes Gutachten oder rechnerische Auswertung18,00 bis 165,001.1.3.Ausführliches Gutachten (auch auf Vordrucken)Ist für die Erhebung des Befunds einschließlich Dokumentation oder für die Abgabe des Gutachtens eine Besichtigung erforderlich, so ist die Besichtigung mit den Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 abgegolten.Neben der Gebühr nach den Tarif-Nrn. 1.2 und 1.3 werden Gebühren nach Tarif-Nrn. 1.1 nicht erhoben. Neben Gebühren, die nach den Gebührenverzeichnissen 2, 3 und 4 erhoben werden, werden Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 nur dann erhoben, wenn es in den Gebührenverzeichnissen besonders bestimmt ist oder wenn über den Befundvermerk oder das Gutachten hinaus eine im Allgemeinen bei einer Verrichtung nicht übliche, besondere Begutachtung erforderlich ist.160,00 bis 2750,001.2. Zeitaufwand 1.2.1.Werden Termine außerhalb der Dienststellen wahrgenommen, so sind einschließlich des im Termin mündlich erstatteten oder mündlich erläuterten, bereits vorliegenden Gutachtens für den Zeitaufwand je Stunde zu erheben:1.2.1.1.wenn Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden,65,001.2.1.2.wenn Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden,44,001.2.1.3.wenn sonstiges Personal tätig wirdFür angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu berechnen. Zeiten für die Vorbereitung, An- und Rückreise und Wartezeiten sind mitzurechnen.33,001.2.2.Bei Betriebskontrollen und bei Entnahme von Wasserproben aus Wasserversorgungsanlagen mit Untersuchungen am Ort der Entnahme ist der Stundensatz für Reise- und Wartezeiten um 50 v.H. zu ermäßigen.1.3. Gebühren nach § 6 Abs. 4 Bei der Berechnung von Gebühren nach § 6 Abs. 4 sind – unbeschadet der Bedeutung der Leistung für die Benutzer – für den Zeitaufwand die Stundensätze nach den Tarif-Nrn. 1.2.1.1 bis 1.2.1.3 zu Grunde zu legen; Tarif-Nr. 1.2.2 gilt bei der Berechnung entsprechend. Hinzu kommt der Kostenaufwand, der sich nach dem tatsächlichen Anfall, insbesondere nach dem Materialverbrauch richtet; § 8 bleibt unberührt.1.4. Erstellung von Datensätzen auf Datenträgern oder Übermittlung mittels elektronischer Medien 5,50 bis 28,00Diese Gebühr wird neben den sonstigen Gebühren erhoben.
für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Enthalten Verrichtungen nach diesem Gebührenverzeichnis Leistungen der Tarif-Nrn. 2.1, 2.2 oder 2.3, so werden die Gebühren nach diesen Tarif-Nummern zusätzlich neben den Gebühren nach den Tarif-Nrn. 2.4 ff erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.Tarif-Nr.Leistungsbeschreibung€2.1. Prüfung durch die Sinne und durch physikalische Verfahren 2.1.1.Geruch, Geschmack und Beschaffenheit16,002.1.2.Normales Prüfverfahren (z.B. Ausgiebigkeit, Punktbewertung, Schwebstoffe, Quellenzahl, Bitterwert, Speichel- und Schweißechtheit, Nickelwischtest) sowie physikalische Prüfung von Bedarfsgegenständen35,002.1.3.Aufwändiges Prüfverfahren (z.B. Triangel-Test)55,002.1.4.Sehr aufwändiges Prüfverfahren70,002.2. Probenvorbereitung 2.2.1.Normale Vorbereitung (z.B. Trocknen, Lösen, Zerkleinern, Filtrieren, Zentrifugieren, Veraschen)12,502.2.2.Aufwändige Vorbereitung (z.B. Extrahieren, Homogenisieren, Destillieren, Gefriertrocknen, Trennen, Präparieren, Hydrolisieren, Derivatisieren, Aufarbeiten in mehreren Arbeitsschritten)35,002.2.3.Sehr aufwändige Vorbereitung70,002.2.4.Sehr aufwändige Vorbereitung mit größerem apparativen Aufwand (z.B. Wirkstofffreisetzung bei Retard-Arzneiformen)125,002.2.5.Sehr einfache Vorbereitung2,502.2.6.Einfache Vorbereitung5,002.3. Messungen 2.3.1.Messen, Wiegen, Vergleichen, Werten (z.B. pH-Wert, Dichte, Schmelz- und Siedepunkt, Erhitzungsnachweis, Eber'sche Fäulnisprobe, qualitativer Nachweis)13,502.3.2.Messungen mit erhöhtem Zeit- oder Materialaufwand (z.B. Zerfallzeit)35,002.3.3.Sehr aufwändige Messungen (z.B. pharmazeutische und pharmazeutisch-technologische Spezialmessungen, Bombagegase)85,002.4. Gravimetrie (einschließlich Elektrolyse) und Volumetrie 2.4.1.Bestimmungen ohne wesentliche Störfaktoren (z.B. Asche, Sulfat, Alkohol)18,002.4.2.Komplizierte Bestimmungen (z.B. Carbonatbestimmungen nach Rauscher)35,002.5. Maßanalyse 2.5.1.Neutralisations-, Komplexometrie- und Redoxbestimmungen21,002.5.2.Amperometrie, Dead stop, Argentometrie41,002.6. Elektrometrie 2.6.1.Konduktometrie, Coulometrie (z.B. Leitfähigkeit von Wasser)25,002.6.2.Messung mit ionensensitiver Elektrode (z.B. Impedanzmessverfahren)35,002.7. Refraktometrie und Polarimetrie 2.7.1.Bestimmung13,502.8. Photometrie 2.8.1.Normale Bestimmungen im sichtbaren und UV-Bereich, Fluoreszenz- und