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title: "AufbewV — Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/by/bayaufbewv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bayern"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAufbewV"
updated: "2026-05-13T15:57:21+00:00"
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# AufbewV — Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV)

**Landesrecht Bayern**
*Ausfertigung:* 29.07.2010
*Fundstelle:* GVBl. S. 644, BayRS 300-12-6-J


### § 1

Die Aufbewahrungsfristen bestimmen sich nach der Anlage.

### § 2

(1) Gelten für Akten und Aktenteile (z.B. Urteile, Beschlüsse usw.) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.(2) 1Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz oder zu lang, so kann bei der Anordnung der Weglegung eine längere oder eine kürzere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. 2Eine längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist kann im Einzelfall auch auf Antrag vom Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen bestimmt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist.(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

### § 3

(1) 1Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung – bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung – rechtskräftig geworden ist. 2Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung getroffen worden ist.(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tag der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.(3) 1Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte – nach Abs. 1 berechnete – Frist für die Aufbewahrung des Schriftguts bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Kennziffer 46 Buchst. a der Anlage.(4) 1Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Abs. 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (z.B. vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung.

### § 4

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Weglegung.(2) Als Jahr der Weglegung giltbei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode;für Akten über sonstige Angelegenheiten, in denen eine Anordnung der Weglegung nicht erfolgt, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.(4) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.(5) 1Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 sowie unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Sache mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2Soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, beginnt sie mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts – bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts – gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind.(6) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z.B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.

### § 5

Für die Ablieferung von Schriftgut an die Staatsarchive gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

### § 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.München, den 29. Juli 2010 Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk, Staatsministerin Bayerisches Staatsministerium des Innern Joachim Herrmann, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Georg Fahrenschon, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Christine Haderthauer, Staatsministerin

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen1234561ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,a)soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen10 Jahre–b)soweit sie Schutzschriften betreffen1 Jahrc)alle übrigen2 Jahre2–Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen–a)Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registerndauernd aufzubewahrenb)soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sinddauernd aufzubewahrenc)alle übrigenkeineRegister und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.3–Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.2 Jahre4–Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)20 Jahre–

### Unterabschnitt 2 — Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen12345612BMahnsachenRegister und Hüllen in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Buchst. b) vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c) gilt.Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung gespeichert werden (Bestandsdateien).Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.a)Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.30 Jahre–Bei nicht maschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Kennziffer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchst. b) genannten Frist ausgesondert werden können.Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinn einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.Sofern die nach Kennziffer 27aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.b)Akten und Datenbestände in übrigen Fällen2 Jahre–c)Erfassungsbelege und Bewegungsdateien3 Monate–Die Behördenleitung kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.d)Workdateienkeine–13CProzessakten und sonstige Akten, die betreffena)Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 – BGBl. I S. 1243 –70 Jahre–b)bis zum 30.06.1998:alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen30 JahreUrteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c Zivilprozessordnung), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Kennziffer 13c) und d))Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).c)bis zum 30.06.1998:Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b)70 Jahre–wie zu Kennziffer 13b)d)bis zum 30.06.1998:Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c Zivilprozessordnung), aus den Akten zu b)70 Jahre–wie zu Kennziffer 13b)e)Aufgebotsverfahren10 JahreDie in Kennziffer 27 bezeichneten TitelAufgebotsverfahren ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 84b)f)alle übrigen Akten5 JahreDie in Kennziffer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.18Ha)Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln10 JahreDie in Kennziffer 27 bezeichneten Titel usw.Unterhaltssachen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 116b)Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind5 JahreDie in Kennziffer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.19–Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 Zivilprozessordnung a.F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a Zivilprozessordnung niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz30 Jahre–20Ja)Akten über das Verteilungsverfahren2 JahreVerteilungspläne (siehe Kennziffer 20b))b)Verteilungspläne30 Jahre21Ka)Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist2 Jahre–b)Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist5 JahreBeschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des VersteigerungserlösesAus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden(siehe Kennziffer 21c))(siehe Kennziffer 21c))c)Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses30 Jahre–22La)Zwangsverwaltungsakten2 JahreProtokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer RentenschuldAus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Kennziffer 22c)) vgl. auch Kennziffer 134b)Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten10 Jahre–c)Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld30 Jahre–23MAkten über Zwangsvollstreckungssachen5 JahreDie in Kennziffer 27 bezeichneten TitelWegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a Zivilprozessordnung24IN, IK, IEInsolvenzaktena)die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung30 Jahre–b)die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne10 JahreEntscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296 – 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Kennziffer 24d))c)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Kennziffer 24d))d)Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296 – 298, 300 und 303 InsO)30 Jahre25NKonkursaktena)die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung30 Jahre–b)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Kennziffer 25c))c)Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss –30 Jahre26VNa)Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung5 JahreVergleiche aufgrund der Vergleichsordnung – Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen – (siehe Kennziffer 26b))b)Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung – Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen –30 Jahre27–a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.b)Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).100 Jahrec)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre

