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title: "AuslGrV — Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade (AuslGrV)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/bayauslgrv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAuslGrV"
updated: "2026-05-13T15:59:23+00:00"
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# AuslGrV — Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade (AuslGrV)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 04.04.1989
*Fundstelle:* GVBl. S. 127, BayRS 2212-1-1-WK


### § 1 — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mit Hauptwohnung im Freistaat Bayern.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinn des Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sindausländische akademische GradeBezeichnungen, die Absolventen ausländischer Hochschulen auf Grund einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung verliehen oder durch gesetzliche Regelung zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates akademische Grade sind, sowieGrade, die von ausländischen Hochschulen ehrenhalber verliehen werden,entsprechende ausländische staatliche Grade oder TitelBezeichnungen, die auf Grund einer Prüfung, die ein ausländisches Hochschulstudium abschließt, von einer staatlichen Stelle verliehen oder gesetzlich zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates keine akademischen Grade sind.

### § 3 — Verfahren

(1) 1Die Genehmigung nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchG ist schriftlich zu beantragen. 2Dazu sind anzugeben:die Anschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung,die ausländische Bildungseinrichtung, an der das maßgebliche Studium abgeschlossen wurde,der erworbene Grad oder Titel in der Originalform.(2) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:Erklärung, ob bereits eine einschlägige Führungsgenehmigung im Freistaat Bayern oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland beantragt worden ist,amtliche Meldebestätigung über die Hauptwohnung im Freistaat Bayern,tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufswegs in deutscher Sprache,Schulabschlusszeugnis, das zum Studium berechtigt hat,für den Erwerb des Grades oder Titels einschlägige Zeugnisse über Hochschulstudienabschlüsse,Studienbuch oder vergleichbare Nachweise,Urkunde über die Verleihung oder Zuerkennung des Grades oder Titels im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift,Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG oder Nachweis, mit dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach §§ 10, 7 Abs. 2 oder § 100 Abs. 1 bis 6 BVFG nachgewiesen wird, im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift. 2Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

### § 4 — Ausschluss der Einzelgenehmigung

Eine Genehmigung im Einzelfall nach Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wird nicht erteilt, soweit die Führung eines ausländischen Grades oder Titels allgemein zugelassen ist.

### § 5 — Abweichende Zuständigkeit

Das Verfahren nach § 3 führt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg als staatliche Aufgabe durch, soweit Bewertungsmaßstab die auf Grund abgeschlossener deutscher Fachhochschulstudiengänge verliehenen akademischen Grade sind.

### § 6 — Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (DVGFaG) vom 22. November 1985 (GVBl S. 788, BayRS 2212-1-1-WK) außer Kraft, § 3 der Verordnung jedoch erst mit Bekanntmachung einer entsprechenden allgemeinen Genehmigung zur Führung akademischer Grade aus Frankreich, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft und Kunst, Teil I.München, den 4. April 1989 Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Prof. W. Wild, Staatsminister

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— Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade (AuslGrV)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAuslGrV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
