BayAGWVG · Bayern

Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG)

Ausfertigungsdatum:
10.08.1994
Fundstelle:
GVBl. S. 760, BayRS 753-5-U
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Art. 1

Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (Zu § 2 WVG)

(1) 1Die in § 2 Nr. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. 2Satz 1 findet für die Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasseraus Oberflächengewässern,aus oberflächennahem Grundwasser, soweit für die Versorgung des Verbandsgebiets weder auf Niederschlagswasser noch auf Oberflächengewässer zurückgegriffen werden kann,solange eine gewässerschonende Entnahme möglich ist und der Bedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorrangig gedeckt wird. 3Ist eine Gemeinde Verbandsmitglied, findet Satz 1 zudem auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser zur Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Sportplätzen keine Anwendung. 4Satz 1 findet keine Anwendung zum Zweck des gezielten Wasserrückhalts in der Fläche. 5Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Unterhaltung von Gewässern zum Zweck des Moorbodenschutzes.(2) 1Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. 2Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.(3) Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Art. 2

Aufsichtsbehörde (Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG)

Aufsichtsbehörden im Sinn des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 3

Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu § 79 Abs. 3 WVG)

(1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn erkeine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oderdie Verbandsversammlung nicht einberufen hat oderkeinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat odersonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig istund dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).(2) 1Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.(3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.(5) 1Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2§ 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.(6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.

Art. 4

Öffentliche Bekanntmachung (Zu § 67 WVG)

Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Art. 5

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.München, den 10. August 1994 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.