### Unterabschnitt 3 — Straf- und Bußgeldverfahren

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen12345641Bsa)Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen5 JahreVergleiche (siehe Kennziffer 41b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 48)b)Vergleiche in Privatklagesachen30 Jahre46OWiAkten übera)Erzwingungshaftverfahren2 Jahreb)alle übrigen Bußgeldverfahren5 JahreVollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)(siehe Kennziffer 48)48–Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.49Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr–

### Unterabschnitt 4 — Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen12345671–a)Grundbücher und Bahngrundbücherdauernd aufzubewahrenb)das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelaktendauernd aufzubewahrenc)Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung2 Jahre–d)Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften6 Monate–73HRa)Handelsregisterdauernd aufzubewahren Zu Kennziffer 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z.B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.b)Handelsregisterakten10 Jahre–c)die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung10 Jahre–Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).73aPRa)Partnerschaftsregisterdauernd aufzubewahrenb)Partnerschaftsregisterakten10 Jahre74GRa)Güterrechtsregister100 Jahre–b)die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an–75VRa)Vereinsregisterdauernd aufzubewahrenb)die zum Vereinsregister gehörigen Akten5 Jahre–76GnRa)Genossenschaftsregisterdauernd aufzubewahrenb)die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten10 Jahre–c)die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung10 Jahre–Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).77MRa)Musterregister50 Jahre–b)die zum Musterregister gehörigen Akten5 Jahre–78SSRa)Seeschiffsregister50 Jahre–b)die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten30 Jahre–79BSRa)Binnenschiffsregister50 Jahre–b)die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten30 Jahre–80SBR (früher: PRS)a)Schiffsbauregister50 Jahre–b)die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 – BGBl. I S. 359 – ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR)30 Jahre–80/1LRa)Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen50 Jahre–b)die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten30 Jahre–81–Sammelakten in Registersachena)mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten1 Jahr–b)alle sonstigen Sammelakten5 Jahre–82PK (früher: Kb)a)Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)30 Jahre–b)Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an–c)Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 – RGBl I S. 339 –, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 – BGBl. I S. 494)5 Jahre–83Ia)gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z.B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind100 Jahre–b)gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen30 Jahre–84IIAkten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeita)soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen10 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 84h))b)soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen10 Jahrewie zu Kennziffer 84a)bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13e)c)soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen5 Jahrewie zu Kennziffer 84a)d)soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 – Dt. Justiz S. 29)5 Jahrewie zu Kennziffer 84a)e)soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen5 Jahre–f)soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen30 Jahre–g)alle übrigen30 Jahre–h)Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen30 Jahre–85IIIStandesamtssachen30 Jahre–86–Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts10 Jahre–87–a)Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind30 Jahre–b)Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden30 Jahre–88–Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste5 Jahre–89IVAkten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)a)soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen5 Jahre–b)sonstige100 Jahre–Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen90–a)Verwahrungsbücher über Verfügungenvon Todes wegen30 Jahre–Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.––b)die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege30 Jahrec)Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente100 Jahre91VIAkten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen30 JahreAuseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 83a))92VIa)Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts30 JahreErbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Kennziffer 92 Buchst. c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden, auch die in Kennziffer 89 Buchst. b genannten Unterlagenb)Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen30 Jahre–c)Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen100 Jahre–93F(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG10 JahreAnhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Kennziffer 93 Buchst. a)Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 93 Buchst. b)Aktenteile, die die in Kennziffer 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffendie zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)a)Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)30 Jahreb)Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen120 Jahre94F(bis zum 31.08.2009 XVI)Akten über Adoptionen120 Jahre95XVIIa)Akten über Betreuungssachen10 JahreVorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Kennziffer 95 b))die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)b)Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB30 JahreIst die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.96Xa)Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31.08.2009:Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten5 JahreDer Beginn der Aufbewahrungsfristrichtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.b)Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO), bis zum 31.08.2009:Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)30 JahreErgibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.c)Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt120 Jahreab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 114c)d)Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen120 Jahreab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 109b)97XIAkten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten)30 Jahre–98XIIAkten über Fürsorgeerziehung nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)30 Jahre–99XIVa)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Kennziffer 99 Buchst. b erfasst30 Jahre–Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111b)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist5 Jahre–Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111100–Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO5 Jahre–101–Akten über Stiftungen30 Jahre–102–Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwara)Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste5 Jahre–b)Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken7 Jahre–Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.c)Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten30 Jahre–d)Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge100 JahreDas vor dem 01.01.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.103UnschZ (jetzt: II)Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse5 Jahre104Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind30 Jahre–105FAkten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 Zivilprozessordnung) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Kennziffern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten5 JahreDie in Kennziffer 117 bezeichneten Titel106Fa)Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte30 JahreEntscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 106c)), Vergleiche gemäß Kennziffer 117b)b)Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt20 JahreEntscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Kennziffer 117 aufgeführten Titel, usw.c)Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten80 Jahre107FAkten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen15 JahreDie in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.108Fa)Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen30 JahreEntscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 108b))b)Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten80 Jahre109Fa)Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind15 JahreDie in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.b)Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen120 Jahrebis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96d)110FAkten über Verfahren nach §§ 1382 und 1383 BGB10 JahreEntscheidungen (siehe Kennziffer 117)111Fa)Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung30 JahreEntscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Kennziffer 111b))Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).b)aus den Akten zu Buchst. a) Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten70 Jahrewie zu Kennziffer 111a)112FAkten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB)5 Jahre–113Fa)Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten30 JahreDer Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.b)Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB10 JahreDie in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.114Fa)Akten über Abstammungssachen30 JahreProtokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Kennziffer 114b))Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Kennziffer 114c))bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13b)b)aus den Akten zu Buchst. a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG70 Jahrebis zum 31.08.2009: siehe Kennziffern 13c) und 13d)c)Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft120 Jahrebis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96c)115a)Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen5 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 115c))bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)b)Akten über Gewaltschutzsachen5 Jahrewie zu Kennziffer 115a)bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)c)Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen, usw., gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.30 Jahre116FHa)Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit30 Jahreb)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger5 JahreDie in Kennziffer 117 bezeichneten Titelc)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln5 JahreDie in Kennziffer 117 bezeichneten Titeld)Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens5 JahreDie in Kennziffer 117 bezeichneten TitelDer Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Abs. 5 AufbewV.e)Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)100 Jahre117–a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.b)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre118–Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO5 JahreBei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Kennziffer 116e) zu beachten.

