BodenschEntschV · Bayern

Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Schätzungsausschüsse (Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV)

Ausfertigungsdatum:
29.08.2002
Fundstelle:
GVBl. S. 512, BayRS 2013-3-2-F
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Entschädigung, Reisekosten

Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre TätigkeitEntschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowieReisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 2

Höhe der Entschädigung, Berechnung

1Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 15,50 € für jede Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrtszeit wird angerechnet. 3Die letzte, bereits begonnen Stunde wird voll gerechnet. 4Die Entschädigung wird höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.München, den 29. August 2002 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.