Trübungsmessungen, Flammenphotometrie (z.B. Phosphat, Alkalien, Catechin)21,002.8.2.Aufwändige Bestimmungen (z.B. Arzneimittel, organische Säuren, Konservierungsstoffe, Glycerin, Butylenglykol, Prolin)36,002.9. Enzymatische Methoden 2.9.1.Normale Bestimmung von Substraten und Enzym-Aktivitäten (z.B. Zucker, L-Apfelsäure, Zitronensäure)36,002.9.2.Aufwändige Bestimmungen (z.B. Sorbit, Gluconsäure, Diastase, Saccharase)65,002.10. Papier- und Dünnschichtchromatographie 2.10.1.Einfache Trennung (z.B. Zucker, Farbstoffe, organische Säuren)21,002.10.2.Aufwändige Trennung (z.B. Arzneistoffe)35,002.10.3.quantitative, instrumentelle Auswertung70,002.11. Flüssigkeitschromatographie (Säulen-, Ionen-, HPLC- und ähnliche Chromatographie) 2.11.1.Normale Bestimmung41,002.11.2.Aufwändige Bestimmung85,002.11.3.Sehr aufwändige Bestimmung135,002.11.4.Sehr aufwändige Bestimmung mit größerem apparativen Aufwand (z.B. Aminosäuren mit Analysator)220,002.11.5.IonenchromatographieBestimmung je Ion21,002.12. Elektrophorese (biochemische, immunologische und molekular-biologische Trennung)2.12.1.Normale Trennung11,002.12.2.Aufwändige Trennung (Immun-, Gegenstromelektrophorese, 2D-Gelelektrophorese u.a.)31,002.12.3.Sehr aufwändige Trennung (Elektrofokussierung, Elektroimmundiffusion u.a.)65,002.13. Gaschromatographie 2.13.1.Normale Bestimmung41,002.13.2.Aufwändige Bestimmung85,002.13.3.Sehr aufwändige Bestimmung135,002.13.4.Sehr aufwändige Bestimmung mit größerem apparativen Aufwand220,002.14. Massenspektrometrie (ohne chromatographische Trennung) 2.14.1.Normale Bestimmung55,002.14.2.Aufwändige Bestimmung110,002.14.3.Sehr aufwändige Bestimmung210,002.15. Infrarot- und Ramanspektrometrie 2.15.1.Spektrumübersicht, Spektrumvergleich41,002.15.2.Feinspektren, quantitative Bestimmungen85,002.15.3.FT-IR-GC-Koppelung und FTIR-Mikroskopie135,002.16. Atomabsorptionsspektrometrie 2.16.1.Bestimmung in Flamme, Graphitrohr oder Hydridmethode, je Element21,002.16.2.Bestimmung in schwieriger Matrix(Additionsmethode je Element)37,002.17. Chemolumineszenzanalyse 2.17.1.TEA-Messung – normale Bestimmung –95,002.17.2.TEA-Messung – aufwändige Bestimmung –150,002.17.3.Chemolumineszenzmessung21,002.17.4.Thermolumineszenzmessung55,002.17.5.Elektronenspinresonanzmessung65,002.18. Spezifische natürliche Isotopenfraktionierung durch NMR-Spektrometrie (SNIF-NMR-Analytik) 2.18.1.Analytik alkoholischer Proben (einschließlich Probenvorbereitung)310,002.18.2.Analytik unvergorener und teilvergorener Proben (einschließlich Probenvorbereitung)380,002.18.3.Analytik konservierter, unvergorener Proben(einschließlich Probenvorbereitung)530,002.18.4.Analytik von Wasser (Deuteriumgehalt)470,002.19. Plasmaemissions-, Plasmamassenspektrometrie 2.19.1.Emissionsspektrometrische Messung, je Element21,002.19.2.Massenspektrometrische Messung, je Element37,002.20. Weitere spektrometrische Methoden 2.20.1.Funkenspektroskopie41,002.20.2.Kernresonanzmessung70,002.20.3.Röntgenfluoreszenzanalyse105,002.21. Voltammetrie 2.21.1.Normale Bestimmung, je Kation oder Anion21,002.21.2.Aufwändige Bestimmung (z.B. Filmtechnik), je Kation oder Anion41,002.22. Radioaktivitätsmessung 2.22.1.Flüssigkeits-Szintillations-Messung41,002.22.2.Gesamt-Alpha- oder -Beta-Messung47,002.22.3.Rest-Beta-Messung65,002.22.4.Gamma-Messung eines Einzelnuklids125,002.22.5.Gamma-Spektrometrie/Orientierungsmessung135,002.22.6.Aufwändige Gamma-Spektrometrie220,002.22.7.Einfache radiochemische Bestimmung eines Einzelnuklids150,002.22.8.Aufwändige radiochemische Bestimmung eines Einzelnuklids310,002.22.9.Sehr aufwändige radiochemische Bestimmung eines Einzelnuklids440,002.22.10.Alpha-Spektroskopie der Uran- und Plutoniumisotope270,002.23. Neutronenaktivierungsanalyse 2.23.1.Allgemeine Analyse135,002.24. Mikroskopie 2.24.1.Normale Untersuchung12,502.24.2.Aufwändige Untersuchung (z.B. histologische Auswertung, Größenmessung)25,002.24.3.Sehr aufwändige Untersuchung (z.B. histometrische Auswertung)47,002.25. Pauschalabgeltungen Neben den Gebühren der Tarif-Nrn. 2.25.1 bis 2.25.13 werden keine Gebühren nach anderen Tarif-Nummern – auch nicht nach den Tarif-Nrn. 2.1, 2.2 oder 2.3 – erhoben.2.25.1.Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat41,002.25.2.Qualitätsschaumwein, Sekt, Prädikatssekt47,002.25.3.Qualitätsbranntwein aus Wein, Weinbrand125,002.25.4.Chemisch-hygienische Trinkwasseranalyse270,002.25.5.Kleine chemisch-hygienische Trinkwasseranalyse (z.B. im Baugenehmigungsverfahren)170,002.25.6.Technische Trinkwasseranalyse410,002.25.7.Physikalisch-chemische Untersuchung nach Anlage 2 Teil I Trinkwasserverordnung ohne PSM, LCKW, Acryliamid, Benzol und Bromat250,002.25.8.Physikalisch-chemische Untersuchung nach Anlage 2 Teil II Trinkwasserverordnung ohne PAK, THM, VC und Epichlorhydrin410,002.25.9.Physikalisch-chemische Untersuchung nach Anlage 3 Trinkwasserverordnung ohne Geruchsschwellenwert, organische gebundenen Kohlenstoff (TOC), Tritium und Gesamtrichtdosis270,002.25.10.Blutalkoholbestimmung (GC und ADH) einfach47,002.25.11.Blutalkoholbestimmung doppelt85,002.25.12.Rückstandsuntersuchungen nach dem Fleisch-, Geflügelfleisch- und Fischhygienerecht, je untersuchter Probe120,002.25.13.Spezielle Ultraspurenanalytik – isomerenspezifische Bestimmung von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen aus organischem Material1680,002.26. Histologische Untersuchungen von Lebensmitteln 2.26.1.Histologische Auswertung einfacher Art21,002.26.2.Histologische Auswertung schwieriger Art44,002.26.3.Histometrische Auswertung65,002.27. Spezielle biologische Untersuchungsverfahren im Rahmen der Diagnostik 2.27.1.Untersuchung Maus35,002.27.2.Untersuchung Ratte, Meerschweinchen oder Hamster41,002.27.3.Untersuchung Kanincheneinschließlich der nach den Tarif-Nrn. 2.27.1 bis 2.27.3 erforderlichen Tiere47,002.27.4.Pyrogentest55,002.28. Pathologisch-anatomische Untersuchungen 2.28.1.Tierkörper2.28.1.1.Tiere bis 10 kg Körpergewicht8,502.28.1.2.Tiere über 10 kg Körpergewicht21,002.28.1.3.Rinder und Pferde ab 6 Monate, Schweine ab 12 Monate, sonstige Tiere vergleichbarer Größe, Tiere ab 100 kg Körpergewicht32,002.28.2.Organe2.28.2.1.Organe von Tieren gem. Tarif-Nr. 2.28.1.1 oder 2.28.1.2, Einzelorgan von Tieren gem. Tarif-Nr. 2.28.1.38,502.28.2.2.Organe von Tieren gem. Tarif-Nr. 2.28.1.316,002.28.3.Zuschlag für besonders aufwändige Präparation im Rahmen einer Sektion bzw. pathologisch-anatomischen Untersuchung (z.B. Knochenpräparation, Mazerationen etc.)10,002.28.4.Zusatzuntersuchung im Rahmen einer Sektion bzw. pathologisch-anatomischen Untersuchung (z.B. pH-Wert-Messung Vormageninhalt, Glucoseschnelltest Urin etc.)3,002.29. Histopathologische Untersuchungen 2.29.1.Histopathologische Untersuchungen klein (bis zu 3 Paraffinblöcke je Fall)16,002.29.2.Histopathologische Untersuchungen groß (über 3 Paraffinblöcke je Fall)25,002.29.3.Aufwändige neurohistologische Untersuchung auf TSE41,002.29.4.Immunhistochemische Untersuchung41,002.30. Bakteriologische, mykologische und mikroskopische Untersuchungen 2.30.1.Mikroskopische Untersuchung von Präparaten, nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren7,502.30.2.Mikroskopische Untersuchungen mittels aufwändiger Verfahren (z.B. Gram-, Auramin-, Ziehl-Neelsen-Färbungen) oder im Dunkelfeld8,502.30.3.Schwierige mikroskopische Untersuchungen16,002.30.4.Kulturelle Untersuchungen2.30.4.1.zum allgemeinen Nachweis schnellwachsender BakterienBei einer Leistung nach Tarif-Nr. 3.1.4 ermäßigt12,50sich die Gebühr bei Stuhlproben auf3,502.30.4.2.auf Salmonellen von Heimtieren7,502.30.5.Zusatzuntersuchung (Yersinien, Campylobakter, Anaerobier, Pilze oder Mykoplasmen usw.) – nur in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.30.44,502.30.6.Umfangreiche kulturelle Untersuchungen oder Titerbestimmungen30,002.30.7.Einfache Differenzierungsverfahren12,502.30.8.Umfangreiche Differenzierungsverfahren (z.B. biochemische Differenzierung, immunomagnetische Separation)30,002.30.9.Kulturelle Untersuchung zum Nachweis von Mykobakterien (= Ansatz)13,502.30.10.Identifizierung von Mycobacterium tuberculosis, Mykobacterium bovis, M. avium, M. paratuberculosis25,002.30.11.Identifizierung anderer langsamwachsender und schnellwachsender Mykobakterien (z.B. atypischer Mykobakterien)55,002.30.12.Kulturelle Mykobakterienuntersuchungen mittels Bactec21,002.30.13.Identifizierung mittels Bactec (NAP-Test)41,002.31. Spezielle bakteriologische Untersuchungen 2.31.1.Resistenzbestimmung schnellwachsender Bakterien im Agardiffusionstest (pro Stamm)10,002.31.2.Resistenzbestimmung schnellwachsender Bakterien im Reihenverdünnungstest (pro Stamm und Mittel)12,502.31.3.Resistenzbestimmung von Mykobakterien (pro Stamm und Mittel)12,502.31.4.Resistenzbestimmung von Mykobakterien mittels Bactec (pro Stamm und Mittel)13,502.31.5.Mikrobiologische Wertbestimmung von Antibiotika2.31.5.1.mit einfachen Methoden100,002.31.5.2.mit komplizierten Methoden195,002.31.6.Bestimmung der Antibiotikakonzentration in Körperflüssigkeiten12,502.31.7.Abschätzung der Keimzahl mittels vorgefertigten Nährbodenträgern3,502.31.8.Keimzahlbestimmung mittels vorgefertigten Nährbodenträgern4,502.32. Serologische Untersuchungen 