EinstellungsV/BLGA · Bayern

Verordnung über die Einstellung von Beamten für den technischen Dienst bei der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnberg1) (EinstellungsV/BLGA)

Ausfertigungsdatum:
29.07.1966
Fundstelle:
GVBl. S. 98
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Diese Verordnung gilt für die Einstellung von Beamten auf Probe des technischen Dienstes bei der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA).

§ 2

Für die Laufbahnen des technischen Dienstes bei der LGA entfallen Einstellungs- und Anstellungsprüfungen sowie der Vorbereitungsdienst.

§ 3

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in den Laufbahnen des technischen Dienstes bei der LGA eingestellt werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:beim höheren technischen Dienstein durch die Diplomhauptprüfung abgeschlossenes technisches Studium an einer deutschen Technischen Hochschule oder Universität oder eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte außerhalb der Bundesrepublik abgelegte Prüfung in einer für den Dienst bei der LGA in Betracht kommenden Fachrichtung;mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Chemiker nach Absolvierung der Hochschule, davon mindestens eineinhalb Jahre Ausbildung oder Tätigkeit bei der LGA;soweit eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens bei der LGA vorgesehen ist, außerdem eine Ausbildungszeit von sechs Monaten beim Deutschen Patentamt;beim gehobenen technischen DienstIngenieurprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte außerhalb der Bundesrepublik abgelegte Prüfung;mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Chemiker nach Absolvierung der Ingenieurschule, davon mindestens zwei Jahre Ausbildung oder Tätigkeit bei der LGA;soweit eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens bei der LGA vorgesehen ist, außerdem eine Ausbildungszeit von drei Monaten beim Deutschen Patentamt;beim mittleren technischen Diensterfolgreicher Abschluß der Volksschule, abgeschlossene fachliche Ausbildung in einem für den Dienst bei der LGA in Betracht kommenden Beruf;mindestens drei Jahre Tätigkeit im erlernten Beruf nach der Gesellenprüfung oder die Meisterprüfung;zusätzlich mindestens zwei Jahre Tätigkeit bei der LGA; falls die zeitliche Voraussetzung gemäß Buchst. b nicht voll erfüllt ist, ist eine entsprechend längere Dienstzeit bei der LGA erforderlich;soweit eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens bei der LGA vorgesehen ist, außerdem eine Ausbildungszeit von drei Monaten beim Deutschen Patentamt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. September 1966 in Kraft.3)3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 250).3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 250).

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.