GBLwV · Bayern

Verordnung über Gastschulbeiträge an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Fachakademie für Landwirtschaft sowie an Ausbildungsstätten für agrartechnische Assistenten (Gastschulbeitragsverordnung Landwirtschaft – GBLwV)

Ausfertigungsdatum:
01.09.2007
Fundstelle:
GVBl. S. 650, BayRS 787-1-1-L
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Berechnung der Gastschulbeiträge

Für die Berechnung der Gastschulbeiträge nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes wird der laufende Schulaufwand nach Anlage 1 Nr. 1 und 2 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz ermittelt.

§ 2

Pauschalen

1Für die Landwirtschaftsschulen werden als jährliche Gastschulbeiträge je Studierenden folgende Pauschalen festgesetzt, die die Berechnung nach § 1 ersetzen:1.Abteilung Landwirtschaft1 400,00 €2.Abteilung Hauswirtschafta)Vollzeitform2 350,00 €b)Teilzeitform1 180,00 €. 2Die Pauschalen sind am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.München, den 1. September 2007 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Josef Miller, Staatsminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.