2.32.1.Präzipitation2.32.1.1.Präzipitation (im Röhrchen, Agargel wie Elektest usw. oder Nachweis von Eiweißbestandteilen im Plasma pro Fraktion)12,502.32.1.2.Immundiffusionstest auf Leukose der Rinder4,002.32.1.3.Immundiffusionstest auf infektiöse Anämie der Pferde30,002.32.1.4.Immunologischer Nachweis von Fremdeiweiß32,002.32.2.Agglutination (Mikro- oder Makroverfahren)2.32.2.1.qualitativ (z.B. Vorprobe für Widal-Reaktion)4,502.32.2.2.quantitativ (z.B. Vorprobe für Widal-Reaktion, Objektträgeragglutination), je Antigen8,502.32.2.3.Mikro-Agglutinations-Reaktion zum Nachweis von Leptospirenantikörper, je Antigen (Mindestansatz: 4 Antigene)4,002.32.2.4.ABR-Test4,002.32.2.5.FAVN-Test42,002.32.3.Komplementbindungsreaktion2.32.3.1.qualitativ pro Antigen8,502.32.3.2.quantitativ pro Antigen16,002.32.4.Hämagglutinationsreaktion und Hämagglutinationshemmungsreaktion2.32.4.1.TPHA-Test und Tests mit ähnlichem Aufwand8,502.32.4.2.Hämagglutinationstest auf Toxoplasmose, Echinokokkose, Amoebiasis und HA-Tests mit ähnlichem Aufwand25,002.32.4.3.Paul-Bunnell-Reaktion12,502.32.4.4.Röteln-Hämagglutinationshemmungstest und HAH-Tests mit ähnlichem Aufwand (z.B. Aspergillose, Lyme-Borreliose)12,502.32.5.Immunfluoreszenztest13,002.32.5.1.qualitativ,je Anliegen auf Syphilis (FTA-ABS-Test) und andere Krankheiten (z.B. Toxoplasmose, Echinokokkose usw.)2.32.5.2.quantitativ,je Antigen21,002.32.6.ELISA2.32.6.1.Antigen- oder Antikörpernachweis aus Körperflüssigkeiten und Exkreten bei Einzeluntersuchungen,je Antigen oder Antikörper10,002.32.6.2.Antigen- und Antikörpernachweis bei Massenuntersuchungen (z.B. IBR)6,502.32.6.3.HIV-Antikörper-Ausschluss7,502.32.6.4.HIV-Antikörper-Nachweis einschließlich Bestätigungsreaktionen35,002.32.6.5.Rota-Virus-Nachweis im Stuhl7,502.32.6.6.Quantitative/semiquantitative Antikörperbestimmung-Titration (JgG und JgM bei CMV, Herpes, Varizellen, Mumps, Masern, Röteln) bei mindestens 2 Verdünnungsstufen, je Antikörper21,002.32.6.7.Untersuchung auf Leukosevirus der Katzen18,002.32.6.8.Spezifische qualitative und quantitative Bestimmung von Proteinen in Lebensmitteln, je Protein2.32.6.8.1.bei Einzeluntersuchungen55,002.32.6.8.2.bei Massenuntersuchungen18,502.32.6.9.Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone, Toxine u.a.), je Substanzart55,002.32.6.10.Enzymimunoassay in der Rückstandsanalytik (einschließlich Photometrie)41,002.32.6.11.Bestimmung der Tierart in Lebensmitteln, je Tierart2.32.6.11.1.bei Einzeluntersuchungen55,002.32.6.11.2.bei Massenuntersuchungen18,502.32.7.Neutralisationstest2.32.7.1.Poliovirus-Antikörper (3 Typen), quantitativ13,502.32.7.2.Coxsackie-Virus-Antikörper (B1 bis B5, A9), quantitativ24,002.32.7.3.Seltene Enteroviren (insbesondere ECHO-Gruppe), Suchtest ggf. einschließlich quantitativer Bestimmung bei positiver Reaktion13,502.32.8.Radioimmuntest2.32.8.1.Antigen- oder Antikörpernachweis in Körperflüssigkeiten,je Antigen oder Antikörper21,002.32.8.2.Antigennachweis aus Stuhl oder anderen Exkreten25,002.32.8.3.Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone u.a.) ohne HPLC/Immunogramm, je Substanz55,002.32.8.4.Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone u.a.) mit HPLC/Immunogramm, je Substanz85,002.32.9.Sonstige serologische Untersuchungen2.32.9.1.VDRL-Testqualitativ4,002.32.9.2.VDRL-Testquantitativ12,502.32.9.3.Sabin-Feldmann-Test25,002.32.9.4.Western-Blot37,002.32.9.5.Serumauftrennung mittels Ultrazentrifuge und GradientenBerechnung erfolgt zusätzlich zur Antikörperbestimmung65,002.32.10.Zeitverzögerter Fluoroimmunoassay (TR-FIA)2.32.10.1.Spezifische, qualitative und quantitative Bestimmung von Proteinen in Lebensmitteln, je Proteinart55,002.32.10.2.Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone, Toxine u.a.), je Substanzart55,002.33. Rheuma-Rekationen 2.33.1.Antistreptolysin-Reaktion18,502.33.2.Antistreptokokken-DNase-B-Reaktion13,502.33.3.Waaler-Rose-Reaktion10,002.33.4.Streptokokken-L-Agglutination7,502.33.5.Latex-Tests (Rheumafaktor, CRP, Streptozyme, LE-Test), je Test3,502.33.6.Antistaphylolysin-Reaktion13,502.34. Blutgruppenserologische Untersuchungen 2.34.1.Bestimmung der klassischen Blutgruppen und des Rh-Faktors D einschließlich qualitativem Antikörper-Suchtest im Dreistufenverfahren sowie bei negativem Faktor D: Bestimmung der übrigen Rh-Faktoren und des Merkmals Du,bei Blutgruppe A: Bestimmung der Untergruppen A1 und A2bei Blutgruppe 0: Untersuchung auf Hämolysine32,002.34.2.Quantitative Antikörperbestimmung18,002.35. Virologische Untersuchungen 2.35.1.Virus-Isolierung18,002.35.2.Virus-Isolierung mit Typisierung41,002.35.3.einfache