Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2018
- Fundstelle:
- GVBl. S. 400, BayRS 7803-27-L
Ausbildungsberufe
1Nach dieser Ausbildungsverordnung erfolgt die Berufsausbildungzur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Landwirtschaft,zur Werkerin und zum Werker im Gartenbau,zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Hauswirtschaft,zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Pferdewirtschaft. 2Wer eine Abschlussprüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bestanden hat, kann die jeweilige in Satz 1 genannte Berufsbezeichnung führen. 3Bei der Berufsbezeichnung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ tritt ergänzend die Bezeichnung der Fachrichtung (§ 12 Abs. 1) hinzu.
Personenkreis
(1) Die Ausbildungsverordnung gilt für Menschen mit Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erwarten ist.(2) Hierüber muss eine Bestätigung des zuständigen Rehabilitationsträgers vorliegen, ausgestellt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung, damit der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann.
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Eignung der Ausbildungsstätten
(1) 1Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsverordnung nur in dafür geeigneten Betrieben, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden. 2Neben den in § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, der Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.(2) 1Die besondere Betreuung und Förderung der Menschen mit Behinderung in der Ausbildungsstätte muss sichergestellt sein. 2Die Beschulung in einer jeweils geeigneten Fachklasse muss gewährleistet sein.(3) In Betrieben soll eine Ausbilderin oder ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.
Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen.(2) 1Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation muss folgende Kompetenzfelder abdecken:Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,Psychologie,Pädagogik und Didaktik,Rehabilitationskunde,Interdisziplinäre Projektarbeit,Arbeitskunde / Arbeitspädagogik,Recht undMedizin. 2Die Zusatzqualifikation wird durch Maßnahmen nachgewiesen, deren Umfang für Ausbilder und Ausbilderinnen mindestens 320 Stunden beträgt.(3) 1Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation kann nur abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. 2Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildungen
(1) Die in dieser Ausbildungsverordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen jeweils so vermittelt werden, dass sie zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG befähigen, die selbstständiges Arbeiten mit einschließt.(2) 1Die Ausbildung ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden individuell zu planen. 2Der Ausbildungsplan ist an den individuellen Lernfortschritt der oder des Auszubildenden anzupassen.(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Ihnen ist die erforderliche Anleitung und Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildungsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen und abzuzeichnen. 4Die zuständige Stelle kann Auszubildende mit Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises ganz oder teilweise befreien.
Übergang in einen anerkannten Ausbildungsberuf
(1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf laufend prüfen.(2) 1Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der oder des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters und des Ausbildenden. 2Bei Förderung der Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger sind diese anzuhören.
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Landwirtschaft/Fachpraktiker Landwirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 1.(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Der Auszubildende hat zwei Schwerpunkte zu wählen, wobei entweder der Schwerpunkt Tierhaltung (Anlage 1 Nr. 3.1) oder der Schwerpunkt Pflanzenproduktion (Anlage 1 Nr. 3.2) verpflichtend zu wählen ist.(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.
Zwischenprüfung
(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) 1Die Zwischenprüfung findet in einem der Schwerpunkte Tierhaltung oder Pflanzenproduktion statt und wird praktisch in Form einer Arbeitsprobe einschließlich eines Fachgesprächs und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt. 2Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.(5) Findet die Ausbildung in den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenproduktion statt, wird der Prüfungsbereich auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden festgelegt.
Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:Haltung und Nutzung von Tieren,Anbau und Nutzung von Pflanzen,Arbeitsverfahren und Technik,Wirtschafts- und Sozialkunde. 2Die Abschlussprüfung ist entsprechend dem Schwerpunkt in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sowie Nr. 3 und 4 abzulegen. 3Die Prüfung in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 wird praktisch in Form von je zwei Arbeitsproben mit jeweils einem Fachgespräch und in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 schriftlich oder auf Antrag mündlich abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt jeweils für jede Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs 90 Minuten, für die schriftlichen Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 60 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 30 Minuten, für mündliche Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 etwa 30 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 etwa 20 Minuten.(3) Findet die Ausbildung in den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenproduktion statt, wird der Prüfungsbereich gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden festgelegt.(4) 1In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können. 2Bei der Planung, Durchführung und Kontrolle der Arbeitsabläufe sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie je nach Schwerpunkt Gesichtspunkte des Tierschutzes und des Tierwohls oder Gesichtspunkte des Bodenschutzes und der Pflanzengesundheit einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen.(5) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Haltung und Nutzung von Tieren kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:Gesundheitszustand und Ernährung von Tieren,artgerechter Umgang mit Tieren,Fütterung von Tieren,Pflege und Versorgung von Tieren,Gewinnen und Verarbeiten tierischer Produkte.(6) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Anbau und Nutzung von Pflanzen kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:Erkennen und Beurteilen von Pflanzen,Bearbeiten des Bodens,Gewinnung pflanzlicher Produkte,Lagerung des Ernteguts,Verarbeitung pflanzlicher Produkte.(7) 1In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsverfahren und Technik sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit anwenden können. 2Für die praxisbezogene schriftliche Prüfung kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:Aufzeigen fachlicher Hintergründe und Zusammenhänge,Festlegung von Arbeitsabläufen,Auswahl und Einsatz geeigneter Maschinen, Geräte und Betriebsmittel,Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,Anwendung von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit.(8) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.(9) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. 2Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:arithmetisches Mittel aus den Noten der Arbeitsproben in den Prüfungsbereichen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 70 %schriftliche Prüfung gemäß Abs. 7 20 %schriftliche Prüfung gemäß Abs. 8 10 %.
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Arbeitsproben nach § 10 Abs. 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(2) Sie ist nicht bestanden, wenn einer der Prüfungsbereiche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit „ungenügend“ bewertet worden ist.(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einer der mit „ungenügend“ bewerteten Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen „Arbeitsverfahren und Technik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich wird das bisherige Ergebnis zweifach und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewertet.
Fachrichtungen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Bei der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ kann zwischen den folgenden Fachrichtungen gewählt werden:Baumschule,Garten- und Landschaftsbau,Gemüsebau,Zierpflanzenbau.(2) Die Gliederung der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ ergibt sich aus Anlage 2.(3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.(4) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.
Zwischenprüfung
(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten sind Zwischenprüfungen durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden sollen.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) 1Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form von drei Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in Form von vier Prüfungsaufgaben durchgeführt. 2Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, eine schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.
Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4Sie wird praktisch in Form von vier Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in vier Prüfungsgebieten durchgeführt.(2) 1Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden. 2Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. 4Die gewählte Fachrichtung ist angemessen zu berücksichtigen. 5Für die praktischen Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Fachrichtung BaumschulePflanzenproduktion,Ernte und Aufbereitung,Fachrichtung Garten- und LandschaftsbauBaustellenabwicklung und Bautechnik,Vegetationstechnik,Fachrichtung GemüsebauPflanzenproduktion,Ernte und Aufbereitung,Fachrichtung ZierpflanzenbauPflanzenproduktion,Pflanzenverwendung.(3) 1Eine schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten. 2Für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau und ZierpflanzenbauKulturführung,Pflanzenkenntnisse,betriebliche Zusammenhänge,Wirtschafts- und Sozialkunde,Fachrichtung Garten- und Landschaftsbaulandschaftsgärtnerische Arbeiten,Pflanzenkenntnisse,betriebliche Zusammenhänge,Wirtschafts- und Sozialkunde.(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:Prüfung gemäß Abs. 2 70 %,Prüfung gemäß Abs. 3 30 %.
