UGG-GebO · Bayern

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen (Gebührenverordnung UGG – UGG-GebO)

Ausfertigungsdatum:
20.07.2004
Fundstelle:
GVBl. S. 314, BayRS 2013-2-7-U/G
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

1Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben. 2Ausgenommen sind die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung.

§ 2

Schuldner der Benutzungsgebühren

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind diejenigen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen, im Übrigen diejenigen, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.(2) Schuldner sind ferner diejenigen, die die Benutzungsgebühren gegenüber den Einrichtungen schriftlich übernehmen.(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebühren- und Auslagenbefreiung

Benutzungsgebühren werden nicht erhoben fürAuskünfte und Beratungen einfacher Art,die Inanspruchnahme der Fachbibliothek des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einschließlich des Verleihs von Bild- und Tonträgern,die Aufklärungstätigkeit und Vorträge über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene,Vorträge bei Lehrgängen der Berufsgenossenschaften zur Aus- und Fortbildung von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch,Untersuchungen, Überprüfungen sowie Messungen und Analysen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 4

Gebühren

(1) 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den anliegenden Gebührenverzeichnissen (Anlagen 1 und 2). 2Bei Rahmengebühren sind bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall der durch die Inanspruchnahme verursachte Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu berücksichtigen. 3Erfordern Inanspruchnahmen einen das übliche Maß übersteigenden Arbeits- oder Kostenaufwand, so ist zu der Gebühr nach Satz 1 ein Zuschlag von bis zu 100 v.H. zu erheben.(2) Für die Inanspruchnahmen, die in den anliegenden Gebührenverzeichnissen nicht enthalten sind, werden die in diesen Verzeichnissen für vergleichbare Inanspruchnahmen bestimmten Gebühren erhoben; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.(3) 1Für Inanspruchnahmen, die nicht nach Abs. 2 mit anderen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Inanspruchnahmen vergleichbar sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem für die Leistung anfallenden Personal- und Sachaufwand sowie der Bedeutung der Leistung für die Benutzer. 2Für die Berechnung des Personalaufwands sind die folgenden Stundensätze zu Grunde zu legen; die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. 3Der Personalaufwand beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:1.vierte Qualifikationsebene87 €2.dritte Qualifikationsebene66 €3.zweite Qualifikationsebene48 €4.erste Qualifikationsebene40 €.

§ 5

Auslagen

(1) Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.(2) 1In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. 2Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.

