Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung (AVBayWolfV)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2024
Gebietsbestimmung
(1) 1Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000.(2) 1Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. November 2024 in Kraft.München, den 1. November 2024 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Thorsten Glauber, Staatsminister Anlage 1: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu Anlage 2: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu Anlage 3: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu / Ostallgäu Anlage 4: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu Anlage 5: Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu Anlage 6: Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen Anlage 7: Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen Anlage 8: Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach Anlage 9: Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen Anlage 10: Nicht schützbare Weidegebiete – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen Anlage 11: Nicht schützbare Weidegebiete – Rosenheim / Miesbach Anlage 12: Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Rosenheim Anlage 13: Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Berchtesgadener Land Anlage 14: Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land Anlage 15: Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land Anlage 16: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu Anlage 17: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu Anlage 18: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu / Ostallgäu Anlage 19: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu Anlage 20: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu Anlage 21: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen Anlage 22: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen Anlage 23: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach Anlage 24: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen Anlage 25: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen Anlage 26: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Rosenheim / Miesbach Anlage 27: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Rosenheim Anlage 28: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Berchtesgadener Land Anlage 29: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land Anlage 30: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.