elektronenmikroskopische Untersuchungen13,502.35.4.schwierige elektronenmikroskopische Untersuchungen41,002.35.5.Untersuchungen von Fischen im Vollzug der Fischseuchen-Schutzverordnung, je untersuchtem PoolDieser Gebührensatz umfasst alle anfallenden virologischen Untersuchungen25,00 bis 100,002.36. Hämatologische Untersuchungen 16,002.37. Klinisch-chemische Untersuchungen 2.37.1.Liquor2.37.1.1.Zellzahl4,502.37.1.2.Zucker oder Gesamteiweiß12,502.37.1.3.Mastix- oder Goldsol-Kurve16,002.37.2.Sputumje Methode7,502.37.3.Stuhlje Methode4,502.37.4.Urin2.37.4.1.Sediment4,502.37.4.2.komplette klinisch-chemische Untersuchung16,002.38. Hygiene-Untersuchungen 2.38.1.Untersuchungen von Trink-, Bade-, Mineral- und Abwasser2.38.1.1.Koloniezahl12,502.38.1.2.Coli- und Coliformenzahl12,502.38.1.3.Nachweis sonstiger schnellwachsender Bakterien (z.B. Salmonellen, Anaerobier) und von Pilzen, je12,502.38.1.4.Nachweis von Toxinen (in vitro)25,002.38.1.5.Legionellennachweis im Wasser25,00bei positivem Befund zusätzlich Immunflureszenztest (2.32.5.1)13,002.38.2.Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Arzneimitteln2.38.2.1.Koloniezahl16,002.38.2.2.Coli- und Coliformenzahl16,002.38.2.3.Nachweis sonstiger schnellwachsender Bakterien und von Pilzen2.38.2.3.1.für einen untersuchten Stamm16,002.38.2.3.2.je weiteren untersuchten Stamm zusätzlich12,502.38.2.4.Nachweis mittels Anreicherungsverfahren21,002.38.2.5.Nachweis von Toxinen (in vitro) z.B. Latex-Agglutination32,002.38.2.6.Nachweis und Bestimmung von Lebensmittelschädlingen einschl. Probenvorbereitung18,002.38.2.7.Nachweis von Hemmstoffen in Milch (BR-Test)4,002.38.3.Prüfung von Sterilisatoren und Dampfdesinfektionsgeräten, je Bioindikatorprobe4,002.38.4.Sterilitätsprüfung und Prüfung auf mikrobielle Beschaffenheit2.38.4.1.einfache Untersuchungen16,002.38.4.2.aufwändige Untersuchungen32,002.38.4.3.komplizierte Untersuchungen47,002.38.5.Hygieneuntersuchung roher Milch4,002.38.6.Untersuchung auf Endotoxine Limulus-Test28,002.38.7.Untersuchung im Rahmen des Fleisch- und Geflügelfleisch- und Fischhygienerechts2.38.7.1.Bakteriologische Untersuchung einschließlich Befundmitteilung (einschließlich telefonische Sofortbenachrichtigung)27,502.38.7.2.Hemmstofftest7,502.39. Spezielle parasitologische Untersuchungen 2.39.1.Untersuchung des Nativpräparates nach Anreicherung9,502.39.2.Kotuntersuchungen2.39.2.1.Kotuntersuchungen z.B. Flotation oder Sedimentation4,002.39.2.2.Zusatzuntersuchungen z.B. Larvenauswanderung oder Nativuntersuchung3,502.39.3.Darmwaschung, Artbestimmung, Larvenzüchtung8,502.39.4.Parasiten (Ekto-, Endoparasiten, Vorratsschädlinge)4,002.39.5.Bienenuntersuchungenpro Volk4,002.40. Molekularbiologische Untersuchungen 2.40.1.PCR (Polymerase-Kettenreaktion), je DNA-Ansatz28,002.40.2.Restriktionsanalyse (DNA-Spaltung), je Ansatz14,002.40.3.DNA-Hybridisierung auf Blotmembranen einschließlich Blotten (Dot/Slot-, Kolonie-, Southern-Blot) und Nachweis der Hybridisierung, je Sondenansatz55,002.40.4.DNA-Hybridisierung in beschichteten Mikroleiterplatten, je Sondenansatz75,002.40.5.Quantitative Bestimmung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detektion140,002.40.6.Genotypisierung von Bakterienisolaten mittels Pulsfeld-Gelelektrophorese (PFGE), je DNA-Fragmentmusteranalyse50,002.40.7.Ligase-Kettenreaktion14,002.40.8.DNA-Sequenzierung (Bestimmung der Basen-Abfolge), je gesuchter Sequenz2.40.8.1.bis zu 100 Basenpaare55,002.40.8.2.von 101 bis 500 Basenpaare85,002.40.8.3.von 501 bis 1 000 Basenpaare110,002.41. Futtermitteluntersuchungen Neben den Gebühren der Tarif-Nrn. 2.41 werden keine Gebühren nach anderen Tarif-Nummern – auch nicht nach den Tarif-Nrn. 2.1, 2.2 oder 2.3 – erhoben.2.41.1. Allgemeine Untersuchungen 2.41.1.1.Trockensubstanz10,002.41.1.2.Ph-Wert4,002.41.1.3.Ergosterin60,002.41.1.4.Tropa-Alkaloide (Stechapfel)90,002.41.2 Zusatz- und Wirkstoffe (HPLC bzw. Dünnschicht-Chromatographie)2.41.2.1Qualitativer Nachweis von Sulfonamiden8,002.41.2.2Qualitativer Nachweis von Carbadox, Nitrovin, je Stoff16,502.41.2.3Qualitativer Nachweis von Coccidiostatica70,002.41.2.4Amprolium, DOT, Nicarbacin, je Stoff55,002.41.2.5Arsanilsäure, Dimetridazol, Ipronidazol, Furazolidon, Sulfonamide, Meticlorpindol, Robenidin, Ronidazol, Nifursol, andere Nitrofuranderivate, Oxolinsäure, Virginiamycin (Faktor S1, M1), je Stoff60,002.41.2.6Lasalocid-Natrium, Lincomycin, Maduramycin-Ammonium (Cygro), Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium, je Stoff60,002.41.2.7Carbadox, Olaquindox, je Stoff65,002.41.2.8Chloramphenicol, Nitrovin, je Stoff70,002.41.2.9Arprinocid, Ethopabat, Halofuginon, Tiamulin, je