Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010) Vom 24. Juni 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 307
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im ...
Anlage 1(zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) - Studiengang Universität Abschluss Zulassungszahl Studienjahr 2009/2010 davon Winter- semester Sommer- semester 1 2 3 4 5 Medizin Staatsexamen Freiburg 335 335 0 Heidelberg 306 306 0 Heidelberg/Mannheim 171 171 0 Tübingen 317 159 158 Ulm 315 315 0 Medizin - Teilstudienplatz Staatsexamen 6 6 0 (vorklinischer Studienabschnitt) Freiburg Pharmazie Staatsexamen Freiburg 90 90 0 Heidelberg 45 45 0 Tübingen 110 55 55 Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg 85 43 42 Heidelberg 81 81 0 Tübingen 78 39 39 Ulm 55 28 27
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - ...
Anlage 2 (zu § 3)Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - Zulassungsbegrenzungen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) - Studiengang Abschluss Universität 1 2 3 Biologie Diplom Heidelberg (die Auffüllgrenzen für das 11. und die höheren Fachsemester werden auf 0 festgesetzt) Hohenheim (die Auffüllgrenzen für das 7. und die höheren Fachsemester werden auf 80 festgesetzt) Ulm (die Auffüllgrenzen für das 7. und die höheren Fachsemester werden auf 76 festgesetzt) Pharmazie Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Psychologie Diplom Heidelberg (die Auffüllgrenzen für das 7. und die höheren Fachsemester werden auf 90 festgesetzt) Konstanz (die Auffüllgrenzen für das 5. und die höheren Fachsemester werden auf 36 festgesetzt) Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Ulm
Auf Grund von § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 511), wird nach Anhörung der Universitäten verordnet:
Zulassungszahlen für ZVS-Studiengänge
§ 1 Zulassungszahlen für ZVS-StudiengängeFür die in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge (ZVS-Studiengänge) werden für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt.
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
§ 2 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterDie Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage 1. Erreicht die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem Studiengang die in der Anlage 1 festgesetzte Zulassungszahl nicht, so erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs dividiert wird. Sind einer Lehreinheit mehr als zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet, so ist die Zahl der in einem Studiengang nicht besetzten Studienplätze vor der Berechnung nach Satz 2 entsprechend dem Anteil der nicht erledigten Zulassungsanträge auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen.
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 3 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Universitäten werden für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester). (2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage 1). Dabei ist im Wintersemester 2009/2010 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2010 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Abweichungen von Satz 1 ergeben sich aus der Anlage 2, Spalte 3.(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei können die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammengefasst werden. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge.
Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 4 Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für den Studiengang Medizin werden für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester wie folgt festgesetzt. 1. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts richten sich nach § 3 Abs. 2.2. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Wintersemester 2009/2010 wie folgt festgesetzt: Universität 1. Fach- semester 2. Fach- semester 3. Fach- semester 4. Fach- semester 5. Fach- semester 6. Fach- semester Freiburg 315 0 315 0 315 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 306 0 306 0 306 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 171 0 171 0 171 0 Tübingen 159 159 159 159 159 159 Ulm 300 0 300 0 300 0 3. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Sommersemester 2010 wie folgt festgesetzt: Universität 1. Fach- semester 2. Fach- semester 3. Fach- semester 4. Fach- semester 5. Fach- semester 6. Fach- semester Freiburg 0 315 0 315 0 315 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 306 0 306 0 306 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 171 0 171 0 171 Tübingen 159 159 159 159 159 159 Ulm 0 300 0 300 0 300 (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Teils oder in den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden im jeweiligen Teil des Studiengangs unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegt. (3) Die Auffüllgrenzen für das Praktische Jahr (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte) werden wie folgt festgesetzt: Universität Freiburg 320, Universität Heidelberg 400, Universität Tübingen 320, Universität Ulm 325.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 vom 5.Juli 2007 (GBl. S.331) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.