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title: "BodenschEntschV — Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Schätzungsausschüsse (Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/baybodenschentschv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBodenschEntschV"
updated: "2026-05-13T15:57:50+00:00"
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# BodenschEntschV — Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Schätzungsausschüsse (Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 29.08.2002
*Fundstelle:* GVBl. S. 512, BayRS 2013-3-2-F


### § 1 — Entschädigung, Reisekosten

Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre TätigkeitEntschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowieReisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

### § 2 — Höhe der Entschädigung, Berechnung

1Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 15,50 € für jede Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrtszeit wird angerechnet. 3Die letzte, bereits begonnen Stunde wird voll gerechnet. 4Die Entschädigung wird höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.

### § 3 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.München, den 29. August 2002 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister

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— Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Schätzungsausschüsse (Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBodenschEntschV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