Stoff80,002.41.2.10Tylosin Faktoren, Tetracyclin-Antibiotika, sonstige Antibiotika, je Stoffgruppe85,002.41.2.11Aminoglykosid-Antibiotika (Neomycin, Paramomycin, Kanamycin u.a.)100,002.41.2.12Vitamin B 2 (Riboflavin)60,002.41.2.13Identifizierung von Farbstoffen41,002.41.2.14Farbstoffe quantitativ37,002.41.3 Leistungsförderer (Mikrobiologischer Agar-Diffusionstest) 2.41.3.1Nachweis antibiotisch wirksamer Substanzen20,002.41.3.2Identifizierung von Antibiotika, je Stoff in Verbindung mit 2.41.3.124,002.41.3.3Avoparcin, Tetracycline-Antibiotika, je Stoff50,002.41.3.4Virginiamycin55,002.41.3.5Spiramycin, Tylosin, Penicillin, je Stoff55,002.41.3.6Zinkbacitracin55,002.41.3.7Avilamycin, Flavophospholipol, Nosiheptid, je Stoff60,002.41.3.8sonstige Antibiotika60,002.41.4 Mikrobiologische Untersuchungen 2.41.4.1Bakterien30,002.41.4.2Schimmel- und Schwärzepilze30,002.41.4.3Hefen30,002.41.4.4Beurteilung des mikrobiologischen Zustandes (umfasst 2.41.4.1, 2.41.4.2, 2.41.4.3)49,002.41.4.5Identifizierung von Mikroorganismen Gruppen für 2.41.4.48,002.41.4.6Streptococcus faecium, Saccharomyces cerevisiae (Probiotica, pro Spezies)30,002.41.4.7Bacillus toyoi, Bacillus subtilis, Bacillus licheniformis (Probiotica)33,002.41.4.8Sonstige Probiotica37,002.41.4.9Milchsäurebakterien, Clostridien33,002.41.4.10Escherichia coli26,002.41.4.11Vorprüfung auf Salmonellen30,002.41.4.12Bestätigungstest Salmonellen24,002.41.4.13Nachweis oder Identifizierung anderer Bakterienspezies43,002.41.4.14Biochemische Differenzierung von Stammisolaten26,002.41.5. Mikroskopische Untersuchungen 2.41.5.1.Botanische Reinheit Einzelfuttermittel25,002.41.5.2.Zusammensetzung Mischfuttermittel45,002.41.5.3.Tierische Bestandteile38,002.41.5.4.Verbotene Stoffe30,002.41.5.5.Tierische Vorratsschädlinge22,002.42. Durchführung von BSE-Pflichttests 2.42.1an Schlachtrindern zwischen 24 und 30 Monaten17,902.42.2an Schlachtrindern über 30 Monaten10,232.43. Bestandspezifische Impfstoffe aus Erregerisolaten z.B.: Colibakterien, Salmonellen, Staphylokokken, Streptokokken, Pasteurellen, Listerien u.a.2.43.1. Impfstoffe zur parenteralen Verabreichung: Abfüllvolumen 50 ml, 100 ml, 500 ml; Mindestabgabemenge: 50 mlAnmerkungen:Die Endpreise der Impfstoffe ergeben sich aus den jeweiligen Abfüllungen.Impfstoffe für Jungtiere werden nach Impfstoffmenge berechnet, wobei pro ml Impfstoff der gleiche Preis gilt wie für erwachsene Tiere.2.43.1.1.Großtiere2.43.1.1.1.je Tier (15 ml)5,002.43.1.1.2.20 Tiere und mehr, je Tier (15 ml)4,752.43.1.2.Schweine2.43.1.2.1.je Tier (7 ml)1,502.43.1.2.2.50 Tiere und mehr, je Tier (7 ml)1,252.43.1.3.Schafe und Ziegen2.43.1.3.1.je 50 ml4,252.43.1.3.2.500 ml und mehr, je 50 ml4,002.43.1.4.Kleintiere (Kaninchen, Hunde u.a.) je 50 ml7,002.43.1.5.Nachweis der Toxinfreiheit bei Impfstoffen gegen tioxinbildende Erreger (z.B. Pasteurella multocida, Bordetella bronchiseptica)18,002.43.2.Impfstoffe zur lokalen Verabreichung2.43.2.1.Schluckvakzine für Kälber – Monovalent2.43.2.1.1.je Tier (10 × 3 ml)9,502.43.2.1.2.30 Tiere und mehr, je Tier (10 × 3 ml)7,002.43.2.2.Schluckvakzine für Ferkel2.43.2.2.1.je 300 ml25,502.43.2.2.2.1500 ml und mehr, je 100 ml8,002.43.2.2.3.3000 ml und mehr, je 100 ml7,002.43.2.3.Schluckvakzine für Hunde, Katzen und Pferde2.43.2.3.1.je Tier (Pferd 50 ml, sonst 30 ml)26,002.43.2.3.2.10 Tiere und mehr, je Tier (Pferd 50 ml, sonst 30 ml)13,002.43.2.4.Pasteurellenvakzine (intranasal)2.43.2.4.1.20 ml20,002.43.2.4.2.100 ml und mehr, je 50 ml26,002.43.2.4.3.300 ml und mehr, je 100 ml39,002.43.2.4.4.600 ml und mehr, je 100 ml32,002.43.2.5.Salmonellenvakzine (Abgabe nur im Rahmen eines Versuches unter Aufsicht des zuständigen Veterinäramtes; Impfstoffkosten werden von der Tierseuchenkasse übernommen)2.43.2.5.1.Monovalent – Intranasal je 100 ml16,002.43.2.5.2.Monovalent – Oral je 100 ml32,002.44. Bestandspezifische Impfstoffe aus Gewebematerial 2.44.1.Bei Abgabe von Gesamtmengen unter 100 ml wird der Preis für 100 ml der jeweiligen Vakzine berechnet2.44.1.1.Warzenvakzine je 50 ml2.44.1.1.1.Rinder10,002.44.1.1.2.Pferde, Hunde, Katzen20,002.44.1.2.Vakzine aus Geweben für Schafe je 50 ml5,002.45. Aufpreise 2.45.1.Verwendung von mehr als 4 Stammisolaten für die Impfstoffherstellung, je Stamm5,002.45.2.Abfüllung in Portionsmengen unter 50 ml, je Auftrag5,002.46. Vakzine für Impfungen mit Ausnahmegenehmigungen Kosten werden nach Aufwand festgesetzt
für die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und die gerichtsärztlichen Dienste