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach § 14 Abs. 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Hauswirtschaft/Fachpraktiker Hauswirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 3.(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Hauswirtschaft/Fachpraktiker Hauswirtschaft“ sind die in Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Findet die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt A im Berufsbildungswerk oder einer anderen außerbetrieblichen Einrichtung statt, so soll die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt B in einem durch die zuständige Stelle genehmigten Betrieb abgeleistet und fortlaufend durch den Ausbildungsbetrieb begleitet werden. 3Die Entscheidung über den Einsatzbereich nach Anlage 3 Abschnitt B treffen die Auszubildenden in Abstimmung mit den Ausbilderinnen und Ausbildern, dem zuständigen Rehabilitationsträger sowie der zuständigen Stelle am Ende der Ausbildungszeit nach Anlage 3 Abschnitt A. 4Findet die Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt B im Einsatzbereich Hauswirtschaftliche Betreuung und Alltagsbegleitung statt, soll eine vierwöchige Orientierungsphase in einer Einrichtung für Senioren, Patienten oder Menschen mit Behinderung während der Ausbildung nach Anlage 3 Abschnitt A nach Ablegen des Teils 1 der Abschlussprüfung durchgeführt werden.
Gestreckte Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3§ 16 und der Ausbildungsrahmenplan sind zugrunde zu legen.(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 (gestreckte Abschlussprüfung). 2Schriftlich zu erbringende Prüfungsleistungen sowie die schriftliche Planung der praktischen Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 werden auf Antrag mündlich durchgeführt.(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung einfach und Teil 2 der Abschlussprüfung doppelt gewichtet.
Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zwischen dem 20. und 22. Ausbildungsmonat stattfinden und erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 21 Monate der Ausbildung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die integrativen Kompetenzen und auf den im Berufsschulunterricht in diesem Zeitraum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) 1Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:Verpflegung und Service,Hausreinigung und Service,Textilreinigung und Service,Wirtschafts- und Sozialkunde. 2Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:Verpflegung und Service, mit 90 Minuten,Hausreinigung und Service, mit 45 Minuten,Textilreinigung und Service, mit 45 Minuten.(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden einfach, die praktischen Prüfungsleistungen zweifach gewichtet.
Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) 1Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die Aufbauqualifizierung und für den jeweiligen Schwerpunkt und den Einsatzbereich festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Prüfungsrelevant sind darüber hinaus bedeutsame Ausbildungsinhalte der ersten 21 Monate der Ausbildung und der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist.(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. 2Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. 3Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. 4Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 5Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird einfach, das der praktischen Prüfung zweifach gewichtet.
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und im Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Sie ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung nach § 18 mehr als zwei Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder in der Prüfung nach § 19 die schriftliche oder die praktische Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.(2) 1Auf Antrag des Prüflings sind die schriftlichen Prüfungen nach den §§ 18 und 19, die mit „mangelhaft“ bewertet sind, durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Prüfung nach § 18 je Prüfungsfach 10 Minuten und in der Prüfung nach § 19 15 Minuten dauern. 3Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird zweifach, das der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewichtet.
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Pferdewirtschaft/Fachpraktiker Pferdewirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 4.(2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.
Zwischenprüfung
(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) 1Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form einer Arbeitsprobe einschließlich eines Fachgesprächs und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt. 2Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.
Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Die Abschlussprüfung wird praktisch und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt.(3) Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden, die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten.(4) Die praktische Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:Betriebliche Abläufe,Pferdepflege,Pferdehaltung, -fütterung und -zucht.(5) Die schriftliche Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:Betriebliche Abläufe,Pferdepflege,Pferdehaltung, -fütterung und -zuchtWirtschafts- und Sozialkunde.(6) Im Einzelnen kommen für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben folgende Prüfungsgebiete in Betracht:Betriebliche AbläufeFutteranbau und Grünlandbewirtschaftung,Misten und Einstreuen,Lagerstätten für Futtermittel,Pflege von Ausrüstungsgegenständen,Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten,Hofpflege,Ergonomische Arbeitsweisen,Abfälle und Nebenprodukte;PferdepflegeUmgang mit Pferden,Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,Tiergesundheit und -hygiene,Pferde versorgen und pflegen,Pferde bewegen;Pferdehaltung, -fütterung und -zuchtVerdauung,Futtermittel und Fütterung,Haltung von Pferden,Fortpflanzung, Züchtung und Rassenkunde.(7) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.(8) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. 2Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:Prüfung gemäß Abs. 4 mit 70 %,Prüfung gemäß Abs. 5 mit 30 %.
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in der praktischen Prüfung nach § 23 Abs. 4 sowie der schriftlichen Prüfung nach § 23 Abs. 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 23 Abs. 4 oder Abs. 5 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.München, den 1. Juni 2018 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Michaela Kaniber, Staatsministerin Nr. Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.–18. Monat im 19.–36. Monat 1. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.1Aufbau und Organisation des AusbildungsbetriebesStandort, Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes nennenbauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen oder eingesetzten Maschinen und Geräte sowie ihre Einsatzbereiche beschreibenGrundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln1.2Berufsbildung; Arbeits- und TarifrechtBedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenDauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, Ausbildungsvergütung und Dauer des Urlaubs nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitGefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutzmögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenberufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwenden1.5ökologische Zusammenhänge, NachhaltigkeitEinflüsse und Auswirkungen von Tierhaltung und Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellenMaßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellenWitterungsabläufe beobachten und dokumentierenWetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben1.6Mitgestalten sozialer Beziehungensoziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Umfeld mitgestaltenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGespräche situationsgerecht führen 2. gemeinsame fachliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 2.1Arbeiten planen, vorbereiten, durchführen und kontrollierenArbeiten in Arbeitsschritte gliedernbei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren mitwirken und Arbeitsmittel selbstständig nach Unterweisung auswählenLängen, Flächen und Rauminhalte berechnenBetriebsdaten erfassenEinflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen, Arbeitszeiten festhaltenArbeitsergebnisse kontrollieren und einschätzengesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachtenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2.2Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungendie Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreibenMaschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge nach Anweisung einsetzen, reinigen und wartenbeim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten und vorbeugende Maßnahmen treffenBetriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schleppern, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten nach Anweisung prüfenVorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr nennenTraktoren und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienenBetriebseinrichtungen bedienen und überwachenbei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge und deren Einsatz mitwirkenSicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und bei vorbeugenden Maßnahmen mitwirken2.3rationelle Energie- und Materialverwendungdie im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennenwirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreibenbei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken2.4wirtschaftliche Zusammenhängebei der Annahme und Abgabe von Waren mitwirkenVerbrauch von Betriebsmitteln erfassenbei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenVermarktungsmöglichkeiten für die erzeugten Produkte nennenPreise und Erlöse der wichtigsten Produkte und Erzeugnisse nennenArbeitsaufwand erfassen2.5Information und KommunikationVorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, wahrnehmen, Veränderungen feststellen und mitteilenInformationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften und dem Internet, beschaffenSachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwendenAufgaben im Team abstimmen und bearbeitenbetriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen2.6QualitätssicherungZiele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläuternProduktionsabläufe dokumentierenQualitätsstandards umsetzenFehler und Qualitätsmängel aufzeigen, melden und zu deren Behebung beitragen 3. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten 3.1 Schwerpunkt Tierhaltung 3.1.1Versorgung und Haltung von TierenTiere halten und versorgenAnforderungen an Tierhaltungssysteme und Haltungstechnik beschreibenStallungen und Einrichtungen reinigen und beim Desinfizieren mitwirken, Haltungsbedingungen überwachenTiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführenFuttermittel und Zusatzstoffe beschaffen, gewinnen und lagernFuttermittel bestimmen, beurteilen und bedarfsorientiert verwendenFutterrationen zusammenstellen und vorlegenFütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachenorganische Rückstände der tierischen Produktion wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten20153.1.2Nutzung von TierenNutztiere nennen und ihre Nutzung beschreibenzüchterische Maßnahmen tierartenspezifisch beschreiben und bei der Zuchtarbeit mitwirkenTiere kennzeichnen und nutzen, bei Bedarf aufziehen und ausbildentierische Produkte gewinnen, lagern und transportierenTierleistungen ermitteln und vergleichenbei der Vermarktung mitwirken8103.1.3Tierschutz, TierwohlTiere beobachten und Tierverhalten einschätzenTiergesundheit überwachen und bei Behandlungen mitwirkenverletzte und kranke Tiere pflegenAnforderungen an den tiergerechten Transport nennen und Tiertransport durchführengesetzliche Regelungen zum Tierschutz und der Tierhygiene anwenden1114 3.2 Schwerpunkt Pflanzenproduktion 3.2.1Bearbeitung und Pflege des Bodensbei der Bodenpflege und Bodenbearbeitung mitwirkenim Betrieb vorkommende Bodenarten unterscheidenBodenzustand feststellen und beurteilenEinfluss von Bodenbearbeitungs- und Pflegemaßnahmen auf die Pflanzenentwicklung und Ertrag einschätzen1083.2.2Erzeugung pflanzlicher ProdukteSaat- und Pflanzgut bestimmen und verwendenDüngemittel bestimmen und anwendenKultur- und Wildpflanzen bestimmenEntwicklung von Pflanzenbeständen beurteilen und vergleichenSchadorganismen und Schadbilder erkennenbei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken20233.2.3Ernte pflanzlicher ProdukteErntezeiten, Reifezustand und Qualitätsanforderungen kennenErnte durchführenErntegut transportieren, lagern und konservierenErträge feststellen und vergleichenErntegut nach Verwertbarkeit beurteilen und der weiteren Verwendung zuführen98 3.3 Schwerpunkt Maschinen und Geräte, Gebäude und bauliche Anlagen 3.3.1Instandhaltung und WartungSchmier-, Pflege- und Reinigungsmittel für Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen beurteilen und einsetzenWerkstoffe für die Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen beurteilen und einsetzenMaschinen und Geräte reinigen, sichtbare Mängel und Beschädigungen dokumentierenBetriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen prüfen und sicherstellenWartungs- und Instandsetzungsvorschriften kennen und beurteilen15153.3.2InstandsetzungWerkzeuge, Werkstoffe und Maschinen oder Geräte zur nachhaltigen Instandsetzung von Maschinen, Geräten und baulichen Anlagen sowie von technischen Einrichtungen kennen und einsetzentechnische Mängel und Beschädigungen feststellen und beurteileneinfache Reparaturen von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen beurteilen und durchführeneinfache Reparaturen von Gebäuden und baulichen Anlagen beurteilen und durchführen15153.3.3Überwachung technischer AbläufeMaschinen, Geräte und technische Einrichtungen im Betrieb oder während ihres Einsatzes überwachentechnische Störungen erkennen und Möglichkeiten zur Behebung aufzeigen99 3.4 Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege 3.4.1Maßnahmen der LandschaftspflegeLandschaft als Lebensgrundlage für Menschen, Tier und Pflanze beurteilenBedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Landbewirtschaftung kennenMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführen15103.4.2Erhalten, schützen und entwickeln besonderer Lebensräumeschützenswerte Landschaftsteile und Lebensräume kennenbesondere Lebensräume nachhaltig gestaltenSchäden und Belastungen von Lebensräumen erkennen und beseitigen15103.4.3Anlegen und pflegen von Schutz- und ErholungseinrichtungenBedeutung von Schutz- und Erholungseinrichtungen für Mensch, Tier und Pflanze kennenMaßnahmen zur Errichtung, Pflege und Sicherung von Schutz- und Erholungseinrichtungen durchführenMaßnahmen zur Besucherbetreuung durchführen919 3.5 Schwerpunkt Aufbereitung, Verarbeitung und Lagerung 3.5.1Annahme und AufbereitungErzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial annehmen, kontrollieren und aufbereitenBetriebs- und produktspezifische Vorgaben anwenden, dokumentieren und beurteilenFehler und Qualitätsmängel aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen14143.5.2Verarbeitung betrieblicher ErzeugnisseProdukte und Erzeugnisse marktgerecht verarbeitenVerarbeitungsverfahren überwachen und beurteilenProdukte und Erzeugnisse handelsüblich und normgerecht sortieren sowie kennzeichnen15103.5.3Lagerung und KonservierungLagereignung von Produkten und Erzeugnissen anhand vorgegebener Kriterien prüfenProdukte und Erzeugnisse lagernLagerungsbestand kontrollieren und pflegen1015 3.6 Schwerpunkt Vermarktung und Dienstleistung 3.6.1KundeninformationInformationen beschaffen, auswerten und einordnenüber betriebliche Produkt- und Dienstleistungsangebote informierenindividuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kunden beachten und umsetzenbetriebliche Kommunikations- und Informationssysteme anwenden10103.6.2Verpackung und PräsentationVerpackungsmaterialien prüfen und beurteilenbetriebliche Erzeugnisse abfüllen und verpackenVorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzenbetriebliche Erzeugnisse verkaufsfördernd präsentierenMaßnahmen zur Erhaltung der Qualität auf dem Absatzmarkt durchführen20143.6.3Lieferung und VerkaufProdukte und Erzeugnisse für den Versand entsprechend der Absatzwege vorbereitenTermine koordinieren und Transport vorbereitenAbgabe von Produkten und Erzeugnissen durchführen915 Nr. Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Gliederung 1. Schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.1Aufbau und Organisation der AusbildungsstätteStandort, Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes nennenGrundfunktionen der Ausbildungsstätte, wie Produktion, Absatz und Dienstleistung nennenbauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und Ausstattung, d.h. die im Betrieb vorhandenen oder eingesetzten Maschinen und Geräte sowie ihre Einsatzbereiche beschreibenGrundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln1.2Grundregeln des Arbeits-, Tarif- und SozialrechtsBedeutung des Ausbildungsvertrages wie Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenRegelungen in den für den Gartenbau gültigen Tarifverträgen nennenDauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, Ausbildungsvergütung und Dauer des Urlaubs nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitAufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennenGefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien kennen und beachtenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen (Maßnahmen der Ersten Hilfe) einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und MaterialverwendungMögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung sowie Möglichkeiten des Recyclings nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen; Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgenberufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht nennen und anwendenBetriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwendenmit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehenbei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken1.5ökologische Zusammenhänge, NachhaltigkeitEinflüsse und Auswirkungen von Freiland- und Gewächshauskulturen auf das Ökosystem darstellenBedeutung der Artenvielfalt darstellenWitterungsabläufe beobachten und dokumentierenWetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben1.6Mitgestalten sozialer Beziehungensoziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Umfeld mitgestaltenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGespräche situationsgerecht führen 2. Schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 2.1betriebliche Abläufe und Arbeiten planen, vorbereiten, durchführen und kontrollierenArbeiten in Arbeitsschritte gliedernbei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren mitwirken und Arbeitsmittel selbstständig nach Unterweisung auswählenLängen, Flächen und Rauminhalte berechnenDaten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilenEinflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen, Arbeitszeiten festhaltenArbeitsergebnisse kontrollieren und einschätzenrelevante Gesetze und Verordnungen sowie gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachtenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2.2Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffedie Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an elektrischen Anlagen und Maschinen kennen und beschreibenMaschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge nach Anweisung und entsprechend ihrem Verwendungszweck einsetzen, reinigen und wartenbeim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten und vorbeugende Maßnahmen treffenBetriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schleppern, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten prüfen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen und einsetzenVorschriften über das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr nennenBetriebseinrichtungen bedienen und überwachenOrdnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachtenbei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge und deren Einsatz mitwirkenSicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und bei vorbeugenden Maßnahmen mitwirkenpraxisübliche Materialien und Werkstoffe unter Anleitung bearbeitenMaterialschutz durchführen2.3Rationelle Energie- und Materialverwendungdie im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennenwirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreibenBetriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwenden2.4wirtschaftliche Zusammenhängebei der Annahme und Abgabe von Waren mitwirkenVerbrauch von Betriebsmitteln erfassenbei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenVermarktungsmöglichkeiten für die erzeugten Produkte und Leistungen nennenPreise und Verkaufserlöse der wichtigsten Produkte, Erzeugnisse und Dienstleistungen nennenArbeitsaufwand erfassen2.5Information und KommunikationVorgänge in der Ausbildungsstätte bei vegetationstechnischen, produktionstechnischen und Dienstleistungsprozessen wahrnehmen, Veränderungen feststellen und mitteilenInformationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften und dem Internet beschaffenSachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwendenAufgaben im Team abstimmen und bearbeitenbetriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen2.6QualitätssicherungZiele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläuternProduktionsabläufe und Arbeitsvorgänge dokumentierenQualitätsstandards umsetzenFehler und Qualitätsmängel aufzeigen, melden und zu deren Behebung beitragen 3. Schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Gliederung Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 3.1Böden, Erden und Substratebei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirkenZusammensetzung und Eigenschaften von Böden, Erden und Substraten nennenErden und Substrate unter Anleitung verwendenboden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege durchführen und bei Boden- und Substratverbesserungen mitwirkenxxX3.2Pflanzen und ihre VerwendungPflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreibenbei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirkenxX3.3Kultur und Pflegemaßnahmenbei der Vermehrung mitwirkenbei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirkenbei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirkenbei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Ausbringung von Düngemittel mitwirkenhäufig auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge erkennenbei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirkenbei der bedarfsgerechten und umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mitwirkenDünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagernPflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützenWildkräuter und Unkräuter erkennenxx3.4Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermehrungbei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirkenbeim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirkenMaschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzenProdukte transportieren, erfassen und lagernLagerbestände überwachenPflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen beurteilen und beim Ernten, Sortieren und bei der Kennzeichnung mitwirkenxx 4. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Zeitliche Gliederung 4.1 Fachrichtung Baumschule Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 4.1.1Kulturräume und KultureinrichtungenKulturräume, Kultureinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennenxxx4.1.2Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturenbei der Anlage von Baumschulquartieren mitwirkenbei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirkenxxx4.1.3Vermehrung und JungpflanzenanzuchtGehölze vermehren, insbesondere durch Sprossstecklinge, Steckholz, Abrisse und WurzelschnittlingeReiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführenxx4.1.4ProduktionsverfahrenKulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwendenAufschulenKulturarbeiten, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführenDurchführung von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmenxxx4.1.5Roden und Sortierenbeim Roden und Ballieren von Gehölzen von Hand und mit Hilfe von Maschinen mitwirkenGehölze unter Anleitung gemäß den Vorgaben sortieren und kennzeichnenGehölze lagern und versandfertig machenxxx 4.2 Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 4.2.1Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitungeinfache Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragenSchutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellenbeim Einrichten und Abräumen der Baustelle mitwirkenvorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzenxxx4.2.2Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und EntwässerungsmaßnahmenBoden lagern, sichern und einbauenBodenmodellierungen unter Anleitung ausführenGräben und Gruben ausheben und sichernbei Verbesserungsmaßnahmen des Baugrunds mitwirkenEntwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll- und Sickerschächte einbauenxxx4.2.3Herstellen von befestigten Flächenbei der Herstellung von Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung mitwirkenbei der Herstellung von Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundenen Decken mitwirkenbeim Einbau von Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbelägen, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen mitwirkenWege und Plätze pflasternxxx4.2.4Herstellen von Bauwerken in AußenanlagenNatursteine unter Anleitung be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile einbauenbeim Bau von Wasseranlagen, insbesondere Teichen, Becken oder Wasserläufen mitwirkenbei der Ausstattung von Außenanlagen, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten mitwirkenxx4.2.5Ausführen von vegetationstechnischen Arbeitenbei der Vorbereitung von Standorten für Gehölze und Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, mitwirken und Pflanzungen durchführenAnsaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, unter Anleitung vorbereiten und ansäenRollrasen, Vegetationsmatten verlegenFertigstellungspflege durchführenPflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken unter Anleitung durchführenxxx 4.3 Fachrichtung Gemüsebau Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 4.3.1Produktionsräume und ProduktionseinrichtungenProduktionsräume, Produktionseinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennenxxx4.3.2Vermehrung und JungpflanzenanzuchtGemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und Jungpflanzenanzucht durchführenxxx4.3.3ProduktionsverfahrenProduktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vorhandene Verfahren und Systeme anwendenFlächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereitenDurchführung von Direktsaaten und PflanzungenKulturarbeiten einschließlich Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen bei verschiedenen Gemüsearten unter Berücksichtigung der Produktqualität bis zur Ernte durchführenxxx4.3.4Ernten, Aufbereiten und LagernErntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksichtigung von Reifegrad und Qualitätsansprüchen kennenverschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwendenGemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen, putzen, schneiden und bündeln sowie betriebsüblich und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnenGemüse nach artspezifischen Anforderungen einlagernxxx 4.4 Fachrichtung Zierpflanzenbau Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 4.4.1Kulturräume und KultureinrichtungenKulturräume, Kultureinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennenxxx4.4.2Vermehrung und Jungpflanzenanzuchtverschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung, Blatt- und Sprossstecklinge, vermehrenAussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführenxxx4.4.3Produktionsverfahrenverwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme kennen und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwendenbei verschiedenen Zierpflanzen Kulturverfahren einschließlich Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen durchführenxx4.4.4Vermarkten, Verwenden, KundenberatungPflanzenverwendung, Kenntnisse der PflanzenansprüchePflanzen entsprechend ihren Bedürfnissen pflegenBepflanzung von Gefäßen nach VorgabenBepflanzung von Rabatten nach Vorgabexx4.4.5Ernten, Aufbereiten und Lagernverkaufsfertige Zierpflanzen nach betriebsüblichen Kriterien auswählen oder erntenZierpflanzen betriebsüblich sortieren und kennzeichnenZierpflanzen für Transport verpackenZierpflanzen lagernxxx Abschnitt A (Basis- und Aufbauqualifizierung 1. bis 27. Ausbildungsmonat)
Nr. Ausbildungsberufsbild Zeitl. Richtwert /Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 1.–21. Monat 22.–27. Monat 1. Verpflegung und Service 1.1 Grundsätze der Verpflegung 4a)Grundsätze der vollwertigen Ernährung beachten:ErnährungskreisNährstoffeEnergie- und NährstoffbedarfErnährung verschiedener PersonengruppenMahlzeitengestaltungXb)Lebensmittelgruppen und deren Verwendung unterscheiden:Getreide, Getreideprodukte, KartoffelnGemüse, Hülsenfrüchte, ObstFleisch, Fisch, EierMilch- und MilchprodukteSpeisefette und SpeiseöleWürzmittelGetränkeXc)Lebensmittelkennzeichnung beachtenXd)vorgefertigte Lebensmittel nach Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufen unterscheidenXe)nach Rezepten und Vorgaben arbeiten und dabei mit Maßen, Mengen und Gewichten rechnenX 1.2 Küche als Arbeitsfeld 4a)Arbeitsbereiche der Großküche unterscheiden:GemüsevorbereitungFleischvorbereitungKalte KücheKochkücheSpülkücheXb)Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung in der Küche berücksichtigenXc)Grundsätze der Arbeitsgestaltung bei den Arbeitsabläufen umsetzenXd)Anforderungen des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit beachtenXe)Maßnahmen der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene anwendenXf)Vorgaben der Qualitätssicherung beachtenX 1.3 Entgegennehmen und Lagern von Waren 3a)Grundsätze für den Lebensmitteleinkauf berücksichtigenXb)Lagerbedingungen und Anforderungen an die Lagerräume für die verschiedenen Warengruppen beachtenXc)Warenannahme und -kontrolle durchführenXd)Waren entnehmen und ausgeben, Bestände erfassenXe)Lagerräume und deren Einrichtung reinigenX 1.4 Vorbereiten von Obst, Gemüse und Salaten 4a)Grundsätze für das Säubern und Zerkleinern von Obst und Gemüse beachtenXb)rationelle Zerkleinerungstechniken von Hand anwendenXc)Maschinen und Geräte zum Säubern und Schälen, zum Zerkleinern und Schneiden einsetzenXd)vorbereitetes Obst und Gemüse sowie vorbereitete Salate transportieren und lagernXe)Arbeitsplatz aufräumen und reinigenX 1.5 Zubereiten von einfachen Speisen 15a)Garverfahren und deren Anwendungsbereiche unterscheiden: Kochen, Dämpfen, Dünsten, Braten, Schmoren, Backen, Grillen, Frittieren, DruckgarenXb)Teilarbeiten bei der Vor- und Zubereitung von Gerichten unter Einsatz von Maschinen und Geräten durchführenXc)kleine kalte und warme Speisen zubereitenXd)Salate roh und gekocht als Beilage und als Hauptgericht zubereitenXe)einfache Nachspeisen zubereitenXf)Halbfertig- und Fertigprodukte aufbereiten und aufwertenXg)einfache Gerichte für spezifische Personengruppen unter Berücksichtigung der verschiedenen Betriebsarten zubereitenXh)Heiß- und Kaltgetränke herstellenXi)Komponenten für Frühstück und Abendessen vorbereitenXj)Speisen anrichten und garnierenXk)Arbeitsplätze aufräumen und reinigenX 1.6 Herstellen einfacher Gebäckarten 5a)Backzutaten und deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheidenXb)süßes und pikantes Gebäck aus verschiedenen Teigarten unter Einsatz von Maschinen und Geräten herstellen: Rührteig, Hefeteig, Mürbteig, Quarkölteig, BiskuitteigXc)Halbfertig- und Fertigprodukte verwendenXd)Arbeitsplätze aufräumen und reinigenX 1.7 Portionieren, Transportieren und Ausgeben von Speisen 3a)Warmhalte- und