ZwVerbuaHE/RPStVtrG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zu den Staatsverträgen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen und dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Vom 3. März 1976

Ausfertigungsdatum:
03.03.1976
Fundstelle:
GBl. 1976, 237
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZwVerbuaHE/RPStVtrG

Der Landtag hat am 20. Februar 1976 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 25. September 1975 in Stuttgart und am 9. Oktober 1975 in Wiesbaden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt.

§ 2

§ 2Dem am 17. November 1975 in Stuttgart und am 25. November 1975 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt.

§ 3

§ 3Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht

§ 4

§ 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag mit dem Land Hessen nach seinem Artikel 8 und an dem der Staatsvertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz nach seinem Artikel 9 in Kraft treten, ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.

Artikel

Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

Artikel

Artikel 2(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll. (3) Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 haben keine Rechtsfähigkeit. Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten bleibt unberührt. Im übrigen gilt für die kommunalen Arbeitsgemeinschaften das Recht des Landes Hessen mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit; trifft auch das Land Baden-Württemberg Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht im übrigen gilt.

Artikel

Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde). (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von diesem bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) dem Innenministerium des anderen Landes zu. (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. (5) Von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Rechtsaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Artikel

Artikel 4(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) sowie das entsprechende Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll, im Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes bestimmt. Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

Artikel

Artikel 5(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der zuständigen Behörde desjenigen Landes geführt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Abweichende Bestimmungen gemäß § 114 und § 115 Abs. 2 WVVO trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes. (2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes herbei, bevor 1. über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder2. eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder3. Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oder4. über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder5. die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WVVO) erläßt. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder 2 WVVO der entsprechenden Behörde des anderen Landes zu.

Artikel

Artikel 6(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. (2) Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 gelten auch für Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind.

Artikel

Artikel 7Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Artikel 2 und 3 und Artikel 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; abenso gelten Artikel 4 und 5 und Artikel 6 Abs 2 für die hiernah gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.

Artikel

Artikel 8Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunde folgt, in Kraft.

Artikel

Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

Artikel

Artikel 2(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll. (3) Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 haben keine Rechtsfähigkeit. Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten bleibt unberührt. Im übrigen gilt für die kommunalen Arbeitsgemeinschaften das Recht des Landes Rheinland-Pfalz; trifft auch das Land Baden-Württemberg Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht im übrigen gilt.

Artikel

Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde). (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von diesem bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) dem Innenministerium des anderen Landes zu. (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Verienbarungen. Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. (5) Von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Rechtsaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Artikel

Artikel 4(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) sowie das entsprechende Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll, im Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes bestimmt. Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

Artikel

Artikel 5(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der zuständigen Behörde desjenigen Landes geführt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Abweichende Bestimmungen gemäß § 114 und § 115 Abs. 2 WVVO trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes. (2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes herbei, bevor 1. über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder2. eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder3. Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oder4. über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder5. die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WVVO) erläßt. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder 2 WVVO der entsprechenden Behörde des anderen Landes zu.

Artikel

Artikel 6(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. (2) Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 gelten auch für Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind.

Artikel

Artikel 7Dieser Staatsvertrag gilt nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung. Unberührt bleiben 1. der Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 3. März 1969 (Ges. Bl. Baden-Württemberg S. 151; GVBl. Rheinland-Pfalz S. 139) und2. der Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz vom 8. März 1974 (Ges. Bl. Baden-Württemberg 1975, S. 1; GVBl. Rheinland Pfalz 1974 S. 291).

Artikel

Artikel 8Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Artikel 2 und 3 und Artikel 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten Artikel 4 und 5 und Artikel 6 Abs. 2 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.

Artikel

Artikel 9Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.