BSVV · Bayern

Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2001
Fundstelle:
GVBl. S. 22, BayRS 600-15-F
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

1Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat ihren Sitz in München. 2Sie ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet.

§ 2

(1) 1Der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen obliegt unter Wahrung kultureller, denkmalpflegerischer sowie naturschutzrechtlicher Belange die Verwaltung und Betreuung des ihr zugewiesenen Staatsvermögens einschließlich der Seen sowie die zeitgemäße Präsentation des kulturellen Erbes. 2Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist dabei zu beachten.(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), nach Art. 20 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wird auf die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen.

§ 3

Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat folgende Außenverwaltungen:Im Regierungsbezirk OberbayernSchloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,Schloss- und Gartenverwaltung Linderhof,Verwaltung des Englischen Gartens, München,Schloss- und Gartenverwaltung Nymphenburg, München,Verwaltung der Residenz München,Schloss- und Gartenverwaltung Schleißheim,Schlossverwaltung Neuburg.Im Regierungsbezirk SchwabenSchlossverwaltung Neuschwanstein.Im Regierungsbezirk NiederbayernBurgverwaltung Landshut,Verwaltung der Befreiungshalle Kelheim.Im Regierungsbezirk MittelfrankenSchloss- und Gartenverwaltung Ansbach,Burgverwaltung Nürnberg.Im Regierungsbezirk OberfrankenSchloss- und Gartenverwaltung Bamberg,Schloss- und Gartenverwaltung Bayreuth- Eremitage,Schloss- und Gartenverwaltung Coburg.Im Regierungsbezirk UnterfrankenSchloss- und Gartenverwaltung Aschaffenburg,Schloss- und Gartenverwaltung Würzburg.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in KraftMünchen, den 14. Dezember 2001 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.