BAY_753_1_9_58 · Bayern

Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage „Mischbornquelle“ für den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg in der Gemeinde Schaafheim, Gemarkung Mosbach

Amtliche Abkürzung:
BAY_753_1_9_58
Ausfertigungsdatum:
11.12.2002
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

1Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Mischbornquelle“ für den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg in der Gemeinde Schaafheim, Gemarkung Mosbach, ist das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt – in Hessen. 2Dieses handelt unter Anwendung des in Bayern geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landratsamt Aschaffenburg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Bayern erstreckt. 3Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.München, den 11. Dezember 2002 Für den Freistaat Bayern Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Dr. Werner Schnappauf, StaatsministerWiesbaden, den 14. November 2002 Für das Land Hessen Der Hessische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Wilhelm Dietzel, Staatsminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.