### Unterabschnitt 5 — Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456122EhRErbhofakten100 JahreEintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)131Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen30 Jahre–wegen der Höfeakten siehe Kennziffer 140Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.132Lw (XV) (früher: LwZ)Zuweisungsverfahren50 Jahre–133Lw (XV) (früher: LwH)a)Verfahren betr. die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen30 JahreHoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Kennziffer 133 Buchst. b)b)Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils100 Jahre–c)Verfahren betr. die Genehmigung von Hofübergabeverträgen50 Jahre–d)sonstige30 Jahre–134Lw (XV) (früher: HLw)Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind30 Jahre–135–Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen30 Jahre–140–Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelungdauernd aufzubewahren

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456301ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten2 Jahreb)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahre302–Aktenregister mit den dazugehörigen NamenverzeichnissenkeineRegister und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.303–Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher2 Jahre304–Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)20 Jahre–

### Unterabschnitt 2 — Zivilsachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456312Oa)Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht30 Jahre–b)alle übrigen Akten5 JahreDie in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.– vgl. auch Kennziffern 324, 326, 363 –315OHAkten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind5 JahreDie in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.– vgl. auch Kennziffern 324, 326, 363 –316Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 01.01.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 Zivilprozessordnung a.F.30 Jahre–317RUrteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen50 Jahre–betrifft Altverfahren vor 1977318SSammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken5 JahreDie in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.319SHAkten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens2 JahreVergleiche (siehe Kennziffer 321a)320TSammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken5 JahreDie in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.321–a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.30 JahreZur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbstZu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.b)Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).100 Jahrec)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre322–Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.2 Jahre–323–Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO2 Jahre–324O, OH (VH)a)Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe5 JahreEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 324b))b)Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.30 JahreZu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen325–Akten über Stiftungen30 Jahre–326O, OH (AktG) (früher: AktE)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz30 Jahre–327O (Th)Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz30 Jahre–

