Bay224BRAOBefUeV · Bayern

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung (ÜbertragungsVO-BRAO – ÜVOBRAO)

Amtliche Abkürzung:
Bay224BRAOBefUeV
Ausfertigungsdatum:
12.09.2007
Fundstelle:
GVBl. S. 654, BayRS 303-2-2-J
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2

1Dem Staatsministerium der Justiz bleiben die Entscheidungen nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt (Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshof) des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung vorbehalten. 2Hiervon ausgenommen ist die Aufsicht über die Anwaltsgerichte, die auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen wird.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 30. September 2007 tritt die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach §§ 224, 224a der Bundesrechtsanwaltsordnung und nach § 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 14. Juni 2000 (GVBl S. 387, BayRS 303-2-2-J) außer Kraft.München, den 12. September 2007 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Dr. Beate M e r k , Staatsministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.