AbfZustV · Bayern

Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV)

Ausfertigungsdatum:
17.05.2022
Fundstelle:
GVBl. S. 226, BayRS 2129-2-1-1-U
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Besondere Zuständigkeiten

Abweichend von Art. 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes bestehen die in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten, soweit nicht Bundesrecht eine andere Zuständigkeit bestimmt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.München, den 17. Mai 2022 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Thorsten Glauber, Staatsminister Abkürzungen AELFAmt für Ernährung, Landwirtschaft und ForstenBABergamtKVBKreisverwaltungsbehördenLfLLandesanstalt für LandwirtschaftLfULandesamt für UmweltReg ObbRegierung von OberbayernReg OpfRegierung der OberpfalzWaPoWasserschutzpolizei Nr. Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm Zuständige Behörde 1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 1.1Vollzug des § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG, soweit nicht die LfL aufgrund der Bestimmungen in Nr. 26.2 zuständig ist.LfU1.2 § 18 KrWG KVB1.3 § 26 Abs. 2 bis 4 KrWG LfU1.4 § 26a KrWG LfU1.5 § 28 Abs. 2 KrWG KVB1.6Vollzug der §§ 49 und 50 KrWG, soweit es sich um gefährliche, der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) oder der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) unterfallende Abfälle handelt, sowie Vollzug des § 47 Abs. 8 und 9 KrWG.LfU1.7Vollzug der § 47 Abs. 1 bis 7, §§ 49 bis 51 KrWG im Übrigen,soweit nicht die Regierungen aufgrund der Bestimmungen in Nr. 14, 19, 23 oder 24 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG zuständig sind, undbei Anlagen und Deponien, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften oder Nr. 8.4 oder 8.5 in ihrer Überwachungszuständigkeit liegen.KVB1.8 § 53 Abs. 1 bis 5 KrWG KVB1.9 § 54 Abs. 1 bis 5 KrWG KVB1.10 § 55 Abs. 1 KrWG KVB1.11 § 56 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 KrWG LfU1.12Vollzug des § 62 KrWG zur Erfüllung von Überlassungspflichten fürSonderabfälle gemäß Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan undfür gesondert zu entsorgende Abfälle gemäß § 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan,auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, soweit die Regierung von Oberbayern keine Ausnahme von der Überlassungspflicht erteilt hat.KVB1.13Vollzug der auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.KVB 2. Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz 2.1Vollzug des Art. 22 BayAbfG, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor diesem Datum stillgelegt worden ist.KVB2.2 Art. 27 Abs. 2 BayAbfG KVB 3. Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern § 1 Satz 1 i.V.m. Anlage Abschnitt IV Nr. 4.4. und 5.2 AbfPV Reg Obb 4. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 4.1 § 3 Abs. 3 AVV LfU4.2Vollzug der Vorschriften der Abfallverzeichnis-Verordnung im ÜbrigenKVB 5. Nachweisverordnung (NachwV) 5.1Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwVLfU5.2 § 28 Abs. 1 NachwV, soweit es um die Erteilung von Entsorgernummern geht.LfU5.3Vollzug der Vorschriften der Nachweisverordnung im Übrigen, soweit nicht eine Zuständigkeit des LfU nach Nr. 1.6 vorliegt.KVB 6. Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 6.1Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 AbfAEVLfU6.2Vollzug der Vorschriften der Anzeige- und Erlaubnisverordnung im ÜbrigenKVB 7. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 7.1 § 11 Abs. 4 und 5 GewAbfV LfU7.2Vollzug der Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung im ÜbrigenKVB 8. Deponieverordnung (DepV) 8.1Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nr. 2 DepVLfU8.2Ausübung der Befugnisse nach § 47 Abs. 3 und 4 KrWG zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Überwachung von Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien einschließlich der nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien, ausgenommen Deponien nach Nr. 8.3 bis 8.5.LfU8.3Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, in einem Bohrloch oder in einem unterirdischen Hohlraum sowie stillgelegter Deponien, solange der Betrieb der Bergaufsicht unterliegt.BA8.4Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei Deponien der Klasse 0 im Sinne des § 2 Nr. 6 DepV, einschließlich anderer Deponien, die zu solchen umgewidmet wurden oder als solche Deponien weiterbetrieben werden, auch soweit die Deponien stillgelegt