### Unterabschnitt 3 — Straf- und Bußgeldverfahren

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456341–Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken30 Jahre–342–Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO)5 Jahre–344StVK bzw. Vollz.Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 StVollzG10 Jahre–345BwHAkten der hauptamtlichen Bewährungshelfer6 Jahre–346GerHSammelakten der Gerichtshelfer5 Jahre–347FAAkten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte10 Jahre–348–Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr–

### Unterabschnitt 4 — Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheit 3AufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456361–Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)30 Jahre–362–Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)30 Jahre–363O, OH (Wp)Akten über Wertpapierbereinigungssachen10 Jahre–

### Unterabschnitt 5 — Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456371–Akten über Dienststrafsachen30 Jahre–372–Akten über berufsgerichtliche Verfahrena)in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist30 Jahre–b)alle übrigen20 Jahre–373–Akten der Richterdienstgerichte übera)Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist30 Jahre–b)alle anderen Disziplinarverfahren20 Jahre–c)Versetzungs- und Prüfungsverfahren20 Jahre–

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456401ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 401 Buchst. b und c aufgeführten Akten2 Jahre–b)Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes5 Jahre–c)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr–402–Aktenregister mit den dazugehörigen NamenverzeichnissenkeineRegister und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.403–Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher.2 Jahre–

### Unterabschnitt 2 — Zivil- und Familiensachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456410Sch, Kap, AktG, EKa)Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren5 JahreDie zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Kennziffer 410b))b)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit30 Jahre410aSchHa)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Zivilprozessordnung genannten Fällen5 JahreDie zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse usw. (siehe Kennziffer 410a b))b)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse30 Jahre–411U, UFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken5 JahreEntscheidungen und Vergleiche (siehe Kennziffer 411b) und c))b)Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a)30 Jahre–c)Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird100 Jahre–412UH, UFHa)Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahrens), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind2 JahreVergleiche (siehe Kennziffer 412b))b)Vergleiche aus den Akten zu a)30 Jahre–413W, WFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken5 Jahrevollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Kennziffer 413b))b)Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a)30 JahreZwischenentscheidungen (siehe Kennziffer 413a))414–Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen2 Jahre–415–Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO2 Jahre–415aU (Th), W (Th)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken30 Jahre–416OLG IIEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.30 Jahre–Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.417FS IAkten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen50 Jahre–418FS IIAkten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergl.50 Jahre–419–Akten über Stiftungen30 Jahre–420VAAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt2 Jahre–b)in allen übrigen Fällen30 Jahre–421REMietAkten über Rechtsentscheide in Mietsachen30 Jahre–

### Unterabschnitt 3 — Strafsachen und Bußgeldverfahren

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456431Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken10 JahreUrteile und Beschlüsse (siehe Kennziffer 433)432Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO)5 Jahre–433–Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten30 Jahre434VAsAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt5 Jahre–b)in allen übrigen Fällen30 Jahre–435–Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG30 Jahre–436Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr–

### Unterabschnitt 4 — Landwirtschaftssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456451–Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken30 Jahre–452–Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.5 Jahre–

### Unterabschnitt 5 — Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456471a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)10 JahreEntscheidungen (siehe Kennziffer 471b))b)Entscheidungen aus den Akten zu a)30 Jahre472a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)10 JahreEntscheidungen (siehe Kennziffer 472b))b)Entscheidungen aus den Akten zu a)30 Jahre473–Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen10 Jahre475Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)a)Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen10 JahreBeschlüsse (siehe Kennziffer 475b))b)Beschlüsse30 Jahre476Verga)Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen10 JahreBeschlüsse (siehe Kennziffer 476b))b)Beschlüsse aus den Akten zu a)30 Jahre477Karta)Akten über Beschwerden nach § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)10 JahreBeschlüsse (siehe Kennziffer 477b))b)Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a)30 Jahre

