Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes[1]
- Amtliche Abkürzung:
- BayBRRG_126
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.1971
- Fundstelle:
- GVBl. S. 365, BayRS 2030-2-40-F
(1) Über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Bayern und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die nächsthöhere Behörde.(2) 1Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 2Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.
1Diese Verordnung tritt am 1. November 1971 in Kraft. 2(gegenstandslos)München, den 1. Oktober 1971 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. h.c. Goppel
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.