sind.KVB8.5Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei sonstigen Deponien, auch soweit diese stillgelegt sind, mit einem Volumen bis zu 5000 m3 Abfälle; ausgenommen sind Deponien, die nicht nur geringfügig zur Ablagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden.KVB8.6Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nach den Nr. 8.4 und 8.5 die KVB zuständig ist.KVB8.7Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 DepVLfU 9. POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, PCB/PCT-Abfallverordnung Vollzug der Vorschriften der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung und der PCB/PCT-Abfallverordnung, soweit nicht eine Zuständigkeit des LfU nach Nr. 1.6 vorliegt.KVB 10. Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt 10.1Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach Art. 2.01, Art. 2.02, Art. 2.03 Abs. 1, Art. 3.04 Abs. 2 Satz 2, Art. 6.01 Abs. 1 bis 3, Art. 6.03 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 9.01 Abs. 1 bis 4 und Art. 9.03 Abs. 1 und 2 sowie die hierfür erforderliche Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen von den in § 6 Abs. 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (BinSchAbfÜbkAG) genannten Personen.WaPo10.2Vollzug der Vorschriften des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt im ÜbrigenKVB 11. Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz 11.1 § 4 Abs. 4 BinSchAbfÜbkAG Reg Opf11.2 §§ 11 und 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. r BinSchAbfÜbkAG WaPo11.3Vollzug der Vorschriften des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes im ÜbrigenKVB 12. Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) 12.1Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrVLfU12.2Vollzug der Vorschriften der Abfallbeauftragtenverordnung im ÜbrigenKVB 13. Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) 13.1Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbVLfU13.2Vollzug der Vorschriften der Entsorgungsfachbetriebeverordnung im ÜbrigenKVB 14. Verpackungsgesetz (VerpackG) 14.1 § 18 VerpackG LfU14.2Vollzug der Vorschriften des Verpackungsgesetzes im Übrigen mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 4 bis 6 VerpackGKVB 15. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel Vollzug der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter LösemittelKVB 16. Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (ChemOzonSchichtV) § 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und 5 ChemOzonSchichtVKVB 17. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) § 4 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 und 5 ChemKlimaschutzVKVB 18. Altölverordnung (AltölV) 18.1Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölVLfU18.2Vollzug der Vorschriften der Altölverordnung im ÜbrigenKVB 19. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Vollzug der Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 AltfahrzeugVKVB 20. Altholzverordnung (AltholzV) 20.1Vollzug des § 6 Abs. 6, 7 und 8 AltholzV, soweit es um die Bekanntgabe einer Stelle zur Kontrolle von Altholz geht.LfU20.2Vollzug der Vorschriften der Altholzverordnung im ÜbrigenKVB 21. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung Vollzug der Vorschriften der EinwegkunststoffkennzeichnungsverordnungKVB 22. Einwegkunststoffverbotsverordnung Vollzug der Vorschriften der EinwegkunststoffverbotsverordnungKVB 23. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Vollzug der Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs der § 4 Abs. 4 und § 9 ElektroG.KVB 24. Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) 24.1 § 5 Abs. 2 und 3 EAG-BehandV LfU24.2Vollzug der Vorschriften der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung im ÜbrigenKVB 25. Batteriegesetz (BattG) Vollzug der Vorschriften des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 BattGKVB 26. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 26.1 §§ 20 bis 25 AbfKlärV LfU26.2 § 33 AbfKlärV LfL26.3 § 35 AbfKlärV LfU26.4Vollzug der Vorschriften der Klärschlammverordnung im ÜbrigenKVB 27. Bioabfallverordnung (BioAbfV) 27.1Vollzug des § 3 Abs. 8, 8a und 8b sowie des § 4 Abs. 9 BioAbfV, soweit es um die Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die hygienisierende Behandlung und die Feststellung von Schadstoffen und weiterer Parameter nach § 4 BioAbfV von Bioabfällen geht.LfL27.2Vollzug der Vorschriften der Bioabfallverordnung im ÜbrigenKVB

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.