Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V)
- Ausfertigungsdatum:
- 05.01.2023
- Fundstelle:
- GVBl. S. 13, BayRS 34-6-I
Elektronische Aktenführung
(1) 1Die Prozessakten können beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten elektronisch geführt werden. 2Durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird bestimmt, bei welchen Gerichten, Spruchkörpern oder Verfahren und in welchem Umfang die Akten elektronisch geführt werden.(2) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die nach behördlicher Einstufung dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.
Bildung elektronischer Akten
In der elektronischen Akte werden die zur Akte gebrachten elektronischen Dokumente und Informationen gespeichert.
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
(1) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält.(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll gewährleisten, dassseine Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert,die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden,die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System geprüft werden,die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen im System protokolliert wird,eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können,etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können,die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden,der Austausch von Daten sicher erfolgen kann.
Ersatzmaßnahmen
1Soweit dies aufgrund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.München, den 5. Januar 2023 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Joachim Herrmann, Staatsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.