BayDVAfoeG · Bayern

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (DVBayAföG)[1]

Amtliche Abkürzung:
BayDVAfoeG
Ausfertigungsdatum:
13.12.1972
Fundstelle:
GVBl. S. 98
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

(1) Die bei den Kreisverwaltungsbehörden auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255) errichteten Ämter für Ausbildungsförderung sind auch für die Entscheidung über Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz zuständig.(2) Die kreisfreien Städte vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.

§ 2

Fachaufsicht

(1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz.

§ 3

Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten

Zuständig für Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

§ 4

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 265) außer Kraft.München, den 13. Dezember 1972 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prof. Hans Maier, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.