### Unterabschnitt 6 — Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456491–Akten über Dienststrafverfahren30 Jahre–492–Akten übera)Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist30 Jahre–b)alle anderen Disziplinarverfahren30 Jahre–c)Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO30 Jahre–493a)Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 112a ff. Bundesrechtsanwaltsordnung; bis zum 31.08.2009: §§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung)30 Jahre–b)Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist50 Jahre–c)alle übrigen der unter b) genannten Akten30 Jahre–494–Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren20 Jahre–495–Akten der Richterdienstgerichte übera)Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist30 Jahre–b)alle anderen Disziplinarverfahren20 Jahre–c)Versetzungs- und Prüfungsverfahren20 Jahre–

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456601ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind5 Jahre–602–Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die ZentralnamenkarteikeineRegister und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.603–a)die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke2 Jahreb)die Listen der Überführungsstücke5 Jahre

### Unterabschnitt 2 — Zivilsachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456611–Akten über Zivilsachen5 Jahre–

### Unterabschnitt 3 — Strafsachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456622Js/UJsAkten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) überAkten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.a)Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)30 Jahre–b)Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)20 Jahre–c)Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sindVerfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Kennziffer 623)aa)im Falle eines Vergehens10 Jahrebb)im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB20 Jahred)sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist5 Jahre623Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Kennziffer 622 Buchst. c genannten Akten30 Jahrewie zu Kennziffer 622624Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs)(früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehlewie zu Kennziffer 622a)in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte–b)wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist30 Jahre–c)wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist30 Jahred)wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist30 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.(siehe Kennziffer 629)e)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden istVerfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Kennziffer 629)im Falle eines Vergehens10 Jahreim Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB20 Jahref)wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,15 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.(siehe Kennziffer 629)g)wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist10 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)h)wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)i)wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist5 JahreNicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)j)sonstige5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)628Js(OWi)Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)5 JahreVollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Kennziffer 629)629a)Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).30 JahreIst eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 624 Buchst. e genannten Akten.Zu den Urteilen im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.b)Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 624 Buchst. i genannten Akten10 Jahre633–Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen1 Jahr–Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456701ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind5 Jahre–Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.702–Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissenkeine703a)die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke2 JahreRegister und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.b)die Listen der Überführungsstücke5 Jahre

### Unterabschnitt 2 — Zivilsachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456711RsSammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO)5 Jahre

### Unterabschnitt 3 — Strafsachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456721OJsAkten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgerichtwie zu Kennziffer 622a)in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätteb)wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,30 Jahre–c)wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,30 Jahred)wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,30 Jahre–e)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Kennziffer 722)im Falle eines Vergehens10 Jahreim Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB20 Jahref)wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,15 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.(siehe Kennziffer 722)g)wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,10 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 722)h)wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 722)i)wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,5 JahreNicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.(siehe Kennziffer 722)k)sonstige5 JahreAuf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 722)722–a)Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).30 JahreIst eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 721 Buchst. e genannten Akten.b)Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 721 Buchst. i) genannten Akten10 Jahre723ZsSammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind5 Jahre–724Ausl.Auslieferungssachen10 Jahre–726–Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen5 Jahre–728–Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 – BGBl. I S. 161 –a)soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 des Gesetzes ergangen sind50 Jahre–b)sonstige10 Jahre–729–Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz5 Jahre–730–Handakten über Kartellbußgeldsachen10 Jahre–

### Unterabschnitt 4 — Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456741–Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte10 Jahre–742–Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare10 Jahre–743a)Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden10 Jahre–b)Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind10 Jahre–c)Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist40 Jahre–d)alle übrigen unter c) genannten Akten20 Jahre–744a)Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist30 Jahre–b)alle übrigen20 Jahre–c)Sammelakten über Rügebescheide10 Jahre–

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456801Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher5 Jahre

### Unterabschnitt 2 — Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456821–Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher10 Jahre Zu Kennziffern 821 – 824: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des Art. 202 Abs. 6 Satz 2 bis 4 BayStVollzG, § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden822–a)Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen2 Jahre–b)die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher5 Jahre–823–Personalakten der Gefangenen10 Jahre–824–Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangenea)wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist10 Jahre–b)im Übrigen20 Jahre–825–Kriminologische Untersuchungsakten30 Jahre–826Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen1 Jahr–

### Unterabschnitt 3 — Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456831–Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse10 Jahre–832–a)Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender2 Jahre–b)die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder2 Jahre–833–Personalakten der Arrestanten10 Jahre–