Transportsysteme einsetzenXb)Speisen unter Beachtung von Portionierregeln und Verwendung von Portionierhilfen portionierenXc)Kuchen und Gebäck teilen und anrichtenXd)Speisen nach Ausgabesystemen ausgebenXe)Arbeitsplätze aufräumen und reinigenX 1.8 Büfettservice und Eindecken von Tischen 5a)einfache Büfetts unter Beachtung der Grundsätze kundenorientiert gestaltenXb)Büfett überwachen, Speisen nachlegenXc)Tischwäsche, Geschirr, Besteck und Gläser unterscheiden und situationsgerecht auswählenXd)Tische dem Anlass entsprechend deckenXe)Tische nach Vorgaben dekorierenXf)Servietten auswählen und faltenXg)Tischservice bei verschiedenen Mahlzeiten übernehmenX 1.9 Abdecken von Tischen, Arbeiten in der Spülküche 4a)Tische fachgerecht abdeckenXb)Speisenreste und Tischabfälle trennen und entsorgenXc)Geschirr und Arbeitsgeräte von Hand spülenXd)Spülverfahren mit Maschinen durchführenXe)Geschirr, Besteck, Gläser und Arbeitsgeräte nach betrieblichen Ordnungssystemen einräumenXf)Transportsysteme reinigenXg)Spülküche und Maschinen reinigenX 1.10 Reinigungsarbeiten in der Küche 4a)Maschinen und Geräte für die Vor- und Zubereitung von Speisen nach Anweisung reinigenXb)Arbeitsflächen unter Berücksichtigung der Materialien reinigenXc)Fußböden und Wandflächen reinigenXd)Anforderungen an die Desinfektion beachtenX 1.11 Abfallentsorgung 1a)Abfälle nach Sortierkriterien lagern/entsorgenXb)Maßnahmen zur Abfallvermeidung anwendenXc)Transport- und Lagerbehältnisse reinigenX 2. Hausreinigung und Service 2.1 Grundsätze der Hausreinigung 10a)Raumgruppen und deren Funktionen sowie deren Ausstattung und Einrichtung unterscheiden:BodenbelägeWände und DeckenTüren und FensterHeizkörperMöbelBeleuchtungskörperXb)Grundsätze der Raumgestaltung berücksichtigen:Blumen und PflanzenJahreszeitliche DekorationXc)Maschinen und Geräte für die Hausreinigung einsetzenXd)Reinigungsmittel unterscheiden und situationsgerecht einsetzenXe)Reinigungsverfahren nach betrieblichen Vorgaben anwendenXf)rationelle Arbeitsverfahren alleine und im Team unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Faktoren und der Regeln für die Teamarbeit durchführenXg)Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwendenXh)Ordnungssysteme nutzenXi)Prinzipien der Abfalltrennung und Abfallentsorgung beachtenXj)Schäden erkennen und meldenXk)Anforderungen des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene berücksichtigenXl)Dokumentationssysteme anwendenX 2.2 Reinigen und Gestalten von Gästezimmern und Aufenthaltsräumen 15a)Grundsätze der Kundenorientierung berücksichtigenXb)Besonderheiten beim Einsatz in Privaträumen/Individualräumen beachten, z.B. Bewohnerzimmer, Gästezimmer, BürosXc)Sicht-, Unterhalts- und Grundreinigung unterscheiden und durchführenXd)spezielle Gegenstände und Materialien reinigenXe)Polstermöbel und Teppiche reinigen und pflegenXf)Wohn- und Aufenthaltsräume nach Vorgaben gestaltenXg)Zimmerpflanzen und Blumen pflegenXh)Arbeitsmittel aufräumen, Maschinen und Geräte reinigen und pflegenX 2.3 Reinigen von Sanitärräumen 6a)Ausstattung und Einrichtung von Sanitärräumen unterscheidenXb)Reinigungsverfahren unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen und Sicherheitsvorschriften in Sanitärräumen anwendenXc)Sanitärräume nach Vorgabe z.B. mit Handtüchern und Hygieneartikeln ausstattenXd)Arbeitsmittel aufräumen, Maschinen und Geräte reinigen und pflegenX 2.4 Reinigen von Glasflächen, Türen und Verkehrsflächen 6a)Glasflächen, Fenster und Türen unter Berücksichtigung der Materialien reinigenXb)Verkehrsflächen nach Vorgaben und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, z.B. Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Balkone, Terrassen, AufzügeXc)spezielle Hilfsmittel und Geräte einsetzenXd)Arbeitsmittel aufräumen, Maschinen und Geräte reinigen und pflegenX 2.5 Hol- und Bringdienste 4a)Hol- und Bringdienste in ausgewählten Arbeitsbereichen nach Vorgabe ausführenXb)Anforderungen an den korrekten Umgang mit Kunden und internen Leistungserbringern berücksichtigenXc)Bestellungen entgegennehmenXd)Lieferscheine kontrollieren und abzeichnenXe)Aufträge kunden- und situationsbezogen erledigenXf)Vorgaben für den Schutz personen- und betriebsbezogener Daten berücksichtigenX 3. Textilreinigung und Service 3.1 Annehmen, Sortieren und Vorbereiten von Schmutzwäsche 5a)Textilien nach Verwendungsmöglichkeiten und Pflegekennzeichnung unterscheidenXb)Kriterien für das Sortieren von Schmutzwäsche anwendenXc)hygienische Anforderungen und Vorgaben des Gesundheitsschutzes bei der Schmutzwäschebehandlung berücksichtigenXd)nach Wäscheannahmesystemen arbeitenXe)spezielle Methoden zur Vorbereitung und Vorbehandlung von Schmutzwäsche anwendenXf)Dokumentationssysteme einsetzenX 3.2 Transportieren und Lagern von Wäsche 4a)Transport- und Verteilersysteme einsetzenXb)Wäsche-Kennzeichnungssysteme unterscheidenXc)Wäschekennzeichnung durchführenXd)Wäsche nach Vorgaben und Kundenwünschen lagernX 3.3 Waschen und Trocknen von Wäsche, Kleidung und Heimtextilien 8a)Waschverfahren, Waschmittel und Waschhilfsmittel unterscheidenXb)Maschinen und Geräte zum Waschen und Trocknen bedienenXc)Wasch- und Nachbehandlungsverfahren an Arbeitskleidung, Haus- und Heimtextilien durchführenXd)Wasch- und Nachbehandlungsverfahren für persönliche Wäsche und Kleidung nach Kundenwünschen durchführenXe)Wäsche und Kleidung nach verschiedenen Verfahren trocknenXf)Anforderungen des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit berücksichtigenXg)Arbeitsplätze, Räume, Maschinen und Geräte nach Vorgaben reinigenX 3.4 Glätten und Schrankfertigmachen von Wäsche und Kleidung 10a)hygienische Anforderungen an die Behandlung sauberer Wäsche berücksichtigenXb)rationelle Arbeitsverfahren alleine und in Teamarbeit durchführenXc)beim Glätten von Wäsche an Maschinen und Geräten mitwirkenXd)Wäsche und einfache Kleidung von Hand bügelnXe)Wäsche und Kleidung nach betrieblichen Vorgaben und Kundenwünschen schrankfertig machen und legenXf)einfache Ausbesserungsarbeiten an Wäsche und Kleidung durchführenXg)Dokumentationssysteme anwendenXh)Arbeitsplätze, Räume, Maschinen und Geräte nach Vorgaben reinigenX
– Schwerpunktqualifizierung (28. – 36. Ausbildungsmonat)
(vermittelt werden sollen alle Inhalte der Säule A mit in Kombination mit einer der Säulen B) 1.1 Einsatzbereich Großhaushalt/gewerbliches Unternehmen Grundkompetenzen Verpflegung und Service Hausreinigung und Service Textilreinigung und Service Betriebsorganisation und betriebliche Abläufe berücksichtigenAufgaben und Leistungen des Betriebes im Bereich Hauswirtschaft kennenKundengruppe/n kennen und deren Ansprüche bei der Leistungserbringung berücksichtigenbetriebliche Standards einhaltenschriftliche und mündliche Arbeitsanweisungen umsetzenkleine, selbstständig zu bewältigende Arbeitsprozesse planenbetriebliche Vorgaben für persönliches Erscheinungsbild und Arbeitskleidung einhaltenbetriebliche Dokumentationssysteme einsetzenbetriebsrelevante Anforderungen der Verpflegung beachtenAufgaben der Speisenvorbereitung nach betrieblichen Vorgaben durchführeneinfache Speisenkomponenten und Backwaren zubereitenbetriebsübliche Halbfertig- und Fertigprodukte aufbereitenSpeisen und Backwaren portionieren, anrichten, ausgeben und verteilenSpül-, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten durchführenAbfälle entsorgenLebensmittel nach betrieblichem System lagernbei besonderen Angeboten der Verpflegung mitwirken, z.B. Büfett, Festessen, CateringReinigungssysteme und deren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und bedarfsgerecht nutzenReinigungsgeräte, Maschinen und Hilfsmittel für die verschiedenen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren rationell einsetzenReinigungsmittel und Desinfektionsmittel unter Nutzung von Dosierhilfen umweltverträglich verwendenGemeinschafts- und Aufenthaltsräume kundenorientiert gestalten und ausstattenWäschekreislauf und betrieblichen Arbeitsablauf berücksichtigenHol- und Bringdienste für Wäsche durchführenFlachwäsche und Arbeitskleidung unter Beachtung rationeller Arbeitsverfahren waschen, trocknen und