Tarif-Nr.Leistungsbeschreibung€3.1. Ärztliche Untersuchung einschließlich qualitativer Urinuntersuchung mittels Teststreifen (mindestens auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen) sowie Sehtest, Farbsinnprüfung, Hörtest3.1.1.einschließlich Befundvermerk16,00 bis 33,003.1.2.einschließlich kurzem Gutachten21,00 bis 90,003.1.3.einschließlich ausführlichem Gutachten47,00 bis 165,003.1.4.Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen und Gesundheitszeugnisse zum Ausschluss von Hinderungsgründen beim Verkehr mit LebensmittelnKörperliche Untersuchung und Zeugnis18,00Stuhluntersuchungen siehe Tarif-Nr. 2.30.4.1Ist zusätzlich zu einer Tuberkulinprobe eine Röntgenaufnahme erforderlich, beträgt die Gesamtgebühr (einschließlich der ersten Stuhluntersuchung)30,003.1.5.Aufwändige apparative Zusatzdiagnostik(z.B. Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie) je UntersuchungFür Röntgenuntersuchungen und deren Befundung werden Gebühren nach den Tarif-Nrn. 3.5 und 3.6 erhoben.25,00 bis 47,003.1.6.Belehrung nach § 43 IfSG28,00Bei Sammelbelehrungen je Belehrungspflichtigen14,00Belehrung nach § 43 IfSG über eine digitale Anwendung12,50Sammelbelehrungen für Helfer im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit (z.B. bei Vereinsfesten) mit einem KostenträgerGrundgebühr12,50Zuzüglich je Person2,50Höchstens280,003.2. Blutentnahme 3.2.1.Entnahme einschließlich Materialkosten(z.B. Venüle für Blutalkoholbestimmung)8,503.2.2.Für eine allgemeine Untersuchung, eine Niederschrift und ein kurzes Gutachten, z.B. im Rahmen der Blutalkoholbestimmung, werden Gebühren nach der Tarif-Nr. 3.1.2 erhoben.Die Gebühren der Tarif-Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 werden nebeneinander erhoben3.3. Laboratoriumsuntersuchungen Enzymatische, mikroskopische, bakteriologische, mikrobiologische, serologisch-immunologische Untersuchungsverfahren und Methoden (z.B. Enzymbestimmungen wie GOT, GPT, Gamma-GT, Sputumuntersuchungen, Rheumafaktoren, quantitative Differenzierung eines Blutausstrichs)Blutchemische Untersuchungen (z.B. Bilirubin, Harnsäure, Harnstoff, Kreatinin, Natrium, Kalium, Calcium, Cholesterin, Triglyzeride, Blutzucker, Bestimmung der Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit)Untersuchungen sonstiger Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen usw. (Harnsediment, Stuhl auf Blut)Einfache Untersuchungsverfahren (z.B. mittels vorgefertigter Reagenzträger, ohne aufwändige Vorbereitung und Bearbeitung)je Untersuchung6,50Aufwändige Untersuchungsverfahren (z.B. mehrteilige arbeitsintensive Verfahren, aufwändige Bestimmungen wie Fotometrie, Elektrophorese, Färbeverfahren, mikrobiologische Kulturen)je Untersuchung16,003.4. Vollzug des Apotheken- und des Betäubungsmittelrechts 3.4.1.Mitwirkung bei der Abnahme einer Apotheke32,00 bis 65,003.4.2.Mitwirkung bei der Besichtigung einer Apotheke21,00 bis 47,003.4.3.Mitwirkung bei der Überwachung des Vollzugs angeordneter Auflagen in Apotheken12,50 bis 21,003.4.4.Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern, soweit diese Überwachung zu einer Beanstandung führt21,00 bis 125,003.5. Röntgenuntersuchung (ohne Befundvermerke oder Gutachten) 3.5.1.Übersichtaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) Thorax3.5.1.1.Format 24 × 30 cm, je Aufnahme10,503.5.1.2.Format 35 × 35 cm, oder größer je Aufnahme13,503.5.1.3.Format 70 × 70 mm, je Aufnahme4,503.5.1.4.Format 100 × 100 mm, je Aufnahme6,503.5.2.Schichtaufnahmen3.5.2.1.bis zu vier Aufnahmen16,003.5.2.2.bis zu sechs Aufnahmen21,003.5.2.3.mehr als sechs Aufnahmen26,003.6. Befundung von Röntgenaufnahmen 3.6.1.Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme)je Aufnahme13,003.6.2.Schichtaufnahmeje Aufnahme6,503.7. Tuberkulintest Durchführung einschließlich Auswertung4,503.8. Bestattungswesen Leichenschau einschließlich Todesbescheinigung32,003.9. Heilpraktikerwesen Überprüfung einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters, zuzüglich der Auslagen für Beisitzer105,00 bis 500,003.10. Schwangerenhilfeergänzungsgesetz Überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BaySchwHEG erfüllt sind, einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes65,00 bis 175,00
