BayDiV · Bayern

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)

Ausfertigungsdatum:
11.07.2023
Fundstelle:
GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Elektronischer Schriftformersatz

1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann ersetzt werden, wennder Beteiligte anhand der dazu erforderlichen Daten sicher identifiziert ist, indemseine Identitätmit dem Melderegister oder einer anderen verlässlichen Quelle im Sinne der Nr. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 abgeglichen oderdurch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Behörde festgestelltwurde undihm die für die Erzeugung des Authentifizierungsmittels erforderlichen Parameter anschließend auf dem Postweg übermittelt oder persönlich ausgehändigt wurden,das verwendete Authentifizierungsverfahren vom Staatsministerium für Digitales (Staatsministerium) zertifiziert und als solches bekannt gemacht ist,die Erklärung unmittelbar in einem elektronischen Formular oder über eine elektronische Schnittstelle abgegeben wird, die von der Behörde für den Zweck dieser Erklärung zur Verfügung gestellt werden unddie Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der verarbeiteten Daten erfüllen. 2Anstelle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb auch ein Authentifizierungsmittel freischalten.

§ 2

Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für Verwaltungsverfahren

(1) Sind gewerbliche nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 21 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) dazu bestimmt, für eine Verwaltungsleistung erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Verarbeitung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.(3) 1Die Programme sind vom Hersteller vor der Freigabe für den produktiven Einsatz und nach jeder für den produktiven Einsatz freigegebenen Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. 2Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. 3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe für den produktiven Einsatz. 4Im Fall einer Änderung eines bereits für den produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Änderung für den produktiven Einsatz. 5Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.(4) Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller dem Staatsministerium auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.(5) Die Pflichten der Programmhersteller und -vertreiber gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§ 3

Übermittlung von Vollmachtdaten

1Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in Verwaltungsverfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden ist, können den zuständigen Behörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. 2Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Behörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. 3Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. 4Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den zuständigen Behörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.

§ 4

Datenverarbeitung am Nutzerkonto und zu Identifizierungszwecken

(1) 1Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung durch eine natürliche Person folgende Daten verarbeitet werden:Familienname,Geburtsname,Vornamen,akademischer Grad,Tag der Geburt,Ort der Geburt,Geburtsland,Anschrift,Staatsangehörigkeit,bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, unddie Postfachreferenz des Nutzerkontos. 2Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos im Sinne des Satzes 1 mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Satz 1 Nr. 12 und 13 nur die jeweilige eindeutige Kennung. 3Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung durch eine juristische Person oder Vereinigung, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, folgende Daten verarbeitet werden:Firma,Name oder Bezeichnung,Rechtsform oder Art der Organisation,Registergericht,Registerart,Registernummer,Registerort, soweit vorhanden,Anschrift des Sitzes oder der Niederlassungen,die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,die Postfachreferenz des Nutzerkontos undNamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. 4Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Daten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 zu erheben; soweit eine natürliche Person für eine Organisation handelt, sind die gespeicherten personenbezogenen Daten nach Satz 1 mit Ausnahme der „Anschrift“ und die Daten nach Abs. 2 zu verwenden. 5Daten im Sinne der Sätze 1 und 3 dürfen auch zwischen den Nutzerkonten von Bund und Ländern ausgetauscht werden.(2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:Anrede,weitere Anschriften,De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,E-Mail-Adresse,Telefon- oder Mobilfunknummer,Telefaxnummer.(3) Elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen, Status- und Verfahrensinformationen dürfen innerhalb des Nutzerkontos verarbeitet werden.(4) 1Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. 2Eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde ist zulässig. 3Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbstständig zu löschen.(5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zuständige Behörde kann im Einzelfall die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen.

§ 5

Nutzungsrechte an Wappen und Logos

1Werden im Portalverbund Bayern Wappen einer Gebietskörperschaft oder Logos von Behörden oder Einrichtungen verwendet, dürfen diese auch an Plattformen und Anwendungen des Freistaates Bayern und im Portalverbund der Verwaltungsportale von Bund und Ländern nach § 2 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) weitergegeben und dort als behördenbezogene Information veröffentlicht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Nutzungsberechtigte des Wappens oder des Logos dem widerspricht. 3Der Widerspruch ist über das Redaktionssystem für Verwaltungsinformationen in Bayern einzulegen.