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456101ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 101 Buchst. b aufgeführten Akten5 Jahre–b)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr–102–Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen–keine–Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.103–Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher2 Jahre–Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

### Unterabschnitt 2 — Rechtssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456104–a)Prozessakten5 JahreSiehe Kennziffer 104c)b)Sammelakten im Sinne von § 7 AktOArbG über niedergelegte Schiedssprüche (§ 108 ArbGG), schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche30 Jahre–c)Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.30 Jahre–Zu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456201ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 201 Buchst. b aufgeführten Akten5 Jahre–b)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr–202–Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen–keine––Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.203–Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher2 Jahre–Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

### Unterabschnitt 2 — Rechtssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456204–a)Prozessakten5 JahreSiehe Kennziffer 204c)b)Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind30 Jahre–c)Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.30 Jahre–Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456301ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten5 Jahre–b)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr–302–Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen–keine––Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.303–Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher2 Jahre–Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

### Unterabschnitt 2 — Rechtssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456304–a)Prozessakten10 JahreSiehe Kennziffer 304b)b)Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.30 Jahre–Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

### Unterabschnitt 1 — Allgemeines

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456401ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 401 Buchst. b aufgeführten Akten5 Jahre–b)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr402–Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen–keine––Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.403–Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher2 Jahre–Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist

### Unterabschnitt 2 — Rechtssachen

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456404ARSammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken10 JahreDie in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke405–Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken10 JahreDie in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke406–Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind5 JahreDie in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke407–Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.30 Jahre–Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist

### Abschnitt 5 — Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456501Verfahrensakten über allea)Flurbereinigungssachen30 Jahreb)Lastenausgleichssachen30 Jahrec)Disziplinarsachen30 Jahre502Verfahrensakten über alle Asylverfahren10 Jahre503Verfahrensakten über sonstigea)Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich Beschwerdeverfahren10 Jahreb)Verfahren wegen Zulassung der Berufung10 Jahrec)Verfahren wegen Zulassung der Berufung10 Jahred)Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren10 Jahree)Streitsachen, die durch Antragsoder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO erledigt wurden10 Jahre504Verfahrensakten übera)Verfahren, bei denen das Ruhen (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) oder die Aussetzung (§ 94 VwGO) angeordnet wurde, bei denen die Unterbrechung eingetreten ist (z.B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241, 242 ZPO) oder bei Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten, im Fall des § 81 AsylG von einem Monat, im Fall des § 92 Abs. 2 VwGO von zwei Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden istUnbefristet, bei Wiederaufnahme oder Fortsetzung gemäß der Aufbewahrungsdauer des Folgeverfahrensb)Kostensachen, sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens (z.B. Antrag auf Entbindung als ehrenamtlicher Richter) und Beschwerden in sonstigen Verfahren10 Jahre505Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche VerfahrenZeitdauer des zugrundeliegenden streitigen Verfahrens506Verfahrensakten über alle übrigen Fälle, insbesondere Urteilsverfahren einschließlich Entschädigungsklagen, sowie Vollstreckungsverfahren und zugehörige Rechtsbehelfsverfahren30 Jahre507Eingangsregister in Papierform und digitale Verfahrensdatenwie Verfahrensakt508a)Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste/Erfassungsliste einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 508 Buchst. b aufgeführten Akten5 Jahreb)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr

### Abschnitt 6 — Finanzgericht

KennzifferRegisterzeichenAngelegenheitAufbewahrungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende SchriftstückeBemerkungen123456601Verfahrensaktena)soweit deren Inhalt nicht nach b) länger aufzubewahren ist10 Jahreb)zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel (z.B. Urteile, Gerichtsbescheide, das Verfahren beendende Beschlüsse, Abdrucke von Entscheidungen übergeordneter Gerichte, Kostenfestsetzungsbeschlüsse)30 Jahre602Rechtsbehelfskarteien30 Jahre603Namenskarteien30 Jahre604AR/ENa)Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste EN / Erfassungsliste AR einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 604 Buchst. b aufgeführten Akten5 Jahreb)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr605sonstiges Schriftgut in Rechtssachen5 Jahre606automatisiert gespeicherte Daten für Verfahren30 Jahre

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— Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAufbewV
Quelle: www.gesetze-bayern.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
