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title: "ErwSchLV — Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/bayerwschlv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayErwSchLV"
updated: "2026-05-13T15:59:33+00:00"
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# ErwSchLV — Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 18.10.2013
*Fundstelle:* GVBl. S. 630, BayRS 2230-1-1-6-K


### § 1 — Antragsberechtigung

(1) Eine Schule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu stellen, wennsie Gymnasium, Realschule, berufliche Schule, Schule des Zweiten Bildungswegs oder Schule besonderer Art ist undan ihr mindestens 16 staatliche Lehrkräfte, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sindsowiesie am Schulversuch MODUS F teilgenommen oder im Rahmen des Schulversuchs Profil 21 eine mittlere Führungsebene erprobt hat odersie nach der Anzahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen der jeweiligen Schulart gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.(2) Eine Förderschule ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung gemäß Art. 57a Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu stellen, wennan ihr mindestens 16 Beschäftigte nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG, einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter und ständigem Vertreter, tätig sindsowiesieam Schulversuch Führung KOOPERATIV teilgenommen hatodernach der Anzahl der an der Schule tätigen Beschäftigten nach den Art. 59 und 60 Abs. 1 und 2 BayEUG zu den in absteigender Reihenfolge größten Schulen gehört, die nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel berücksichtigt werden können.(3) 1Die maßgebliche Anzahl an Lehrkräften sowie an Förderschulen der Beschäftigten gemäß Art. 60 Abs. 1 und 2 BayEUG bemisst sich nach den gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG erfassten Daten des jeweils vorvergangenen Jahres. 2Bei der Ermittlung der antragsberechtigten Schulen werden eine Führungsspanne von 1 zu 14 sowie zwei Lehrerstunden für Leitungszeit je Mitglied der erweiterten Schulleitung zugrunde gelegt.(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Bekanntmachung im Rahmen der jeweils im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel die antragsberechtigten Schulen gemäß den Abs. 1 und 2 für die jeweiligen Schuljahre fest.

### § 2 — Verfahren

Der Antrag auf Einrichtung der erweiterten Schulleitung kann bis spätestens 31. Januar für das in diesem Kalenderjahr beginnende Schuljahr beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt werden.

### § 3 — Warteliste

(1) Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 fallen, und Schulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.(2) Soweit die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an den antragsberechtigten Schulen nicht ausgeschöpft sind, kann auch an den nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b jeweils größten Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden.

### § 3a — Übergangsregelung für Förderschulen

1Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 sind bei einem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung für das Schuljahr 2025/2026 hinsichtlich der Anzahl der an der Schule Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. b die gemäß Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BayEUG am 1. Oktober 2024 erfassten Daten maßgeblich. 2Abweichend von § 1 Abs. 4 sind im Schuljahr 2025/2026 antragsberechtigte Förderschulen nicht durch Bekanntmachung festzulegen, sondern durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu informieren. 3Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung kann abweichend von § 2 bis spätestens 1. Dezember 2025 gestellt werden. 4Die Aufnahme in eine Warteliste gemäß § 3 erfolgt erst ab dem Schuljahr 2026/2027.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 2§ 3a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.München, den 18. Oktober 2013 Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer

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— Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayErwSchLV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
