Gesetz über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues
- Amtliche Abkürzung:
- BayDarlRueVerwG
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.1962
- Fundstelle:
- GVBl. S. 98
(1) 1Die Rückflüsse aus Darlehen, die der Freistaat Bayern zur Wohnungsbau- bzw. Wohnraumförderung gewährt hat und die mit dieser Zweckbestimmung künftig gewährt werden, sind laufend für Maßnahmen vorrangig der Wohnraumförderung zu verwenden. 2Sie können auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen.(2) Die Zweckbindung des Absatzes 1 entfällt, soweit die Rückflüsse zum Verlustausgleich oder zur Befriedigung von Gläubigern der Bayerischen Landesbank Girozentrale herangezogen werden müssen.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in Kraft1).1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. März 1962 (GVBl. S. 30)1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. März 1962 (GVBl. S. 30)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.