Verordnung zur Durchführung des Art. 12 Abs. 2a der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Durchführungsverordnung – EVTZDV)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.2017
- Fundstelle:
- GVBl. S. 440, BayRS 706-1-1-W
Haftungsbeschränkung
Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.München, den 16. August 2017 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Ilse Aigner, Staatsministerin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.