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title: "BayDienstAVSG — Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung derSozialrichter und Landessozialrichter1)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/baydienstavsg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDienstAVSG"
updated: "2026-05-13T15:58:54+00:00"
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# BayDienstAVSG — Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung derSozialrichter und Landessozialrichter1)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 25.06.1965
*Fundstelle:* GVBl. S. 98


### § 1

(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.(2) Der Präsident des Landessozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die höhere Dienstaufsicht über die Sozialgerichte aus.(3) Der Präsident des Sozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Sozialgericht aus.

### § 2

(1) 1Der Präsident des Landessozialgerichts und die Präsidenten der Sozialgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. 2Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.(2) Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG2) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung4) das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gestattet werden soll, trifft der Präsident des Landessozialgerichts.2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 330-14) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-42) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 330-14) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-4

### § 3

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Landessozialgericht und beruft sie in ihr Amt.

### § 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft5).5) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. Juni 1965 (GVBl. S. 96)5) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. Juni 1965 (GVBl. S. 96)

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— Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung derSozialrichter und Landessozialrichter1)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDienstAVSG
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
