Verordnung über Ausgleichszahlungen nach § 6a Allgemeines Eisenbahngesetz (Eisenbahnausgleichsverordnung – AEGKostenZustV)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.2002
- Fundstelle:
- GVBl. S. 64, BayRS 930-2-B
Als durchschnittlicher verkehrsspezifischer Kostensatz im Sinn von § 6a Abs. 2 Satz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz wird festgelegtein Betrag von 0,1631 € pro Personenkilometer für Verkehrsleistungen, die ab dem 1. Januar 1977 und bis zum 31. Dezember 1982 erbracht werden,ein Betrag von 0,1948 € pro Personenkilometer für Verkehrsleistungen, die ab dem 1. Januar 1983 und bis zum 31. Dezember 2001 erbracht werden undein Betrag von 0,2163 € pro Personenkilometer für Verkehrsleistungen, die ab dem 1. Januar 2002 erbracht werden.
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinn von § 6a Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz.
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 11. Mai 2000 in Kraft. 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt die Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEGKostenV) vom 25. Oktober 1984 (GVBl S. 443, BayRS 930–2–W) außer Kraft.München, den 19. Februar 2002Der Bayerische MinisterpräsidentDr. Edmund Stoiber
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.