für die Veterinärämter und die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Tarif-Nr.Leistungsbeschreibung€4.1. Untersuchung von Tieren (einschließlich Gesundheitszeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten)4.1.1.Untersuchung von Wanderschafherden4.1.1.1.bis zu 100 Schafen12,504.1.1.2.für jedes angefangene weitere HundertBei Such- und Wartezeiten ist zusätzlich noch eine Gebühr nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen.4,004.1.2.Untersuchung von Klauentierbeständen im Gehöft des Tierbesitzers vor Auktionen (Versteigerungen), Ausstellungen je Bestand für4.1.2.1.1 bis 10 Tiere9,504.1.2.2.11 bis 20 Tiere14,004.1.2.3.je angefangene weitere 10 Tiere3,504.1.3.vor Ausfuhr aus Sperrbezirken oder Beobachtungsgebiet je Bestand für4.1.3.1.1 bis 10 Tiere8,504.1.3.2.11 bis 20 Tiere9,504.1.3.3.je angefangene weitere 10 Tiere2,504.1.4.Untersuchung eines Pferdes bei Beschälseuchengefahr vor Zulassung zum Decken oder vor Ausfuhr aus einem Beobachtungsgebiet12,504.1.5.Untersuchung eines Bestandes von Einhufern oder Schafen bei Räudegefahr vor einem Wechsel des Standortes16,004.1.6.Untersuchung eines Hundes8,504.1.7.Untersuchung von Tieren im Reiseverkehr (Hunde, Katzen, Vögel und dergleichen)8,504.1.8.Untersuchung eines Tieres, das in einem Gewerbebetrieb im Umherziehen verwendet wird4.1.8.1.je Tier4,004.1.8.2.mindestens jedoch5,004.2. Tuberkulinisieren einschließlich Nachschau und Tuberkulin 4.2.1.Einzeltier6,504.2.2.2 bis 10 Tiere, je Tier3,504.2.3.jedes weitere Tier2,504.2.4.im Rahmen der Tuberkuloseverordnung4.2.4.1.je Tier3,504.2.4.2.mindestens jedoch5,004.3. Simultantest 4.3.1.Einzeltier8,504.3.2.2 bis 10 Tiere, je Tier4,504.3.3.jedes weitere Tier4,004.3.4.im Rahmen der Tuberkuloseverordnung4.3.4.1.je Tier4,004.4. Blutentnahme bei 4.4.1.Einhufern, je Tier7,004.4.2.Rindern, je Tier7,004.4.3.Kleintieren, je Tier0,22 bis 3,504.4.4.mindestens jedoch7,504.5. Sonstige diagnostische Maßnahmen 4,40 bis 21,004.6. Einfuhruntersuchungen a) nach Tierseuchenrechtb) nach Tierschutzrecht Untersuchungen von Tieren vor oder nach dem Entladen oder während der veterinärbehördlichen Beobachtung (Schlussuntersuchung nach Zukauf) Ausfuhruntersuchungen – Untersuchungen von Tieren vor dem Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr a) nach Tierseuchenrechtb) nach Tierschutzrecht Auftriebsuntersuchungen Untersuchungen von Tieren vor dem Auftrieb auf Märkte, Tierschauen, Absatz- und ähnliche Veranstaltungen(einschließlich Zeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten – soweit erforderlich)4.6.1.Einhufer4.6.1.1.1 bis 10 Tiere, je Tier6,504.6.1.2.jedes weitere Tier3,504.6.2.Rinder4.6.2.1.1 bis 10 Tiere, je Tier3,504.6.2.2.jedes weitere Tier0,834.6.2.3.mindestens jedoch6,504.6.3.Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen4.6.3.1.1 bis 10 Tiere, je Tier2,004.6.3.2.jedes weitere Tier0,424.6.3.3.mindestens jedoch5,004.6.4.Ferkel, Lämmer, Zickel4.6.4.1.1 bis 10 Tiere, je Tier0,834.6.4.2.jedes weitere Tier0,224.6.4.3.mindestens jedoch5,004.6.5.Geflügel und Kaninchen4.6.5.1.1 bis 100 Tiere, je Tier0,154.6.5.2.jedes weitere Tier0,054.6.5.3.mindestens jedoch5,004.6.5.4.höchstens210,004.6.6.Hunde4.6.6.1.je Tier7,504.6.7.Wild und exotische Tiere4.6.7.1.je TierEs gelten die Gebührensätze der Tarif-Nrn. 4.6.1 bis 4.6.6.1 entsprechend4.6.8.Sonstige Tiere4.6.8.1.1 bis 10 Tiere, je Tier0,22 bis 4,004.6.8.2.jedes weitere Tier0,06 bis 2,004.6.8.3.mindestens jedoch5,00Für die Höhe der Gebühr ist jeweils die Zahl der Tiere je Sendung, je Bestand oder je Veranstaltung maßgebend.Wartezeiten sind nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen.4.6.9.Bei Ein- und Ausfuhruntersuchungen gelten die Gebühren in der jeweils festgesetzten Höhe sowohl für die gebührenpflichtigen Verrichtungen nach dem Tierseuchenrecht als auch für die nach dem Tierschutzrecht; die Gebühren werden nebeneinander erhoben. Werden diese tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Untersuchungen gleichzeitig durchgeführt, so ermäßigt sich jeweils die festzusetzende Gesamtgebühr bis auf zwei Drittel; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig.4.6.10.Bei Untersuchungen für das Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr können die Gebühren jeweils bis auf die Hälfte ermäßigt werden; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig.4.6.11.Überprüfung der seuchenhygienischen Unverdächtigkeit eines Tierbestandes zum Auftrieb auf Zuchtvieh-Absatzveranstaltungen und ähnliche VeranstaltungenGebühr nach Tarif-Nr. 1.34.7. Sonstige Untersuchungen Für Laboruntersuchungen, die im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten von den Veterinärämtern oder der Kontrollbehörde vorgenommen werden, sind Gebühren nach dem Verzeichnis 2 zu ermitteln und zu erheben.4.8. Meldungen 4.8.1.TRACES-Meldung (pro Meldung)10,004.9.Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen durch die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für die Kreisverwaltungsbehörden8,50 bis 165,00
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.