Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (AufhRiVbV)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. S. 170, BayRS 315-7-J
Betreuungssachen
Die in § 15 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestimmten Richtervorbehalte werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf folgende Verrichtungen beziehen:die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (§ 1817 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) unddie Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 BGB), sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird.
Nachlass- und Teilungssachen, Europäisches Nachlasszeugnis
(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG undnach § 16 Abs. 2 RPflG.(2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
Übergangsvorschriften
Dem Richter bleiben zugewiesen:am 31. Dezember 2013 anhängige Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,am 31. August 2015 anhängige Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.München, den 15. März 2006Bayerisches Staatsministerium der JustizDr. Beate Merk, Staatsministerin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.