Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen (Amtsgericht-Zweigstellen-Verordnung – AGZweigstV)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.1973
- Fundstelle:
- GVBl. S. 548
Amtsgerichtliche Zweigstellen bestehen in den Bezirken der folgenden Amtsgerichte: (aufgehoben) (aufgehoben) Amtsgericht AschaffenburgZweigstelle in Alzenau; (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben).
1Die Bezirke der Zweigstellen umfassen die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. 2Art. I § 1 Abs. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (BGBl. III 300-5) gilt für die Zweigstellenbezirke innerhalb der Bezirke der Amtsgerichte entsprechend.
(1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.(2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Das Amtsgericht Sonthofen ist für solche Verfahren zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei der früheren Zweigstelle Sonthofen anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft1).1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 30. Mai 1973 (GVBl. S. 341)1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 30. Mai 1973 (GVBl. S. 341)Bezirk der Zweigstelle Alzenau Gemeinden: AlzenauBlankenbachGeiselbachKahl a. MainKarlstein a. MainKleinkahlKrombachMömbrisSchöllkrippenSommerkahlWesterngrund Gemeindefreie Gebiete: Geiselbacher ForstHuckelheimer WaldSchöllkrippener Forst. (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.