§ 6

Registrierungsstelle für Nutzerkonten

1Zuständige Stelle für die Registrierung von Nutzerkonten nach § 7 Abs. 2 OZG ist das Staatsministerium. 2Es kann sich zur technischen Durchführung der Unterstützung durch die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern bedienen. 3Die technische Unterstützung bezüglich der Organisationskonten erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

§ 7

Mobile digitale Dienste, Apps

(1) Digitale Verwaltungsleistungen und sonstige digitale Angebote können von Behörden auch über plattformabhängige Anwendungen für mobile Endgeräte („Apps“) erreichbar gemacht werden.(2) Der Freistaat Bayern stellt eine eigene App für den mobilen Zugang zu geeigneten staatlichen und kommunalen Verwaltungsleistungen zur Verfügung.(3) 1Apps staatlicher Behörden sollen über öffentlich zugängliche Plattformen im Namen der Staatsregierung angeboten werden. 2Von staatlichen Behörden bereitgestellte Apps sind von diesen zusätzlich als öffentlich zugängliche Installationsdateien bereitzustellen und über das Bayernportal zugänglich zu machen, sofern das technisch möglich ist und Gründe des Datenschutzes, der IT-Sicherheit oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. 3Sonstigen Behörden wird empfohlen, ihre Apps als öffentlich zugängliche Installationsdateien bereitzustellen. 4Staatliche Behörden sollen ihre Apps vor der Veröffentlichung einer IT-Sicherheitsüberprüfung durch das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterziehen.(4) Apps sowie plattformunabhängige Anwendungen für mobile Endgeräte der staatlichen Behörden sind von diesen wie Verwaltungsleistungen im Redaktionssystem für Verwaltungsinformationen in Bayern zu erfassen und zu pflegen.

§ 7a

Gemeinsam finanzierte Dienste

1Die nach Maßgabe von Art. 55a BayDiG gemeinsam finanzierten Dienste bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2Soweit ein gemeinsam finanzierter Dienst abgrenzbare Verwaltungsleistungen enthält, die allein dem Freistaat Bayern zuzuordnen sind, trägt dieser die auf diese abgrenzbaren Verwaltungsleistungen entfallenden Kosten vollständig und eine gemeinsame Finanzierung erfolgt insoweit nicht. 3Die Auswahl der gemeinsam finanzierten Dienste wird jährlich gemeinsam durch den Freistaat Bayern und die kommunalen Spitzenverbände evaluiert und bei Bedarf angepasst.

§ 7b

Berechnung und Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils

(1) Der kommunale Finanzierungsanteil im Sinne des Art. 55a Abs. 2 Satz 2 BayDiG berechnet sich durch Abzug des Anteils des Freistaates Bayern gemäß Art. 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDiG von der Summe der Kosten der gemeinsam finanzierten Dienste.(2) 1Der kommunale Finanzierungsanteil wird auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entsprechend ihrer Anteile an den gemeinsam finanzierten Diensten aufgeteilt. 2Hierfür werden die Kosten jedes Dienstes auf die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgeteilt, denen er nach Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage zugeordnet ist. 3Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen, soweit sich aus Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage nichts Abweichendes ergibt. 4Ist ein Dienst mindestens den kreisangehörigen Gemeinden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen zugeordnet, wird für die Berechnung nach Satz 2 die Einwohnerzahl der kreisfreien Städte verdoppelt, soweit sich aus Spalte 3 „Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel“ der Anlage nichts Abweichendes ergibt. 5Die maßgeblichen Einwohnerzahlen entsprechen der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) ermittelten Einwohnerzahl.(3) 1Die nach Abs. 2 bestimmten Einzelbeiträge der Gemeindeverbände und Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet, auf volle Euro aufgerundet und sind bis zum 30. April des jeweiligen Beitragsjahres festzusetzen. 2Das Staatsministerium teilt dem Landesamt für Statistik die hierfür erforderlichen Daten jährlich bis spätestens 10. April mit. 3Eine Festsetzung unterbleibt, soweit für Gemeinden oder Gemeindeverbände keine Dienste gemeinsam finanziert werden. 4Für Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind, erfolgt die Festsetzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft. 5Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Zuweisungen nach den Art. 7 und 15 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes für das zweite Vierteljahr fällig und mit diesen verrechnet.(4) 1Die Veränderung der Kosten gemeinsam finanzierter Dienste zwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der Einzelbeträge und ihrer Verrechnung wirkt sich nicht auf die Verrechnung nach Abs. 3 aus. 2Die resultierenden zu viel gezahlten Beiträge werden in der nächsten Abrechnungsperiode auf den kommunalen Finanzierungsanteil angerechnet. 3Bei Erhöhung der Kosten gemeinsam finanzierter Dienste nach Festsetzung der Einzelbeträge erhöht sich der kommunale Finanzierungsanteil der nächsten Abrechnungsperiode um den ausstehenden Betrag.

