BayA6_VerkVwAbk · Bayern

Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A6 Heilbronn–Nürnberg[1]

Amtliche Abkürzung:
BayA6_VerkVwAbk
Ausfertigungsdatum:
09.06.1980
Fundstelle:
GVBl. S. 351, BayRS 01-1-12-I
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel 1

(1) 1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesautobahn A 6 Heilbronn – Nürnberg zwischen km 706,353 und km 706,928 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.(2) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.

Artikel 2

(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

Artikel 3

1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.

Artikel 4

(1) Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

Artikel 5

(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1981, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Artikel 6

Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.München, den 13. Mai 1980 Bayerisches Staatsministerium des Innern G. Tandler, StaatsministerStuttgart, den 9. Juni 1980 Innenministerium Baden-Württemberg Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.