BayFachAkadAusbV · Bayern

Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien

Amtliche Abkürzung:
BayFachAkadAusbV
Ausfertigungsdatum:
29.05.1990
Fundstelle:
GVBl. S. 196, BayRS 2236-9-2-K
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und privaten Fachakademien im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

§ 2

Ausbildungsrichtungen

(1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:Brau- und Getränketechnologie,Darstellende Kunst,Fremdsprachenberufe,Hauswirtschaft,Heilpädagogik,Medizintechnik,Raum- und Objektdesign,Restauratorenausbildung,Sozialpädagogik,Wirtschaft.(2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien vom 23. Januar 1973 (BayRS 2236-9-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1987 (GVBl S. 76, ber. S. 148), außer Kraft.München, den 29. Mai 1990 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Hans Zehetmair, Staatsminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.