schrankfertig machensaubere Wäsche nach betrieblichem Verteilersystem sortieren und transportierenRäume, Maschinen und Geräte für die Wäschepflege nach betrieblichen Vorgaben reinigen 1.2 Einsatzbereich gastgewerblicher Betrieb – mit oder ohne Beherbergungsangebot Grundkompetenzen Verpflegung und Service Hausreinigung und Service Textilreinigung und Service Betriebsorganisation und betriebliche Abläufe berücksichtigenAufgaben und Leistungen des Betriebes im relevanten Einsatzbereich kennenGästegruppe/n kennen und deren Erwartungen und Bedürfnisse bei der Leistungserbringung berücksichtigengastorientiert handeln, allgemeine Umgangsformen mit Gästen beherrschen und umsetzenbetriebliche Standards einhaltenschriftliche und mündliche Arbeitsanweisungen umsetzenkleine, selbstständig zu bewältigende Arbeitsprozesse planenbetriebliche Vorgaben für persönliches Erscheinungsbild und Arbeitskleidung einhaltenbetriebliche Dokumentationssysteme einsetzenAusstattung einer gastronomischen Küche mit Magazin kennenAufgaben der Speisenvorbereitung nach betrieblichen Vorgaben durchführeneinfache Speisenkomponenten und Backwaren zubereitenbetriebsübliche Halbfertig- und Fertigprodukte aufbereitenGrundregeln für das Anrichten, Portionieren und gastgerechte Präsentieren von Speisen und Getränken anwendenTische eindecken und gestaltenSpül-, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten durchführenAbfälle entsorgenLebensmittel nach betrieblichem System lagernServiceleistungen kundenorientiert erbringen, z.B. Büfett, FestgestaltungGasträume/Tagungsräume und deren Ausstattung reinigen und pflegenbetriebliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände reinigen und pflegenPflanzen und Blumen im Innen- und Außenbereich pflegen z.B. Balkon- oder Terrassenbepflanzungen Zusätzliche Ausbildungsinhalte für gastgewerbliche Betriebe mit Beherbergungsangebot Gästezimmer und deren Ausstattung nach betrieblichen Standards reinigen und ausstattenBetten machen, ab- und beziehenNasszellen nach betrieblichen Standards reinigen und ausstatteneinfache Aufgaben im Zimmerservice übernehmenbesondere Betriebs- und Gasträume reinigen und pflegen, z.B. FitnessräumeAbfälle entsorgenBedeutung von einwandfreier, gepflegter und hygienischer Wäsche kennenBettwäsche, Tischwäsche, Küchenwäsche und Frotteewäsche waschen, glätten und legenArbeitskleidung waschen und bügeln Zusätzliche Ausbildungsinhalte für gastgewerbliche Betriebe mit Beherbergungsangebot Wäscheservice für Gäste übernehmen 1.3 Einsatzbereich hauswirtschaftliche Betreuung und Alltagsbegleitung Personenbezogene Grundkompetenzen Verpflegung und Service Hausreinigung und Service Textilreinigung und Service Aufgaben und Abläufe der Einrichtung kennenBesonderheiten im Umgang mit Senioren und Patienten berücksichtigenBesonderheiten der Kommunikation berücksichtigenWirkung von Nähe und Distanz berücksichtigenmit Sterbe- und Todessituationen umgehen könnenZustand und Beschaffenheit der Haut prüfenHautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosieren und anwendenPflegemittel für unterschiedliche Körperzonen auswählen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße nach Behandlungsplan anwendenergänzende Unterstützung bei Voll-, Sitz- und Fußbädern leistenHaarpflege und Haarentfernung durchführen, Veränderungen erkennen und meldenTechnik und Verfahren zur Hand- und Nagelpflege kennen und durchführenElementarbedürfnisse des Menschen kennen und Hilfestellung bei der Erfüllung der Elementarbedürfnisse leistenbei der Beobachtung der zu betreuenden Person mitwirkenVitalzeichen (Atmung, Temperatur, Hautbeschaffenheit) und Gewicht kontrollieren, beobachten und melden könnenwesentliche Auswirkungen von alterstypischen Erkrankungen und Behinderungen kennen und sich angemessen verhaltenbei der Nahrungsaufnahme des zu betreuenden Menschen mithelfen, Nahrungsaufnahme kontrollierenHilfsgriffe beim Aufstehen und Zubettgehen, Unterstützung beim Betten und Lagern leistenHandgriffe beim An- und Auskleiden einübenHilfestellungen beim Gehen und Bewegen einübenbeim An- und Ablegen von Prothesen oder Hilfsmitteln mithelfenzur gezielten Bewegung und Mobilität motivierenbei Angeboten zur Alltagsgestaltung mitwirkenmit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten und Kompetenzabgrenzungen beachtenkleine, selbstständig zu bewältigende Arbeitsprozesse planenDokumentationssysteme kennen und einsetzenbetriebsspezifische Vorgaben für den Umgang mit sensiblen Daten einhalten und personenbezogene Rechte der Mitmenschen beachtenGrundsätze der Ernährung von Senioren und Patienten beachtenSpeisen und Getränke kundenbezogen aufbereiten und verteilenZwischenmahlzeiten und Getränke zubereitenSpeisen und Getränke transportieren, servieren/verteilenEssplätze einschließlich erforderlicher Hilfsmittel bedarfsgerecht vorbereitenHilfestellung bei der Mahlzeiteneinnahme leistenBesonderheiten im Ess- und Trinkverhalten erkennen und meldenEssplätze abräumen und reinigenSpül-, Unterhalts- und Grundreinigungsarbeiten in der Stationsküche durchführenAbfälle entsorgenServiceleistungen kundenorientiert erbringenBesonderheiten der Hygiene und der Desinfektion berücksichtigenBewohner- und Patientenzimmer und deren Ausstattung unter Beachtung der Kundenwünsche reinigen und pflegenNasszellen nach betrieblichen Standards reinigen und pflegenBetten machen, ab- und beziehenPflegebäder und sonstige gemeinschaftlich genutzten Räume auf Station reinigenRoll- und Pflegestühle, Gehhilfen und sonstige Hilfsmittel reinigen und pflegenAbfälle entsorgenServiceleistungen kundenorientiert erbringenhygienische Anforderungen an den Umgang mit Schmutzwäsche/infektiöser Wäsche beachtenSchmutzwäsche nach betrieblichem System sortieren und transportierensaubere Wäsche transportieren und verteilenWohnbereichswäsche nach Ordnungssystem lagernpersönliche Wäsche und Kleidung kundenorientiert einräumenpersönliche Wäsche und Kleidung pflegenServiceleistungen kundenorientiert erbringen 1.4 Einsatzbereich Kinder Erzieherische Grundkompetenzen Verpflegung und Service Hausreinigung und Service Textilreinigung und Service Aufgaben und Abläufe der Einrichtung kennenBesonderheiten im Umgang mit Kindern berücksichtigenmit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten und Kompetenzabgrenzungen beachtenbei erzieherischen hauswirtschaftlichen Aufgaben unterstützenkleine, selbstständig zu bewältigende Arbeitsprozesse planenbetriebliche Dokumentationssysteme einsetzenGrundsätze der kindgerechten Ernährung beachtenkleine warme und kalte Speisen und Getränke vor- und zubereitenEssplätze vorbereiten und Essen nach betrieblichen Vorgaben ausgebenEssplätze abräumen und reinigenSpül-, Unterhalts- und Grundreinigungsarbeiten in der Küche durchführenAbfälle entsorgenLebensmittel lagernbei Aufgaben der Ernährungserziehung unterstützenBesonderheiten der Hygiene und der Desinfektion berücksichtigenGruppenräume aufräumenbedarfsorientierte Reinigungsarbeiten in Räumen durchführenSpielzeug aufräumen, sortieren, reinigenOrdnungs- und Reinigungsarbeiten im Außenbereich durchführenbei der Gestaltung der Räume mitwirkenbei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mithelfenKüchen-, Bettwäsche und Heimtextilien waschen und bügelnKinderkleidung bei akuten Verschmutzungen reinigen Hinweise für die Schwerpunktqualifizierung: Je nach Leistungsangebot des Betriebes und der beruflichen Einsatzmöglichkeiten des „Fachpraktikers Hauswirtschaft“/der „Fachpraktikerin Hauswirtschaft“ sind die Inhalte von einem oder von zwei Arbeitsbereichen – Verpflegung und Service, Hausreinigung und Service, Textilreinigung und Service – zu vermitteln.Die methodischen Kompetenzen des jeweiligen Einsatzbereiches sind grundsätzlich zu vermitteln.Für die Vermittlung der einzelnen Ausbildungsinhalte werden keine Zeitvorgaben gemacht, da in erster Linie die betrieblichen Bedingungen und individuellen Voraussetzungen der Auszubildenden berücksichtig werden sollen.Die Schwerpunktbetriebe müssen die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch Einsatz geeigneter Fachkräfte gewährleisten.
– Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu vermitteln sind Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 1. Hauswirtschaft als Dienstleistung (personale und soziale Kompetenzen) 1.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln Hauswirtschaft als Dienstleistung verstehen und Dienstleistungsgedanken bei der Arbeit umsetzeneigenes Rollenverständnis im Dienstleistungsbereich definierenErwartungen und Wünsche der Kunden erkennen und das eigene Arbeiten darauf abstimmen, Einfühlungsvermögen entwickeln 1.2 Personale Kompetenzen und berufliches Selbstverständnis Erscheinungsbild und Umgangsformen kunden- und situationsbezogen anpassendurch motivierte und zuverlässige Arbeitshaltung zum Arbeitserfolg beitragenArbeitseinstellung und Arbeitstugenden als Grundlagen für das Arbeiten im Betrieb beherrschenZusammenhänge zwischen privatem Lebensbereich und Berufsleben im Hinblick auf die Selbstorganisation berücksichtigenGesprächs- und Kommunikationstechniken personen- und situationsbezogen anwenden 1.3 Soziale Kompetenzen und Arbeiten im Team mit dem Arbeitsteam unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Verantwortlichkeit kooperierenPrinzipien der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen berücksichtigenAuswirkungen von Kommunikation und Kooperation auf das Betriebsklima und die Arbeitsleistung erkennen und beachtenKonflikte wahrnehmen und Strategien zur Konfliktbewältigung anwendenmit Kritik umgehen, konstruktive Kritik nutzen und angemessene Kompromissbereitschaft entwickeln 2. Betriebs- und Arbeitsorganisation (Methodenkompetenz) 2.1 Ausbildungsstätte und Ausbildungsverhältnis Betriebsarten unterscheiden, z.B.GroßhaushalteGewerbliche UnternehmenGastgewerbliche BetriebeSoziale EinrichtungenStandort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreibenGrundsätze des Ausbildungs- und Arbeitsvertrages kennenGrundsätze des Arbeits- und Sozialrechts nennenAufgaben der Interessenvertretung innerhalb und außerhalb des Ausbildungsbetriebes kennenberufliche Beschäftigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten nennen 2.2 Betriebs- und Arbeitsabläufe Grundsätze der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsplatzgestaltung unter Beachtung der hygienischen, ergonomischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte anwendenArbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert durchführenArbeitsmittel und Materialien bedarfsgerecht auswählen sowie kosten- und umweltbewusst einsetzendas Arbeitstempo den Vorgaben anpassen 2.3 Hygiene, Sicherheit und Umweltschutz Bedeutung der persönlichen Hygiene, der Betriebs-, Produkt- und Prozesshygiene kennen und Hygienevorschriften umsetzengrundlegende Anforderungen an Arbeits- und Schutzkleidung beachtenpersönliche und kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwendenAnforderungen des Umweltschutzes beachtensich bei Unfällen vorschriftsmäßig verhalten und erste Maßnahmen einleiten 2.4 Qualitätssicherung Grundsätze der Qualitätssicherung verstehenMaßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführenbetriebliche Dokumentationssysteme einsetzen 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme Informations- und Kommunikationssysteme bedarfsgerecht nutzenInformationen erfassen, dokumentieren, schriftlich und mündlich weitergeben Nr. Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Gliederung Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 1. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.1Aufbau und Organisation des AusbildungsbetriebesGrundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und BetriebsführungAusstattung des Ausbildungsbetriebesnatürliche StandortfaktorenWährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln1.2Berufsbildung; Arbeits- und Tarifrechtder AusbildungsvertragRechte und Pflichten aus dem AusbildungsvertragMöglichkeiten der beruflichen FortbildungMöglichkeiten der eigenen beruflichen Fortbildung1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitAufgaben des betrieblichen ArbeitsschutzesBestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetzeberufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Pferden, Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien anwendenVerhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden und Maßnahmen der ersten Hilfewesentliche Vorschriften der Feuerverhütung, Verhalten bei Bränden, Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4UmweltschutzBedeutung der Lebensräume für Mensch, Tier und PflanzeZiele des Natur- und UmweltschutzesUmweltbelastungen und Maßnahmen zur Vermeidung und VerminderungEntsorgen von Abfällenwirtschaftlicher und umweltschonender Umgang mit Energieträgern1.5Ökologische Zusammenhänge, NachhaltigkeitEinflüsse und Auswirkungen von Tierhaltung und Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellenWitterungsabläufe beobachten und dokumentierenWetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und -qualität beschreiben1.6Mitgestalten sozialer Beziehungensoziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Umfeld mitgestaltenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGespräche situationsgerecht führen 2. Gemeinsame fachliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Gliederung Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 2.1Arbeiten planen, vorbereiten, durchführen und kontrollierenArbeitsschrittegeeignete Arbeitsverfahren und ArbeitsmittelArbeitszeiten und -ergebnisseWährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2.2Umgang mit Maschinen, Geräten und BetriebseinrichtungenMaschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge nach Anweisung einsetzen, reinigen und wartenbeim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten und vorbeugende Maßnahmen treffendie Aufgaben von Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreibenBetriebsbereitschaft von technischen Anlagen, Maschinen und Geräten nach Anweisung prüfenBetriebseinrichtungen bedienen und überwachenbei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge und deren Einsatz mitwirkenSicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und bei vorbeugenden Maßnahmen mitwirken2.3Wirtschaftliche Zusammenhängebei der Annahme und Abgabe von Waren mitwirkenVerbrauch von Betriebsmitteln erfassenbei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenArbeitsaufwand erfassen2.4Information und KommunikationAblauf technischer ProzesseInformationsquellen: Kataloge, Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften, Fachbücher usw.Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwendenAufgaben im Team abstimmen und bearbeitenbetriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen 3. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Gliederung Ausbildungsjahr 1. 2. 3. 3.1 Versorgen, Pflegen und Führen von Pferden 3.1.1Versorgen von PferdenFüttern und Tränkentägliche VersorgungsarbeitenXXX3.1.2Pflege von PferdenPutzenFrisieren / HerausbringenAbwartenBeinschutzXXX3.1.3Transport von PferdenX3.1.4Führen von PferdenXXX 3.2 Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde 3.2.1Körperbau der PferdeKnochenbauHufeZähneFarben und AbzeichenXXX3.2.2Lebensvorgänge der PferdeVerdauungFortpflanzungHerz- und KreislaufsystemXX3.2.3Verhalten der PferdeSozialverhaltenFortpflanzungsverhaltenFutteraufnahmeverhaltenFluchtverhaltenXXX 3.3 Tiergesundheit und Tierhygiene 3.3.1TiergesundheitKrankheitsanzeichenHilfe bei Untersuchung und BehandlungenStallapothekeXXX3.3.2TierhygieneStallhygieneWeidehygieneZuchthygieneXX 3.4 Bewegen und Arbeiten von Pferden XXX 3.5 Fortpflanzung, Züchtung und Rassenkunde 3.5.1Biologie der FortpflanzungXX3.5.2ZüchtungX3.5.3RassenkundeGroßpferdeKleinpferdeweitere RassenXXX 3.6 Futtermittelgewinnung, -beschaffung und -verwendung 3.6.1FuttermittelgewinnungRaufutterGetreidesonstige FuttermittelXX3.6.2Futtermittelbeschaffung und -verwendungbetriebseigene FuttermittelZukauffuttermittelXXX 3.7 Formen der Pferdehaltung 3.7.1Ansprüche des Pferdes an die HaltungStallklimaEinstreuXXX3.7.2AufstallungsformenEinzelaufstallungGruppenhaltungXX 3.8 Einsetzen und Pflege von Geräten, Ausrüstung und Zubehör 3.8.1Einsatz und Pflege von GerätenGeräteMaschinenXX3.8.2Ausrüstung und ZubehörAusrüstung des PferdesPflege der AusrüstungXXX
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.