EVTZDV · Bayern

Verordnung zur Durchführung des Art. 12 Abs. 2a der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Durchführungsverordnung – EVTZDV)

Ausfertigungsdatum:
16.08.2017
Fundstelle:
GVBl. S. 440, BayRS 706-1-1-W
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Haftungsbeschränkung

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.München, den 16. August 2017 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Ilse Aigner, Staatsministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.