§ 8

Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

(1) 1Die in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayDiG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dassder Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1 000 € ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,die elektronische Rechnung in einem Datenaustauschstandard ausgestellt ist, der der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, unddie elektronische Rechnungein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,die Zahlungsbedingungen,die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers undeine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellersenthält. 2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Standards XRechnung (Version XRechnung 2.0.1) des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Januar 2021 (BAnz AT 05. Februar 2021 B1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.(2) 1Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. 2Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.

§ 9

Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

(1) 1Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2§ 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend. 3Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2) 1Auf den Startseiten von Websites vonTrägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahmeder Gemeinden,der Gemeindeverbände,der Landratsämter undder sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,Gerichten undStaatsanwaltschaftensind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. 2Sie umfassenInformationen zu den wesentlichen Inhalten,Hinweise der Navigation undHinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind. 3Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landratsämtern und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Bereitstellung empfohlen.(3) 1Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren. 2Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.(4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, soweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

§ 10

Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit

1Die Verpflichteten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. 2Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist regelmäßig, zumindest einmal jährlich, zu prüfen und zu aktualisieren. 3Die Verpflichteten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

§ 11

Durchsetzung und Überwachung

(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 10.(2) 1Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 10 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 beruft.(3) 1Das Landesamt berichtet alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. 2Für die Berichterstattung gilt Art. 8 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.

§ 12

Elektronische Bußgeldaktenführung

(1) 1Die Regelungen der §§ 13 bis 15 sind anzuwenden auf verpflichtend elektronisch geführte Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie der Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren als Bußgeldbehörde wahrnehmen. 2Bußgeldbehörde ist die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde. 3Die Regelungen gelten nicht, soweit Staatsanwaltschaften und Gerichte als Bußgeldbehörden tätig werden.(2) 1Abweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) werden Bußgeldakten einer Verwaltungsbehörde bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit die einzelne betroffene Verwaltungsbehörde dies für ihre Verfahren anzeigt und dies durch Verwaltungsvorschrift der Regierung, die öffentlich bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Die Anzeige erfolgt in Textform an die Regierung, in deren Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 3Die betroffenen Verwaltungsbehörden sind unverzüglich im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.

§ 13

Struktur und Format elektronischer Bußgeldakten

(1) 1In der elektronischen Bußgeldakte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b OWiG) werden als Datensätze in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert.(2) 1Die nach Abs. 1 in der elektronischen Bußgeldakte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronisches Dokument im Format PDF/A wiedergegeben werden können. 2Die in der elektronischen Bußgeldakte gespeicherten Inhalte sollen als einzelne elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können. 3Die Gesamtheit der Dokumente bildet das Repräsentat der Akte. 4Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. 5Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. 6An die Stelle von Signaturdateien treten Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. 7Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. 8Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.(3) Bei der elektronischen Bußgeldaktenführung sollen alle Daten vorgehalten werden, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV) in der jeweils geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.(4) Für den Umgang mit Dokumenten und Aktenteilen, die nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes oder der Länder eingestuft sind, gilt § 110a Abs. 1b OWiG.

§ 14

Bearbeitung der elektronischen Bußgeldakte

(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert worden sind.(2) 1Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Bußgeldakte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. 2Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Bußgeldakte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.(3) 1Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Bußgeldakte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. 2Dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.

§ 15

Ersatzmaßnahmen

1Im Fall vorübergehender technischer Störungen der elektronischen Bußgeldaktenführung kann durch die Bußgeldbehörde angeordnet werden, dass bei der Bußgeldbehörde vorübergehend eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 16

