Bay_110_2026_277 · Bayern

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags

Amtliche Abkürzung:
Bay_110_2026_277
Ausfertigungsdatum:
05.05.2026
Fundstelle:
GVBl. S. 277, BayRS 1100-1-2-I
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:
1.
die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)
10 595,07 €,
2.
die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)
4 415,02 €.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.