§ 6

Verweisungen

Art. 11 bis 19 des Kostengesetzes gelten entsprechend.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.München, den 20. Juli 2004 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister Nr. Leistung Betrag in Euro 1. Staubmessungen und -untersuchungen 1.1Gravimetrische Messung der Staubkonzentration60bis5501.2Messung der Faserzahl oder Teilchenkonzentration60bis5501.3Messung der Staubkonzentration nach indirekten Verfahren (z.B. Massenabsorption, Streulichtmethode)60bis5501.4Registrierende Messung100bis5501.5Mikroskopische Untersuchung von Staubproben (Filter- oder Materialproben)60bis2001.6Probenahme mit Staubsammelgeräten (ohne Analyse)60bis350 2. Untersuchung von Arbeitsstoffen, Produkten, sonstigen Materialien, Materialproben oder Probenmaterialien 2.1Qualitative Analyse (chemische, gaschromatographische oder infrarotspektroskopische Analyse)70bis1 1502.2Quantitative Analyse (chemische, gaschromatographische oder infrarotspektroskopische Analyse)80bis2 3002.3Bestimmung physikalischer Eigenschaften (z.B. Flammpunkt, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Viskosität)50bis4002.4Semiquantitative Analysen und Screening Analysen80bis2 200 3. Messung von Stoffen und Verbindungen in der Luft 3.1Messung und Bestimmung vor Ort; auch kontinuierlich registrierend (z.B. mittels Prüfröhrchen, optische Verfahren, (FT)IR, portable GC/MS, PID, Gassensor)50bis1 1003.2Messung durch Probenahme und photometrische, infrarotspektroskopische, gaschromatographische oder elektrochemische Bestimmung80bis1 5003.3Probenahme und Probenaufbereitung ohne Analyse (z.B. bei Vergabe der Analysenausführung außer Haus)50bis300 4. Weitere Laboruntersuchungen 4.1Einfache Laboruntersuchungen soweit unter den Nrn. 1 und 2 nicht aufgeführt40bis1 0004.2Spezielle, besonders anspruchsvolle oder aufwändige Laboruntersuchungen80bis3 0004.3Untersuchungen von Proben mit dem tragbaren Röntgenfluoreszenzanalysator (RFA)40bis360 5. Klima- und Lüftungsmessung 5.1Messung von Temperatur, Luftfeuchte und Luftdruck, auch kontinuierlich registrierend40bis3005.2Messung von Luftströmungen (z.B. Luftgeschwindigkeit, Turbulenz)40bis3005.3Messung oder Bestimmung sonstiger Luft- oder Klimaparameter, Behaglichkeits- oder Klimafaktoren50bis4005.4Bestimmung der Luftwechselrate100bis540 6. Lärmmessungen 6.1Luft- und Körperschallmessungen40bis2506.2Messung von Oktav- und Terzbandspektren40bis100 7. Sonstige Messungen 7.1Messung elektrostatischer Aufladungen40bis4007.2Messung der Beleuchtungsstärke40bis3507.3Messung der elektrischen bzw. magnetischen Feldstärke7.3.1Erste Einrichtung100bis4007.3.2Weitere Einrichtung80bis3007.4Messtechnische Begutachtung (z.B. Bildschirmarbeitsplatz)100bis400 Nr. Leistung Betrag in Euro 8. Strahlenschutzprüfungen Erstgeräte Prüfung nach § 4 der Röntgenverordnung (RöV) Weitere Geräte bei der gleichen Diensthandlung, Sammelaufträge oder Wiederholungsprüfungen 8.1Strahlenschutzprüfungen an medizinischen Röntgeneinrichtungen8.1.1Dentaleinrichtungen8.1.1.1Dental-Tubusgerät2352108.1.1.2Panoramagerät2902408.1.1.3DVT-Gerät oder Panoramagerät mit Fernröntgenzusatz4202908.1.2Diagnostikeinrichtungen8.1.2.1fahrbares Aufnahmegerät, Knochendichtemessgerät2602008.1.2.2stationäres Aufnahmegerät350bis840280bis7208.1.2.3fahrbares Durchleuchtungsgerät2602008.1.2.4stationäres Durchleuchtungsgerät360bis960300bis7208.1.2.5Einführung der Konstanzprüfung nach § 16 RöV160bis6008.1.3Therapieeinrichtungen8.1.3.1Oberflächen- oder Körperhöhlentherapiegerät4602658.1.3.2Tiefentherapiegerät5804008.1.4Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen200bis720130bis5408.2Strahlenschutzprüfungen an technischen Röntgeneinrichtungen8.2.1Grobstrukturgeräte, Feinstrukturgeräte200bis660170bis5008.2.2Schulröntgengerät130bis220100bis1908.2.3Störstrahler, Elektronenmikroskope mit Röntgendetektor130bis600100bis5008.3Strahlenschutzprüfungen an Anlagen nach § 66 der Strahlenschutzverordnung8.3.1Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, ortsfeste Isotopenbestrahlungsanlagen, Neutronentherapie600bis6 000300bis3 0008.3.2Afterloadinggeräte, Brachytherapiegeräte450bis2 000250bis1 5008.4Prüfung von Strahlenschutzkleidung, Bestimmung von Bleigleichwerten90bis50070bis300 Nr. Leistung Betrag in Euro 1.Ärztliche Stellungnahme30bis1152.Gutachten mit Angaben von Vorgeschichte und Befund70bis2503.Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Vene oder Arterie104.Eingehende ärztliche Untersuchung455.Untersuchungen5.1Gefährdung durch Lärm5.1.1Erst- oder Nachuntersuchung (Siebtest) jeweils295.1.2Ergänzungsuntersuchungen mit SISI-Test425.1.3Ergänzungsuntersuchungen ohne SISI-Test345.1.4Auswertung der Befunde bei Erstellung des Audiogramms durch fachkundige Mitarbeiter des Betriebs185.2Gefährdung durch Hautbelastungen5.2.1Erst- oder Nachuntersuchungen jeweils365.3Gefährdung durch Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten5.3.1Erst- oder Nachuntersuchung jeweils1025.4Gefährdung durch Bildschirmarbeiten5.4.1Erst- oder Nachuntersuchung jeweils505.5Gefährdung durch ionisierende Strahlen5.5.1Erst- oder Nachuntersuchung jeweils725.5.2Beurteilung46 (aufgehoben) (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.