Übergangsvorschrift

Zertifizierungen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen E-Government-Verordnung vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorgenommen wurden, bleiben unberührt.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.(2) § 12 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.München, den 11. Juli 2023 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder Bayerisches Staatsministerium für Digitales Judith Gerlach, StaatsministerinNr.Name des Dienstes / Dienstbündels(Beschreibung)Zuordnung; ggf. Aufteilungsregel1.EfA-Dienste1.1.1Geodigitalisierungskomponente(In andere Dienste integrierbare Komponente, welche anhand einer graphischen Oberfläche und auf Basis amtlicher Geodaten die Erstellung von Lageskizzen ermöglicht)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, Bezirke1.1.2Breitband-Portal1(Digitale und medienbruchfreie Beantragung und Bearbeitung von Verwaltungsleistungen im Rahmen der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien gemäß dem Telekommunikationsgesetz)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise1.1.3Bürgerbeteiligung und Information (kommunale Elemente)2(Durchführung von Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung, Einstellen von raumbezogenen Planwerken in das Internet)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise1.2.1Personalausweis3(Annexleistungen zum Personalausweis: Antrag auf Befreiung von Ausweispflicht; Verlustmeldung)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte1.2.2Reisepass(Annexleistungen zum Reisepass: Meldung Fund/Diebstahl/Verlust)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte1.2.3Ummeldung3(An- & Ummeldung, Adressänderung, Aktualisierung eID)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte1.3.1Anlagengenehmigung und -zulassung3(Anlagenbetreiber können ihre Anträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem BImSchG medienbruchfrei erstellen und diese elektronisch und rechtsverbindlich an die zuständige Behörde übermitteln)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.2Aufenthaltstitel4 (im Bündel mit Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen und Beschäftigungserlaubnis)(Anträge auf Ausstellung/Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln in den Bereichen: „Erwerbstätigkeit“, „Familiäre Gründe“, „Ausbildung“, „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“, „Niederlassungserlaubnis“, „Aufenthaltstitel für Ukraine-Geflüchtete“; auch: Anträge auf Änderung von Nebenbestimmungen; auf Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen; nicht erfasst: vor Ort nötige Identifizierung /Fingerabdruckerfassung / Unterschrifterfassung)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.3Aufstiegsfortbildungsförderung(Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – „Aufstiegs- bzw. Meister-BAföG“)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.4EMBE-Online(Erfassung und Verwaltung von Emissionsmessberichterstattung sowie Übermittlung an Behörden)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.5eWaffe3(Beantragung der grünen, gelben, roten Waffenbesitzkarte sowie der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.6Immissionsschutz-Online(Erfüllung von Anzeige- und Auskunftspflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.7Leistungen zum Infektionsschutz(Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Ausstellung einer digitalen Bescheinigung)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.8Sozialplattform(Anträge auf Aktivierung und berufliche Eingliederung, Leistungen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Übernahme von Mietrückständen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Schuldnerberatung, Suchtberatung)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.9Trinkwasseranzeige(Anzeige von Errichtung oder Änderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen an das Gesundheitsamt)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.10Unterhaltsvorschuss3(Abwicklung des Unterhaltsvorschuss-Erstantrags sowie der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, inkl. digitaler Signatur und Upload aller Nachweise)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.11Verpflichtungserklärung4(Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Absicherung der Kosten für den Lebensunterhalt von Drittstaatsangehörigen sowie Bezahlung per ePayment)Kreisfreie Städte, Landkreise1.3.12Digitale BaugenehmigungKreisfreie Städte, Landkreise2.Nicht-EfA-Dienste(Digitale Meldeverfahren und Antragsverfahren für die Ausstellung von Urkunden/Bescheinigungen/Genehmigungen, soweit nicht anders angegeben)2.0.1OZG-Cloud(Die OZG-Cloud ist eine cloudbasierte fachunabhängige Open-Source Infrastrukturkomponente und Plattformlösung mit „allgemeinem Fachverfahren“ für Online-Dienste, Antragsraum zur bidirektionalen Kommunikation mit Bürgern und Unternehmen sowie Fachstellenbeteiligungsplattform für kollaboratives Arbeiten.)