BayEchVO · Bayern

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz auf die Gemeinde Eching[1]

Amtliche Abkürzung:
BayEchVO
Ausfertigungsdatum:
02.01.1979
Fundstelle:
GVBl. S. 5, BayRS 2130-10-B
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 147 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 23. Oktober 1962 (GVBl. S. 281) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der Gemeinde Neufahrn b. Freising folgende Verordnung:
§ 1

Die Befugnis zur Aufstellung des Bebauungsplans für die Kläranlage München II der Landeshauptstadt München wird für die Grundstücke Fl.Nrn. 1356/1, 1370, 1371, 1372, 1373, 1373/1 und 1374 der Gemarkung Neufahrn auf die Gemeinde Eching übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1979 in Kraft.München, den 2. Januar 1979 Bayerisches Staatsministerium des Innern Tandler, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.