BiblVwGlV · Bayern

Verordnung über die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverwaltung (BiblVwGlV)

Ausfertigungsdatum:
16.06.1999
Fundstelle:
GVBl. S. 283, BayRS 2240-2-WK
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) 1Die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken und die Bayerische Staatsbibliothek werden zusammengelegt und unter der Bezeichnung Bayerische Staatsbibliothek als eine dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnete Behörde der Mittelstufe mit dem Sitz in München geführt. 2Die Bayerische Staatsbibliothek wird vom Generaldirektor / von der Generaldirektorin der Staatsbibliothek geleitet.(2) 1Die Bayerische Staatsbibliothek ist die zentrale Landesbibliothek des Freistaates Bayern und die staatliche Fachbehörde für alle Angelegenheiten des Bibliothekswesens. 2Zur Gewährleistung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems der Bibliotheken in Bayern erarbeitet sie planerische und koordinierende Vorschläge.

§ 2

(1) Der Bayerischen Staatsbibliothek sind die regionalen staatlichen BibliothekenStaatliche Bibliothek (Provinzialbibliothek) Amberg,Staatliche Bibliothek (Schlossbibliothek) Ansbach,Hofbibliothek Aschaffenburg,Staats- und Stadtbibliothek Augsburg,Staatsbibliothek Bamberg,Landesbibliothek Coburg,Studienbibliothek Dillingen,Staatliche Bibliothek (Provinzialbibliothek) Neuburg a.d. Donau,Staatliche Bibliothek Passau undStaatliche Bibliothek Regensburgnachgeordnet.(2) Die regionalen staatlichen Bibliotheken haben die Aufgabe, wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung zu dienen.

§ 3

(1) Für das öffentliche Bibliothekswesen im Freistaat Bayern wird eine Landesfachstelle mit Außenstellen in Nürnberg, Regensburg und Würzburg als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek eingerichtet.(2) Die Staatlichen Beratungsstellen für öffentliche Büchereien in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg werden aufgelöst.

§ 4

1Die bisher der Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die dort bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehen auf die Bayerische Staatsbibliothek über. 2Gleiches gilt bezüglich der Staatlichen Beratungsstellen für öffentliche Büchereien.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt die Verordnung über die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverwaltung vom 28. Mai 1990 (GVBl S. 174, BayRS 2240-2-WFK), geändert durch Verordnung vom 19. März 1998 (GVBl S. 225), außer Kraft.München, den 16. Juni 1999 Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Hans Zehetmair, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.