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, Bezirke2.1.1Anschluss öffentliche WasserversorgungKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.2Ausnahmegenehmigung VeränderungssperreKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.3Baumfällgenehmigung(Ausnahmegenehmigung bei kommunalrechtlich/landesrechtlich geschützten Bäumen)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.4BewohnerparkausweisKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.5EheschließungKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.6EheurkundeKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.7Fundsachen(Statusabfrage, Herausgabe, Verwahrung, Versteigerung)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.8GeburtsanzeigeKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.9GeburtsurkundeKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.10LebenspartnerschaftsurkundeKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.11MarktfestsetzungKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.12Meldebescheinigung(Erteilung, Melderegisterauskunft, Lebensbescheinigung für Rentenversicherung)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.13ParkplatzabsperrungKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.14Schülerbeförderung(Durchführung, Erstattung, Entlastung)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.15Sterbefallanzeige(Anzeige Sterbefall, Bescheinigung über Anzeige Todesfall, Sterbeurkunde im Rahmen der Sterbefallanzeige, Personenstandsregisterauszug im Rahmen der Sterbefallanzeige)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.16Sterbefallanzeige (Erweiterung)(Leichenschau, Bescheinigung über Anzeige eines Todesfalles, Beurkundung Sterbefall im Ausland)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.17SterbeurkundeKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.18ÜbermittlungssperreKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.19VeranstaltungserlaubnisKreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte2.1.20EhefähigkeitszeugnisKreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte2.1.21Elektronische GeburtsbescheinigungKreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte2.2.1Antrag internationaler FührerscheinKreisfreie Städte, Landkreise2.2.2Auskunft örtl. Fahrerlaubnisregister (Karteikartenabschrift)Kreisfreie Städte, Landkreise2.2.3Ausnahmegenehmigung zum Parken für BetriebeKreisfreie Städte, Landkreise2.2.4Dienstfahrerlaubnis Katastrophenschutz Erteilung („Feuerwehrführerschein“)Kreisfreie Städte, Landkreise2.2.5Fahrerlaubnis – ErstantragKreisfreie Städte, Landkreise2.2.6Fahrerlaubnis – VerlängerungKreisfreie Städte, Landkreise2.2.7Fahrerqualifizierungsnachweis – ErstantragKreisfreie Städte, Landkreise2.2.8FahrlehrererlaubnisKreisfreie Städte, Landkreise2.2.9FahrschulerlaubnisKreisfreie Städte, Landkreise2.2.10Führerschein FahrgastbeförderungKreisfreie Städte, Landkreise2.2.11Führerschein Fahrgastbeförderung-Erweiterung um weitere BeförderungsartKreisfreie Städte, Landkreise2.2.12Führerschein Fahrgastbeförderung-VerlängerungKreisfreie Städte, Landkreise2.2.13Führerschein-ErsatzKreisfreie Städte, Landkreise2.2.14Führerschein-Erweiterung allg. FahrerlaubnisKreisfreie Städte, Landkreise2.2.15Führerschein-Neuerteilung nach EntzugKreisfreie Städte, Landkreise2.2.16Führerschein-Umschreibung ausländischer Führerschein (EU/EWR-Führerschein und Drittstaaten)Kreisfreie Städte, Landkreise2.2.17Führerschein-Umschreibung Dienstfahrerlaubnis in allg. FahrerlaubnisKreisfreie Städte, Landkreise2.2.18Führerschein-UmtauschKreisfreie Städte, Landkreise2.2.19i-Kfz (Stufe 4)(Zulassung, Um- und Abmeldung, Wunschkennzeichen, Wiederzulassung und Außerbetriebsetzung – auch für juristische Personen)Kreisfreie Städte, Landkreise2.2.20Spielhallen-ErlaubnisKreisfreie Städte, Landkreise2.2.21Kfz-Zulassungsbescheinigung(Ausstellung, Änderung, Ersatz, Statusabfrage)Kreisfreie Städte, Landkreise2.2.22Formularmanagement-Software(Webbasierte Lösung zur Erstellung, Konfiguration, Verwaltung und Bereitstellung von Online-Formularen. Die Formulare lassen sich an gängige Servicekonten wie die BayernID, BundID und Mein Unternehmenskonto anbinden.)Kreisfreie Städte, Landkreise2.3.1Gesundheitsleistungen (WAFA, gesundheitsamt.bayern5)(WAFA, Wasser-Fachanwendung, ist eine cloudbasierte Lösung zur Verwaltung von Trinkwasser, Badebeckenwasser und Badegewässern. Sie digitalisiert gesetzliche Aufgaben und bietet Schnittstellen zu Behörden; gesundheitsamt.bayern ist ein Bürgerportal, das Gesundheitsbehörden, Bürgern, Einrichtungen und Unternehmen einen einfachen, sicheren und datenschutzkonformen Informationsaustausch ermöglicht.)Landkreise1 [Amtl. Anm.:] Wird für das Jahr 2024 aus dem FITKO-Budget und für das Jahr 2025 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.2 [Amtl. Anm.:] Wird für die Jahre 2024/2025 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.3 [Amtl. Anm.:] Wird für das Jahr 2024 aus dem FITKO-Budget finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.4 [Amtl. Anm.:] Wird für das Jahr 2024 aus dem FITKO-Budget und für das Jahr 2025 durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.5 [Amtl. Anm.:] Soweit die Kosten nicht allein durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention getragen werden.1 [Amtl. Anm.:] Wird für das Jahr 2024 aus dem FITKO-Budget und für das Jahr 2025 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.2 [Amtl. Anm.:] Wird für die Jahre 2024/2025 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.3 [Amtl. Anm.:] Wird für das Jahr 2024 aus dem FITKO-Budget finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.4 [Amtl. Anm.:] Wird für das Jahr 2024 aus dem FITKO-Budget und für das Jahr 2025 durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration finanziert, es verbleiben lediglich die Kosten der Implementierung. Diese sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.5 [Amtl. Anm.:] Soweit die Kosten nicht allein durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention getragen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.